92 Die Organisation des Staates. Die Staatsbehörden. l 39
(Art. 14). Verwaltungsstreitsachen sind, wie oben ausgeführt wurde, alle Streitigkeiten, die
nach Vorschrift des Verwaltungsrechtspflegegesetzes oder anderer Gesetze im Verwaltungs-
streitverfahren zu erledigen sind (Art. 1) 1).
2. Die Provinzialausschüsse sind zuständig:
a) als Verwaltungsgerichte erster Instanz für alle Verwaltungsstreit-
sachen, hinsichtlich deren sie durch gesetzliche Vorschrift für zuständig erklärt sind (Art. 15);
b) als Berufungsgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Kreisausschüsse (Art. 16).
3. Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig:
a) als Verwaltungsgericht erster und letzter Instanz in den Fällen,
in denen er durch gesetzliche Vorschriften für zuständig erklärt ist (Art. 17);
b) als Berufungsgericht für die Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel der Berufung:
##) gegen die erstinstanziellen Urteile der Provinzialausschüsse (Art. 18 Ziff. 1) 2),
* in den Fällen des Art. 59 Abs. 3, 4 u. 5 des Gesetzes, das Volksschulwesen betr.,
vom 16. Juni 1874 (Art. 18 Ziff. 2),
7) in Steuerangelegenheiten in den Fällen, in denen er durch gesetzliche Vorschrift
für zuständig erklärt ist (Art. 18 Ziff. 3) 3).
c) als Revisionsgericht zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechts
mittel der Revision (Art. 19):
# ) gegen die zweitinstanziellen (Berufungs)Urteile der Provinzialausschüsse,
°5 gegen bestimmte Entscheidungen in Steuer- und Stempelsachen nach den hierüber
bestehenden Vorschriften;
d) als werordnetes Gericht““ zur Entscheidung streitiger, nicht unter die Art. 17
bis 19 VRG. fallender Fragen des öffentlichen Rechts zufolge ausdrücklichen Auftrags auf Grund
landesherrlicher Verordnung (Art. 20, entsprechend der früheren Vorschrift in Art. 5, Absl. 2
des Gesetzes vom 11. Januar 1875, RBl. S. 45);
e) als „Wiederaufnahmegericht“ zur Entscheidung über die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art. 102 VR. 0;
f) als Kompetenzkonfliktshof in dem Verfahren bei Kompetenzkonflikten.
gemäß Art. 104 ff. VRG. 5);
g) als „Vorentscheidungsgericht“ in dem der zivil= oder strafrechtlichen
Verfolgung von Staatsbeamten vorausgehenden Vorentscheidungsverfahren gemäß Art. 110
VRG.);
h) als Disziplinarbeschwerdegericht in dem Falle, wenn von einem
Provinzialausschusse gemäß Art. 46 Abs. II K O. mit Art. 13 des Gesetzes vom 21. April 1880,
die Disziplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten betr., eine Ordnungsstrafe
gegen ein Kreisausschußmitglied ausgesprochen und von letzterem hiergegen Beschwerde an den
V. eingelegt wurde: femer als Disziplinarberufungsgericht gemäß Art. 113 VRG;
i) als Disziplinarhof:
a) in dem Verfahren gegen nicht richterliche Staatsbeamte und diesen gleichgestellte Be-
amte gemäß Art. 1—4 mit Art. 18 des vorbezeichneten Gesetzes vom 21. April 1880.
Der VGH. entscheidet in diesem Falle als Disziplinarstrafgericht „in erster und
einziger Instanz“ (s. Art. 18 a. a. O.) über die Entfernung aus dem Amte bzw.
die Aberkennung des Titels und Ruhegehaltes,
1) Vgl. hierzu Art. 131 ff.
2) Vgl. Entw. 1910 S. 63; Best, Art. 18 Anm. 1.
3) Val. Best, Art. 18, Anm. 2.
4) Siehe unten # 40, IV.
5) Siehe unten # 41.
6) Siehe unten §& 45.