Uruguay. 567
Art. 7.
Staatsangehörige durch Geburt sind alle freien Personen, die
irgendwo im Gebiete des Staates geboren sind.
Art. 8.
Staatsangehörige durch Gesetz sind:
Ausländer, die Väter von eingeborenen Staatsangehörigen sind
und bereits vor Erlaß der Verfassung ihren Wohnsitz im Lande hatten.
Die von einem im Lande geborenen Vater oder von einer im Lande
geborenen Mutter auswärts geborenen Kinder, sobald sie nach Uruguay
zurückkehren.
Ausländer, die als Offiziere in der nationalen Armee oder Marine
gedient haben oder später dienen.
Ausländer ohne Kinder oder mit ausländischen Kindern, die aber
mit einer Uruguayanerin verehelicht sind und die einen wissenschaft-
lichen, künstlerischen oder gewerblichen Beruf ausüben, oder ein Geschäft
betreiben oder Immobilien besitzen und in dem Staat bei Erlaß der
Verfassung ihren Aufenthalt gehabt haben.
Mit Ausländerinnen verheiratete Ausländer, die eine der vor-
erwähnten Qualifikationen besitzen und drei Jahre im Staate nieder-
gelassen sind.
Unverheiratete Ausländer im Besitze einer dieser Qualifikationen,
die mindestens vier Jahre im Lande ansässig sind.
Diejenigen, welche aus besonderer Gnade ihrer ausgezeichneten
Verdienste wegen von der gesetzgebenden Versammlung dazu ernannt
worden sind.
Art. 12.
Die Staatsbürgerschaft geht verloren:
1. infolge der Verurteilung zu einer infamierenden Strafe;
2. wegen betrüglichen Bankrotts;
3. durch Erwerb der Naturalisation im Auslande;
4. bei Annahme eines Amts, Titels oder einer Auszeichnung von
einem ausländischen Staate ohne Erlaubnis der gesetzgebenden
Versammlung.
In jedem dieser vier Fälle kann jedoch die Wiedererlangung des
Bürgerrechts nachgesucht und gewährt werden.
Gesetz vom 13. Juli 1874 (Ley reglementaria).
Art. 1.
Ausländer, welche als Offiziere im Heer der Republik gekämpft
haben oder kämpfen, sind nach Art. 8 der Verfassung vor dem Gesetz
Bürger.