Full text : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Skagen,  an  Bord  M.  J.  „Hohenzollern“  den  8.  August  1904.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky-Wehner.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  v.  Budde.

 

Staatsvertrag
über
die  Regulierung  der  Hoheitsgrenze  zwischen  der  Königlich  Preußischen
Provinz  Hannover  und  dem  Herzogtume  Braunschweig.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz
Albrecht  von  Preußen,  Regent  des  Herzogtums  Braunschweig,  haben  zum  Owecke
einer  Vereinbarung  über  die  Neuregelung  der  durch  den  Grenzregulierungsrezeß
vom  24.  Juni  1824  festgesetzten  Hoheitsgrenze  zwischen  dem  vormaligen  Königreiche
Hannover  und  dem  Herzogtume  Braunschweig  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Generalkommissionspräsidenten  vom  Hove;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Albrecht  von  Preußen,
Regent  des  Herzogtums  Braunschweig:
Höchstihren  Kammerdirektor  Lüderßen,
von  denen  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
und  abgeschlossen  worden  ist.
I.  Vorbericht.
1.

Die  Regierungen  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  und  des  Herzogtums
Braunschweig  haben  bereits  vor  mehreren  Jahren  die  Notwendigkeit  erkannt,  die
durch  den  Rezeß  vom  24.  Juni  1824  festgestellte  Hoheitsgrenze  einer  Revision
zu  unterziehen  und  in  entsprechender  Weise  zu  berichtigen.  Hervorgerufen  wurde