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Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Skagen, an Bord M. J. „Hohenzollern“ den 8. August 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Gr. v. Posadowsky-Wehner. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde.
Staatsvertrag
über
die Regulierung der Hoheitsgrenze zwischen der Königlich Preußischen
Provinz Hannover und dem Herzogtume Braunschweig.
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Prinz
Albrecht von Preußen, Regent des Herzogtums Braunschweig, haben zum Owecke
einer Vereinbarung über die Neuregelung der durch den Grenzregulierungsrezeß
vom 24. Juni 1824 festgesetzten Hoheitsgrenze zwischen dem vormaligen Königreiche
Hannover und dem Herzogtume Braunschweig zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Generalkommissionspräsidenten vom Hove;
Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen,
Regent des Herzogtums Braunschweig:
Höchstihren Kammerdirektor Lüderßen,
von denen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet
und abgeschlossen worden ist.
I. Vorbericht.
1.
Die Regierungen des vormaligen Königreichs Hannover und des Herzogtums
Braunschweig haben bereits vor mehreren Jahren die Notwendigkeit erkannt, die
durch den Rezeß vom 24. Juni 1824 festgestellte Hoheitsgrenze einer Revision
zu unterziehen und in entsprechender Weise zu berichtigen. Hervorgerufen wurde