Schweden. 539
gelten, daß der Gesuchsteller innerhalb einer festgesetzten gewissen Zeit
die Staatsangehörigkeit in einem anderen Lande erworben hat.
8 6.
Eine Schwedin, welche sich mit einem Manne verheiratet, der die
schwedische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, verliert durch die Ver—
heiratung die schwedische Staatsangehörigkeit.
Haben die Eheleute vor der Ehe Kinder miteinander, und sind
dieselben zu der Zeit, wo die Eltern die Ehe miteinander eingehen,
noch unmündig, so verlieren diese Kinder gleichfalls die schwedische
Staatsangehörigkeit. Haben dieselben zu dem besagten Zeitpunkte das
Alter der Mündigkeit erreicht, so behalten sie ihre schwedische Staats-
angehörigkeit.
§ 7.
Hat ein Schwede oder eine unverheiratete Schwedin nach dem
vollendeten 21. Lebensjahre oder eine Witwe nach Auflösung der Ehe
zehn Jahre lang ununterbrochen ihren Wohnsitz im Auslande gehabt,
so geht ihnen die Staatsangehörigkeit verloren, wenn nicht der Auf-
enthalt im Auslande durch einen öffentlichen Auftrag für die vereinigten
Reiche oder für Schweden veranlaßt ist, oder wenn sie sich nicht vor
Ablauf der genannten Zeit bei einer schwedischen Gesandtschaft oder
einem schwedischen Konsulate, oder, wenn die Betreffenden in Norwegen
ansässig sind, bei dem schwedischen Justizdepartement, in Ubereinstimmung
mit den vom König hierüber erlassenen näheren Bestimmungen, schriftlich
erklärt haben, ihre Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen. Eine
solche Erklärung ist, um fortdauernd Gültigkeit zu haben, vor Ablauf
des zehnten Jahres zu erneuern. Dieselbe kann, wenn sie gesetzliche
Wirkung haben soll, nur von demjenigen abgegeben werden, welcher
selbst vom Reich in das Ausland verzogen ist, sowie von seinen Nach-
kommen im ersten Gliede und von der Witwe einer solchen Person, wie
sie soeben bezeichnet ist.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit, welcher nach diesem Para-
graphen für einen Schweden eintritt, führt auch den Verlust derselben
für seine Ehefrau und seine unmündigen ehelichen Kinder mit sich, sofern
sie nicht im Reiche zurückbleiben.
Der König kann durch Übereinkommen mit fremden Staaten die
Anwendung der in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen
einschränken oder aufheben, soweit sie das Verhältnis zu einem solchen
Staat angeht.
88.
Wer infolge der Bestimmungen des § 7 die schwedische Staats-
angehörigkeit verloren hat und nicht Staatsangehöriger eines anderen