Oberstrichterliche Entscheidungen. 387
Förmlichkeiten der Berufungseinlegung.
Anwaltschaftliche Beglaubigungen. Anwaltszwang.
Parteiverzicht auf Förnmlichkeiten.
Geltendmachung neuer Thatsachen in der Revisionsinstan
z. Nach § 479 Ziff. 3 CPO. muß der
Berufungsschriftsatz auch die Ladung des Berufungsbeklagten
vor das Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung
über die Berufung enthalten. Theorie und
Praxis sind darüber einig, daß der Begriff „Ladung“
zwei Momente umfasse, nämlich die Aufforderung an
den Gegner zum Erscheinen und die richterlich erfolgte
Terminsbestimmung. Diese beiden Momente hängen so
innig zusammen, daß, wenn eines derselben fehlt, der
Anforderung des § 479 nicht genügt ist (Seuffert,
Comm. zur CPO. § 479 N. 4; Struckmann u. Koch,
Comm. zur CPO. 8 497 N. 4; RG.-Entsch. Bd. 9 S. 388
und Bl. f. RA. Bd. 51 S. 97). Nach § 156 CPO.
besteht die Zustellung, wenn nicht die Ausfertigung selbst
zugestellt wird, in der Uebergabe einer beglaubigten
Abschrift des zuzustellenden Schriftsatzes und hat die
Beglaubigung der im Anwaltsprocesse zuzustellenden
Schriftstücke durch den Anwalt zu geschehen. Auch
ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat die Ungültigkeit
der Zustellung zur Folge (Seuffert, Comm. zur CPO.
§ 156 N. 13 N. 2; Struckmann u. Koch, Comm. zur
CPO. 8 156 N. 2 u. 3). Im vorwürfigen Falle ist der
Berufungsschriftsatz von dem berufungsklägerischen Anwalt
H., die Terminsbestimmung aber von dem (beim
Oberlandesgerichte nicht zugelassenen) Rechtsanwalte F.
beglaubigt. Der Revisionskläger führt nun aus, daß
die der Terminsbestimmung beigefügte Beglaubigung des
F. sich auf den ganzen Schriftsatz, also auch auf die
Berufungsschrift beziehe und die durch H. vorgenommene
Beglaubigung überflüssig, deshalb aber der Vorschrift
des § 156 genügt sei. Ob diese Anschauung richtig sei,
hängt von der später zu erörternden Frage ab, ob F.
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