Inhaltsverzeichnis : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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kommen  die  allgemeinen  Bestimmungen  über
das  Erekutionsversahren  der  Koͤniglichen
Rentaͤmter  zur  Anwendung.

Sind  mit  Beschlag  belegte  Gegenstände
  vorhanden,  o  ist  die  Hilfsvollstreckung
  vorerst  an  diesen  vorzunehmen.

Art.  174.

In  den  durch  Artikel  132  und  134
bezeichneten  Fällen  sind  die  rechtskräftig  erkannten
  Geldstrafen  sammt  dem  Werth  und
Schadenersaße,  sowie  den  Kofsten  sogleich
aus  dem  hinterlegten  Betrage,  beziehungsweise
  aus  dem  in  amtlicher  Verwahrung
befindlichen  Versteigerungserlöse  zu  erheben.

Art.  175.

Kann  die  Zahlung  nur  theilweise  beigetrieben
  werden,  so  gehe  das  Bezahlte  zuerst
  auf  Rechnung  der  Kosten,  hicnach  des
Werth-,  sodann  des  Schadenersatzes  und
zuletzt  der  Geldstrafe.

Art.  176.

Gebühre  der  Betrag  des  Werth=  und
Schadenersatzes  Gemeinden,  Siiftungen,
Körperschaften  oder  Privatpersonen,  so  ist
derselbe  mit  einem  Verzeichnisse  über  die

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nicht  einbringlichen  Ersatzbetrdge  den  Berechtigten
  hinauszugeben.

Den  Berechtigten  ist  überlassen,  die
Kals  nicht  einbringlich  bezeichneren  Ersatzbeträge
  selbst  beizutreiben.

Art.  177.

Ist  der  Thatbestand  eines  Frevels  hergestellt,
  der  Frevler  selbst  aber  nicht  entdeckt
  worden,  so  sind  die  mit  Beschlag  belegten
  Gegenstände,  insoserne  dieselben  nicht
schon  zufolge  der  Bestimmung  des  Artikels
134  rersteigert  wurden,  nach  Verlauf  von
drei  Monaten,  —  vom  Tage  des  Beschlages
  an  gerechnet,  —  der  Versteigerung  zu
unterwerfen.

Aus  dem  Erlöse  werden  vorerst  die
in  Folge  der  Beschlagnahme  erlaufenen
Kosten,  sowie  die  Gerichtskosten,  hienach
der  Werth-  und  zuletzt  der  Schadenersatz
erhoben.

Werth=  und  Schadensersatz  sind  von  dem
Forstrafgerichte  auf  den  Grund  des  Forstrügeverzeichnisses,
  beziehungsweise  des  Anzeigeprotokolles
  festzustellen.

Art.  178.

In  allen  Fallen  ist  der  nach  Erhebung
  der  Kosten,  des  Werth=  und  Schadenersatzes,
  sowie  der  Geldstrafe  verbleibende