Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Uruguay. 567 
Art. 7. 
Staatsangehörige durch Geburt sind alle freien Personen, die 
irgendwo im Gebiete des Staates geboren sind. 
Art. 8. 
Staatsangehörige durch Gesetz sind: 
Ausländer, die Väter von eingeborenen Staatsangehörigen sind 
und bereits vor Erlaß der Verfassung ihren Wohnsitz im Lande hatten. 
Die von einem im Lande geborenen Vater oder von einer im Lande 
geborenen Mutter auswärts geborenen Kinder, sobald sie nach Uruguay 
zurückkehren. 
Ausländer, die als Offiziere in der nationalen Armee oder Marine 
gedient haben oder später dienen. 
Ausländer ohne Kinder oder mit ausländischen Kindern, die aber 
mit einer Uruguayanerin verehelicht sind und die einen wissenschaft- 
lichen, künstlerischen oder gewerblichen Beruf ausüben, oder ein Geschäft 
betreiben oder Immobilien besitzen und in dem Staat bei Erlaß der 
Verfassung ihren Aufenthalt gehabt haben. 
Mit Ausländerinnen verheiratete Ausländer, die eine der vor- 
erwähnten Qualifikationen besitzen und drei Jahre im Staate nieder- 
gelassen sind. 
Unverheiratete Ausländer im Besitze einer dieser Qualifikationen, 
die mindestens vier Jahre im Lande ansässig sind. 
Diejenigen, welche aus besonderer Gnade ihrer ausgezeichneten 
Verdienste wegen von der gesetzgebenden Versammlung dazu ernannt 
worden sind. 
Art. 12. 
Die Staatsbürgerschaft geht verloren: 
1. infolge der Verurteilung zu einer infamierenden Strafe; 
2. wegen betrüglichen Bankrotts; 
3. durch Erwerb der Naturalisation im Auslande; 
4. bei Annahme eines Amts, Titels oder einer Auszeichnung von 
einem ausländischen Staate ohne Erlaubnis der gesetzgebenden 
Versammlung. 
In jedem dieser vier Fälle kann jedoch die Wiedererlangung des 
Bürgerrechts nachgesucht und gewährt werden. 
Gesetz vom 13. Juli 1874 (Ley reglementaria). 
Art. 1. 
Ausländer, welche als Offiziere im Heer der Republik gekämpft 
haben oder kämpfen, sind nach Art. 8 der Verfassung vor dem Gesetz 
Bürger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.