Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  387

Förmlichkeiten  der  Berufungseinlegung.
Anwaltschaftliche  Beglaubigungen.  Anwaltszwang.
  Parteiverzicht  auf  Förnmlichkeiten.
Geltendmachung  neuer  Thatsachen  in  der  Revisionsinstan
  z.  Nach  §  479  Ziff.  3  CPO.  muß  der
Berufungsschriftsatz  auch  die  Ladung  des  Berufungsbeklagten
  vor  das  Berufungsgericht  zur  mündlichen  Verhandlung
  über  die  Berufung  enthalten.  Theorie  und
Praxis  sind  darüber  einig,  daß  der  Begriff  „Ladung“
zwei  Momente  umfasse,  nämlich  die  Aufforderung  an
den  Gegner  zum  Erscheinen  und  die  richterlich  erfolgte
Terminsbestimmung.  Diese  beiden  Momente  hängen  so
innig  zusammen,  daß,  wenn  eines  derselben  fehlt,  der
Anforderung  des  §  479  nicht  genügt  ist  (Seuffert,
Comm.  zur  CPO.  §  479  N.  4;  Struckmann  u.  Koch,
Comm.  zur  CPO.  8  497  N.  4;  RG.-Entsch.  Bd.  9  S.  388
und  Bl.  f.  RA.  Bd.  51  S.  97).  Nach  §  156  CPO.
besteht  die  Zustellung,  wenn  nicht  die  Ausfertigung  selbst
zugestellt  wird,  in  der  Uebergabe  einer  beglaubigten
Abschrift  des  zuzustellenden  Schriftsatzes  und  hat  die
Beglaubigung  der  im  Anwaltsprocesse  zuzustellenden
Schriftstücke  durch  den  Anwalt  zu  geschehen.  Auch
ein  Verstoß  gegen  diese  Vorschriften  hat  die  Ungültigkeit
der  Zustellung  zur  Folge  (Seuffert,  Comm.  zur  CPO.
§  156  N.  13  N.  2;  Struckmann  u.  Koch,  Comm.  zur
CPO.  8  156  N.  2  u.  3).  Im  vorwürfigen  Falle  ist  der
Berufungsschriftsatz  von  dem  berufungsklägerischen  Anwalt
  H.,  die  Terminsbestimmung  aber  von  dem  (beim
Oberlandesgerichte  nicht  zugelassenen)  Rechtsanwalte  F.
beglaubigt.  Der  Revisionskläger  führt  nun  aus,  daß
die  der  Terminsbestimmung  beigefügte  Beglaubigung  des
F.  sich  auf  den  ganzen  Schriftsatz,  also  auch  auf  die
Berufungsschrift  beziehe  und  die  durch  H.  vorgenommene
Beglaubigung  überflüssig,  deshalb  aber  der  Vorschrift
des  §  156  genügt  sei.  Ob  diese  Anschauung  richtig  sei,
hängt  von  der  später  zu  erörternden  Frage  ab,  ob  F.

t