Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

34  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  §  5.

desselben  nach  Deutschland,  so  ist  der  Antrag  abzulehnen,  sogar  auch  denjenigen
Staaten  gegenüber,  mit  welchen  das  Reich  einen  Übernahmevertrag  abgeschlossen
  hat  (s.  Anm.  1b  zu  §  17);  denn  da  die  betreffende  Verpflichtung
in  Gemäßheit  dieser  Verträge  nur  für  diejenigen  Personen  besteht,  welche  zu
irgendeiner  Zeit  Angehörige  des  kontrahierenden  Staates  gewesen  sind,  die
Legitimation  aber  zu  einer  Zeit  stattfand,  zu  welcher  der  Vater  die  Staatsangehörigkeit
  nicht  mehr  besaß,  so  ist  das  Kind  zu  keiner  Zeit  in  den  Besitz
der  ehemaligen  Staatsangehörigkeit  des  Vaters  gelangt,  es  fällt  also  auch
nicht,  wie  dieser,  unter  die  Kategorie  der  ehemaligen  Reichsangehörigen.
4.  begründet.

Die  Legitimation  hat  keine  rückwirkende  Kraft.  Das  Kind
besitzt  von  dem  Tage  der  Legitimation  ab  die  Staatsangehörigkeit  des  legitimierenden
  Vaters,  wie  die  Ehefrau  mit  der  Eheschließung  die  Staatsangehörigkeit
  des  Mannes  erwirbt.  In  dieser  Beziehung  bestimmt  der  §  1719  BG.
ausdrücklich,  daß  ein  uneheliches  Kind  dadurch,  daß  sich  der  Vater  mit  der
Mutter  verheiratet,  mit  der  Eheschließung  die  rechtliche  Stellung  eines
ehelichen  Kindes  erlangt.

Ebenso  erlangt  ein  uneheliches  Kind  nach  §  1786  BB.  die  rechtliche
Stellung  eines  ehelichen  Kindes  „durch  die  Ehelichkeitserklärung“,  d.  h.  mit
deren  Wirksamkeit.

In  betreff  der  Wirkung  der  Legitimation  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.
war  v.  Bar  (Lehrbuch  des  internationalen  Privat=  und  Strafrechts  S.  37)
der  Ansicht,  daß  die  Legitimation  rückwirkende  Kraft  besitze,  da  sie  die  rechtliche
Anerkennung  eines  natürlich  bereits  bestehenden  Verhältnisses  sei.  v.  Bar
beruft  sich  dabei  auf  Weiß  (Traité  théorique  et  pratique  de  droit  international
privé,  Tome  1  p.  61  ff.);  dieser  bespricht  indes  an  der  erwähnten  Stelle  nur
die  Anerkennung  des  unehelichen  Kindes,  nicht  dessen  Legitimation.
Zwischen  beiden  Rechtshandlungen  besteht  aber  ein  wesentlicher  Unterschied.
Die  Anerkennung  ist  nämlich  die  beurkundete  Feststellung  des  gesetzlichen
Verhältnisses  zwischen  der  Mutter  und  ihrem  außerehelichen  Kinde  oder  zwischen
diesem  und  seinem  Erzeuger;  es  ist  natürlich,  daß  ein  solcher  Akt  bis  zum  Zeitpunkte
  der  Geburt  rückwirkt,  da  er  der  Geburt  des  Kindes  eine  rechtlich  soziale
Unterlage  verleiht.  Die  Legitimation  dagegen  ist  ein  Akt,  der  für  das  von
dem  Erzeuger  zumeist  schon  anerkannte  Kind  ein  neues  Recht  begründet,  nämlich
  das,  als  eheliches  Kind  zu  gelten  und  als  solches  der  Rechte  und  Pflichten
ehelicher  Kinder  teilhaftig  zu  werden.  Wollte  man  annehmen,  daß  die  Legitimation
  in  betreff  der  Staatsangehörigkeit  auf  den  Tag  der  Geburt  rückwirke,
so  würde  bei  der  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  auf  Grund  eines  und
desselben  Aktes,  der  Eheschließung  nämlich,  der  ausländischen  Mutter  mit  der
vollzogenen  Ehe  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  verliehen  werden,  ihr  durch
die  Ehe  legitimiertes  Kind  aber  schon  von  Geburt  an  als  deutsches  gelten.  Ein
solches  Verhältnis  würde  zu  manchen  Rechtskollisionen  Veranlassung  geben.
(Gleicher  Meinung:  Seydel-.  Piloty,  Bayerisches  Staatsrecht,  2.  Aufl.  1913,
Bd.  1  S.  145;  Nadelhofer,  Über  die  Wirkung  einer  Unehelichkeitserklärung  usw.
Annalen  1906  S.  803  ff.)

§  5.