Erwerb durch Geburt. 8 4. 29
Kinder aus einer im Widerspruch mit den Bayerischen Heimatgesetzen
vom 16. April 1868/28. Febr. 1872 geschlossenen Ehe eines rechtsrheinischen
Bayern galten in Bayern als unehelich; diese gesetzliche Bestimmung ist durch
die dem Bayerischen Heimatgesetz gegebene neue Fassung vom 30. Juli 1899
mit rückwirkender Kraft aufgehoben worden (s. Anhang, Anl. 4).
Der Mangel des Verehelichungszeugnisses schränkt nur noch den Heimat-
erwerb der Ehefrau und deren Kinder ein. Ist die Ehefrau von Geburt Bayerin,
also nicht erst durch die Ehe Bayerin geworden, so behält sie ihre bisherige
Heimat in der bayerischen Gemeinde und die Kinder folgen der Heimat der
Mutter. Hat aber die Ehefrau erst durch die Verheiratung die bayerische
Staatsangehörigkeit erlangt, so besitzen sie und ihre aus dieser Ehe ent-
sprossenen oder durch dieselbe legitimierten Kinder die vorläufige Heimat in
der Heimatgemeinde des Mannes, und die Unterstützungen, die denselben
während der Dauer der vorläufigen Heimat nach Maßgabe des Gesetzes über
die Armenpflege gewährt werden, fallen dem bayerischen Staate in dem
Umfange zur Last, in dem sie sonst von der Heimatgemeinde zu tragen wären
(Art. 31, 19 d. bayr. Heimatges.; Anhang, Anl. Nr. 4).
Hier sei außerdem erwähnt, daß die Kgl. Bayerische Regierung auf das
Reservat verzichtet hat (bayer. G. vom 26. Okt. 1912), das ihr in betreff eines
eigenen Heimatgesetzes mittels des im November 1870 zwischen ihr und dem
Norddeutschen Bund vereinbarten Abkommens zugebilligt worden war. Durch
Reichsgesetz vom 30. Juni 1918 (RGBl. S. 495) wird das Gesetz über den
Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908, Rol. S. 381 (vogl. Anhang, Anlage
Nr. 5), im Königreich Bayern eingeführt. Der Tag, an dem das Gesetz in
Bayern in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesrats bestimmt. Diese Verordnung ist bisher nicht ergangen. Daß solches
tunlichst bald geschehe, würde als ein neuer markanter Fortschritt zur Ver-
einheitlichung des Reiches zu begrüßen sein. Nach Inkrafttreten des Unter-
stützungswohnsitzgesetzes in Elsaß-Lothringen am 1. April 1910 ist Bayern der
einzige Staat, der bei Handhabung dieses Gesetzes von den Bundesstaaten noch
als Ausland angesehen wird. Ein bayerisches Ausführungsgesetz zu den Gesetzen
vom 30. Juni 1913 und 30. Mai 1908 ist bereits in Vorbereitung.
Im französischen Rechtsgebiete (Art. 334 des code civil français, belge,
Art. 335 u. 336 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches usw.) besteht
kein gesetzlich anerkanntes Verhältnis zwischen der Mutter und dem unehelichen
Kinde, solange erstere nicht ihre Mutterschaft in einer öffentlichen Urkunde
oder in dem Geburtsakte ausdrücklich anerkannt hat. Der von dem Standes-
beamten ohne Zuziehung der Mutter aufgenommene Geburtsakt, selbst wenn
die Mutter darin bezeichnet wird, genügt demnach nicht zum Nachweise der
Mutterschaft. Uneheliche Kinder, die also weder von dem Vater noch von der
Mutter rechtmäßig anerkannt sind, werden nach dem französischen Recht und
den damit übereinstimmenden Gesetzen von Belgien, Bulgarien, Griechenland,
Italien, Monako, den Niederlanden, Portugal, Kostarika, Ekuador, Japan,
China und Mexiko (s. Teil II Ausl. Gesetzgeb.) als Kinder unbekannter
Eltern bezeichnet und als Staatsangehörige desjenigen Landes anerkannt,
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