Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bei  Beratungen,  bei  welchen  die  Interessen  der  Landeskultur  oder  der  Pferdezucht
oder  der  Militärverwaltung  berührt  werden,  treten  zu  der  Kommission  je  nach  Verschiedenheit
  des  Gegenstandes,

1.  der  Generalsekretär  des  Landeskulturrates,
2.  der  Landstallmeister,
3.  ein  vom  Kriegsministerium  zu  bezeichnender  Offizier  und  ein  Korpsroßarzt,
4.  zwei  vom  Landeskulturrate  zu  wählende  praktische  Landwirte
als  außerordentliche  Mitglieder  hinzu.

Die  Zuziehung  weiterer  Professoren  und  Dozenten  der  Tierärztlichen  Hochschule,
nicht  minder  einzelner  Bezirkstierärzte  und  anderer  Sachverständiger  mit  beratender
Stimme,  hängt  von  dem  jedesmaligen  Ermessen  des  Vorfitzenden  ab.

#2.  Die  Kommission  für  das  Veterinärwesen  ist  dem  Ministerium  des  Innern
untergeordnet.

Mit  den  Kreishauptmannschaften  und  anderen  Mittelbehörden  steht  sie  im  gleichgeordneten
  Verhältnisse.  Die  Orts=  und  Bezirkspolizeibehörden  haben  den  in  veterinärpolizeilichen
  Angelegenheiten  an  fie  gerichteten  Anträgen  der  Kommission  zu  entsprechen.

3.  Die  Kommission  tritt  entweder  zu  ein  für  allemal  bestimmten  Zeiten  oder
nach  Bedürfnis  auf  besondere  Berufung  des  Vorsitzenden  zusammen.  Die  Beschlüsse
werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt:  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Ansicht  des  Vorsitzenden
  den  Ausschlag,  dem  überdies  das  Recht  zusteht,  bei  ihm  bedenklich  fallenden,
gegen  seine  Ansicht  gefaßten  Beschlüssen  die  Ausführung  zu  beanstanden  und  Bericht  an
das  Ministerium  des  Innern  zu  erstatten.  In  Fällen,  wo  es  auf  Abgabe  eines  Gutachtens
  an  letzteres  ankommt,  ist  einer  etwa  vorliegenden,  abweichenden  Ansicht  der  Minderheit
  besonders  zu  gedenken.

Über  die  Beratungen  wird  von  einem  Mitgliede  der  Kommission  oder  von  einem
besonders  zugezogenen  Beamten  eine  die  gefaßten  Beschlüsse  und  deren  Begründung  in
angemessener  Kürze  darlegende  Niederschrift  gemacht.

&  4.  Der  Wirkungskreis  der  Kommission  umfaßt,  mit  Ausschluß  des  Veterinärwesens
  der  Armee:

1.  die  Aufsicht  über  die  Bezirkstierärzte  und  anderen  Veterinärbeamten  sowie  über
das  tierärztliche  Personal  im  Lande  überhaupt;

2.  die  Abnahme  der  amts=  und  bezirkstierärztlichen  Prüfungen  sowie  der  Prüfung
der  Hufschmiede;

3.  die  Abgabe  von  Gutachten  über  Gegenstände  des  Veterinärwesens  und  die  Mitwirkung
  bei  Ausführung  dahin  gehöriger  landespolizeilicher  Maßregeln  und  Veranstaltungen.