126 Die Organisation des Staates. Die Selbstverwaltungskörper. * 553
Die Stellvertretung des Bürgermeisters liegt regelmäßig in erster Linie einem be-
soldeten Beigeordneten ob, im übrigen bestimmt sie sich nach dem Dienstalter und bei
gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter. Bei Verhinderung des Bürgermeisters und der
Beigeordneten ist nötigenfalls zur vorübergehenden Versehung des Bürgermeisteramts ein
Vertreter zu wählen, der der Genehmigung des Ministeriums bedarf (Art. 117, 118).
IV. Ausschüsse. Die Vorbereitung der von der Stadtverordnetenversammlung
zu fassenden Beschlüsse kann besonderen, von der Stadtverordnetenversammlung aus ihrer
Mitte 1) zu wählenden Ausschüssen übertragen werden. Die nähere Regelung der Ausschuß-
organisation ist der satzungsmäßigen Feststellung durch Beschluß der Stadtverordnetenversamm-
lung überlassen, mit der Maßgabe, daß stets:
1. die Ausschüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für diesen
zu wählen haben;
2) der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Beigeordneter, wenn er nicht Mitglied
des betreffenden Ausschusses ist, ohne Stimmrecht an dessen Beratungen teilnehmen kann
(St O. Art. 130; s. auch Art. 136—138) 2).
V. Verwaltungsdeputationen. Zur dauernden Verwaltung oder Be-
aufsichtigung einzelner Geschäftszweige (z. B. Armenwesen, Krankenanstalten, Schlachthaus,
Gaswerk) können durch Wahl der Stadtverordnetenversammlung besondere Deputationen
gebildet werden. Sie können entweder bloß aus Stadtverordneten oder aus solchen und aus
sonstigen wahlberechtigten Angehörigen der Stadtgemeinde bestehen. Indessen kann von
der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden, daß den Deputationen für das Armen-
wesen, für Unterrichts- und Erziehungswesen, Gesundheitspflege und Krankenhauswesen
Frauen bis zu einem Viertel der Mitglieder mit Sitz und Stimme angehören können. Die
Deputationen stehen, vorbehaltlich entgegenstehender Sonderbestimmungen, unter dem Vorsitz
des Bürgermeisters oder des diesen vertretenden Beigeordneten und unterliegen den gleichen
Disziplinarvorschriften wie Bürgermeister und Beigeordnete, insoweit sie als Vollzugsorgane
der städtischen Verwaltung tätig sind. Die Anfechtung von Entschließungen und Verfügungen
der Deputationen richtet sich, soweit diese Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung be-
sorgen, nach den für die Anfechtung von Stadtverordnetenbeschlüssen geltenden Vorschriften.
Soweit die Deputationen dagegen als Vollzugsorgane der städtischen Verwaltung an Stelle
des Bürgermeisters tätig sind, ist gegen ihre Anordnungen ebenso wie gegen diejenigen des
Bürgermeisters Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig 3) (StO. 131—134; s. auch
Art. 136—138).
VI. Kommissionen. Zur Erledigung vorübergehender Aufträge (z. B. Vor-
bereitung eines bestimmten städtischen Projekts) können durch die Stadtverordnetenversamm-
lung aus ihrer Mitte oder aus Stadtverordneten und sonstigen wählbaren Gemeindeangehörigen
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters oder eines von ihm beauftragten Beigeordneten
besondere Kommissionen gebildet werden. Die disziplinare Stellung der Kommissions-
mitglieder ist die gleiche wie die der Mitglieder städtischer Deputationen. Die Vorschriften
über die Beschlußfähigkeit trifft die Stadtverordnetenversammlung (StO. Art. 135, s. auch
136—138).
VII. Die städtischen Beomten. 1. Begriff. Neben dem Bürgermeister,
den Beigeordneten und gegebenenfalls den Magistratsmitgliedern als den eigentlichen Ver-
fassungsorganen der Gemeinde bedorf jede Stadt noch einer nach den lokalen Bedürfnissen
sich richtenden Anzahl weiterer gemeindlicher Organe. Unter diesen, neben den „Gemeinde-
angestellten“ im engeren Sinne, sind besonders hervorzuheben die sog. „städtischen Beamten“,
deren Rechtsverhältnisse in der Städteordnung speziell geregelt sind. Nach Analogie des Staats-
beamtenbegriffes 4) hat man unter städtischen Beamten alle diejenigen Personen zu verstehen,
1) Voal. den Gegensatz zwischen St O. Art. 130 (Ausschüsse) und 131 ODetatonen
2) Vgl. hierzu die eingehende Gesetzesbegründung LV. II 1908/11 Drucks. 189, S. 118 f.;
Best zu Art. 130.
3) Siehe Best zu Art. 134 St.
4) Siehe oben §+ 4.