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kommen die allgemeinen Bestimmungen über
das Erekutionsversahren der Koͤniglichen
Rentaͤmter zur Anwendung.
Sind mit Beschlag belegte Gegenstände
vorhanden, o ist die Hilfsvollstreckung
vorerst an diesen vorzunehmen.
Art. 174.
In den durch Artikel 132 und 134
bezeichneten Fällen sind die rechtskräftig erkannten
Geldstrafen sammt dem Werth und
Schadenersaße, sowie den Kofsten sogleich
aus dem hinterlegten Betrage, beziehungsweise
aus dem in amtlicher Verwahrung
befindlichen Versteigerungserlöse zu erheben.
Art. 175.
Kann die Zahlung nur theilweise beigetrieben
werden, so gehe das Bezahlte zuerst
auf Rechnung der Kosten, hicnach des
Werth-, sodann des Schadenersatzes und
zuletzt der Geldstrafe.
Art. 176.
Gebühre der Betrag des Werth= und
Schadenersatzes Gemeinden, Siiftungen,
Körperschaften oder Privatpersonen, so ist
derselbe mit einem Verzeichnisse über die
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nicht einbringlichen Ersatzbetrdge den Berechtigten
hinauszugeben.
Den Berechtigten ist überlassen, die
Kals nicht einbringlich bezeichneren Ersatzbeträge
selbst beizutreiben.
Art. 177.
Ist der Thatbestand eines Frevels hergestellt,
der Frevler selbst aber nicht entdeckt
worden, so sind die mit Beschlag belegten
Gegenstände, insoserne dieselben nicht
schon zufolge der Bestimmung des Artikels
134 rersteigert wurden, nach Verlauf von
drei Monaten, — vom Tage des Beschlages
an gerechnet, — der Versteigerung zu
unterwerfen.
Aus dem Erlöse werden vorerst die
in Folge der Beschlagnahme erlaufenen
Kosten, sowie die Gerichtskosten, hienach
der Werth- und zuletzt der Schadenersatz
erhoben.
Werth= und Schadensersatz sind von dem
Forstrafgerichte auf den Grund des Forstrügeverzeichnisses,
beziehungsweise des Anzeigeprotokolles
festzustellen.
Art. 178.
In allen Fallen ist der nach Erhebung
der Kosten, des Werth= und Schadenersatzes,
sowie der Geldstrafe verbleibende