Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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II.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
1C.  NAK.

Im  Einverständniß  mit  denjenigen  Regierungen  des  Zollvereins,  mit  welchen
  das  Großherzogthum  zu  einer  gleichen  Besteuerung  des  Weinbaues  sich
vereiniget  hat,  verordnen  Wir,  mit  Zustimmung  des  Landtages,  daß  jedem
Weinbauer  ohne  Unterschied  von  seinem  jedesmaligen  Jahresgewinne  an  Wein
ein  Quantum  von  fünf  Eimern  oder  —  wenn  dieser  Betrag  die  Hlfte  seiner
  ganzen  Kreszenz  übersteigt  —  die  Hälfte  der  letztern  als,  Haustrunk,
von  der  Weinsteuer,  wie  solche  durch  das  Gesetz  vom  13.  Dezember  1838
angeordnet  ist,  freigelassen  werden  soll,  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:


1)  die  steuerfreien  fünf  Eimer,  innerhalb  der  Hülfte  der  ganzen  Kreszenz,
sind  von  dem  Netto-Gewinne  eines  jeden  Winzers  an  Wein,  also  nach
Abzug  der  funfzehen  Prozent  für  Satz  und  Hefe  zu  berechnen;

2)  eine  Steuerabschreibung  für  den  Haustrunk  findet  dann  nicht  Statt,

wenn  der  Weingewinn  in  der  Absicht,  die  Steuer  zu  umgehen,  ganz

oder  theilweise  verschwiegen  worden  seyn  sollte;

3)  bei  Weinbauern,  welche  in  mehren  Gemeinden  Weinberge  besitzen,  ist
der  Haustrunk  an  dem  Orte,  wo  sie  wohnen  und  keltern,  von  dem
ganzen  Weingewinne  zu  berechnen  und  abzuschreiben;

4)  bei  Winzern,  die  Weinland  in  verschiedenen  Steuerklassen  besitzen,  ist
der  Haustrunk  zwar  von  ihrem  Weingewinne  in  allen  Klassen  zu  berechnen
  aber  nur  von  dem  der  geringsten  Klasse  abzuschreiben;