Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

28  Beweislast  —  Bezirksgerichts-Accesfist.

unter  einer  Resolutivbedingung  abgeschlossen,  der  Beklagte
aber  behauptet,  daß  diese  Bedingung  dem  Vertrage  als
suspenstve  beigefügt  worden  sei.  XXIX,  365.  Beweislast
  über  die  Eigenschaft  eines  zehentrechtes.  XXI,  412.

Beweismittel:  deren  Gemeinschaftlichkeit.  XIII.  368.
XXVIII,  400.  Benützung  gemeinschaftlich  gewordener
Beweismittel  für  den  indirekten  Gegenbeweis.  XXV,  311
Verspätetes,  nicht  sofort  präkludirtes  Beweismittel.  XXIII,
241.  Druckschrift  als  Beweismittel.  XXIII,  54

Beweissatz:  dessen  Normirung,  wenn  aus  einem  constitutum
  debiti  proprü  geklagt  wird.  XXVI,  110.  Desgleichen,
  eine  Expromission  betr.  XXI,  171.  Beweissatz
im  Betreffe  des  Entschädigungsanspruches  wegen  eines
durch  Lokomotivfunken  verursachten  Brandes.
Erkenntnißformulirung  zur  Negatorienklage  beim  Beweise
nur  beschränkter  Servitut.  XXVI,  181.  Normirung  des

Beweissatzes,  wenn  aus  einer  Novation  geklagt  wird.

„126.  Beweissatz  über  die  Eigenschaft  eines

Zehentes.  XXII,  78.  Unfchsblice  Abweichungen  vom

Beweissatze.  Xx#,  42,  107,

Bezahlung,  vollständige:  im  Lind  des  Hypothekengesetzes
K.  64  Abs.  3  XXI,  305,  507.  III,  64.

Bezirksgericht:  die  irthümliche  Styüstrung  eines  an
dasselbe  als  Kollegialgericht  gehörenden  Exhibits  an  das
Einzelnrichteramt  ist  unschädlich.  XXV,  420.  Die  Entscheidung
  des  Bezirksgerichtes  als  Kollegialgericht  über
eine  vor  den  Einzelnrichter  gehörige  Sache  und  die  Entscheidung
  des  Einzelnrichters  über  eine  vor  das  Bezirksgericht
  als  Kollegialgericht  gehörige  Sache  bilden  keinen
Fall  unheilbarer  Nichtigkeit.  XXU,  472.  Die  Erscheidung
  desselben  über  eine  vor  das  Stadt-  oder  Landgericht
gehörige  Sache  und  die  Entscheidung  eines  solchen  über
eine  vor  das  Bezirksgericht  gehörige  Sache  bilden  keinen
Fall  unheilbarer  Nichtigkeit.  XXVIII,  289,  305,  321,
369  (Berichtigung  hiezu  S.  384).  Es  bildet  keinen
Fall  unheilbarer  Nichtigkeit,  wenn  dasselbe  über  eine  vor
ein  in  seinem  Sprengel  gelegenes  Stadt=  oder  Landgericht
gehörige  Sache  verhandelt  und  entscheidet.  XXIX,  309.  Ueber
das  Ungehorssamsyerfahren  bei  Bezirksgerichten  in  Strafsachen.
  XXI,  385,

Bezirksgerichtliche  —msese  s.  Bergwerke.  Ehegerichtliche
  Kompetenz.  Einzelnrichter.  Handelsgerichtliche
  Kompete

ns-  „Accessist:  aständigreit  in  desselben

Kerlassenschaftesache,  XXVII,  196.
ätter  für  Rechtsanwendung:  am  Anfange  ihres
Ht  Jahrganges.  XXIV,  1.  Deren  25  jähriges  Jubi-