Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb durch Geburt. 8 4. 29 
Kinder aus einer im Widerspruch mit den Bayerischen Heimatgesetzen 
vom 16. April 1868/28. Febr. 1872 geschlossenen Ehe eines rechtsrheinischen 
Bayern galten in Bayern als unehelich; diese gesetzliche Bestimmung ist durch 
die dem Bayerischen Heimatgesetz gegebene neue Fassung vom 30. Juli 1899 
mit rückwirkender Kraft aufgehoben worden (s. Anhang, Anl. 4). 
Der Mangel des Verehelichungszeugnisses schränkt nur noch den Heimat- 
erwerb der Ehefrau und deren Kinder ein. Ist die Ehefrau von Geburt Bayerin, 
also nicht erst durch die Ehe Bayerin geworden, so behält sie ihre bisherige 
Heimat in der bayerischen Gemeinde und die Kinder folgen der Heimat der 
Mutter. Hat aber die Ehefrau erst durch die Verheiratung die bayerische 
Staatsangehörigkeit erlangt, so besitzen sie und ihre aus dieser Ehe ent- 
sprossenen oder durch dieselbe legitimierten Kinder die vorläufige Heimat in 
der Heimatgemeinde des Mannes, und die Unterstützungen, die denselben 
während der Dauer der vorläufigen Heimat nach Maßgabe des Gesetzes über 
die Armenpflege gewährt werden, fallen dem bayerischen Staate in dem 
Umfange zur Last, in dem sie sonst von der Heimatgemeinde zu tragen wären 
(Art. 31, 19 d. bayr. Heimatges.; Anhang, Anl. Nr. 4). 
Hier sei außerdem erwähnt, daß die Kgl. Bayerische Regierung auf das 
Reservat verzichtet hat (bayer. G. vom 26. Okt. 1912), das ihr in betreff eines 
eigenen Heimatgesetzes mittels des im November 1870 zwischen ihr und dem 
Norddeutschen Bund vereinbarten Abkommens zugebilligt worden war. Durch 
Reichsgesetz vom 30. Juni 1918 (RGBl. S. 495) wird das Gesetz über den 
Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908, Rol. S. 381 (vogl. Anhang, Anlage 
Nr. 5), im Königreich Bayern eingeführt. Der Tag, an dem das Gesetz in 
Bayern in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesrats bestimmt. Diese Verordnung ist bisher nicht ergangen. Daß solches 
tunlichst bald geschehe, würde als ein neuer markanter Fortschritt zur Ver- 
einheitlichung des Reiches zu begrüßen sein. Nach Inkrafttreten des Unter- 
stützungswohnsitzgesetzes in Elsaß-Lothringen am 1. April 1910 ist Bayern der 
einzige Staat, der bei Handhabung dieses Gesetzes von den Bundesstaaten noch 
als Ausland angesehen wird. Ein bayerisches Ausführungsgesetz zu den Gesetzen 
vom 30. Juni 1913 und 30. Mai 1908 ist bereits in Vorbereitung. 
Im französischen Rechtsgebiete (Art. 334 des code civil français, belge, 
Art. 335 u. 336 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches usw.) besteht 
kein gesetzlich anerkanntes Verhältnis zwischen der Mutter und dem unehelichen 
Kinde, solange erstere nicht ihre Mutterschaft in einer öffentlichen Urkunde 
oder in dem Geburtsakte ausdrücklich anerkannt hat. Der von dem Standes- 
beamten ohne Zuziehung der Mutter aufgenommene Geburtsakt, selbst wenn 
die Mutter darin bezeichnet wird, genügt demnach nicht zum Nachweise der 
Mutterschaft. Uneheliche Kinder, die also weder von dem Vater noch von der 
Mutter rechtmäßig anerkannt sind, werden nach dem französischen Recht und 
den damit übereinstimmenden Gesetzen von Belgien, Bulgarien, Griechenland, 
Italien, Monako, den Niederlanden, Portugal, Kostarika, Ekuador, Japan, 
China und Mexiko (s. Teil II Ausl. Gesetzgeb.) als Kinder unbekannter 
Eltern bezeichnet und als Staatsangehörige desjenigen Landes anerkannt, 
8 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.