l 53 Die Organisation der Stadtgemeinden. 127
welche sich auf Grund gegenseitiger Willensübereinstimmung in ein öffentlichrechtliches Dienst-
verhältnis gegenüber der Gemeinde begeben haben. Nicht hierher gehören demnach alle die-
jenigen Personen, welche der Gemeinde kraft Gesetzes bestimmte Dienste leisten müssen
(wie Stadtverordnete; unbesoldete Beigeordnete; Mitglieder von Ausschüssen, Deputationen
und Kommissionen), oder welche nur in einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse
gegenüber der Gemeinde stehen (wie z. B. Akkordanten auf Lieferungen für die Gemeinde;
Fuhrwerksbesitzer, welche der Stadt vertraglich zu gewissen Leistungen verpflichtet sind, und
die Mehrzahl der von der Stadt beschäftigten Arbeiter). Die durch Art. 139 St O. aus der
Kategorie der städtischen Beamten ausdrücklich ausgeschlossenen „Bürgermeister, Beigeordneten,
Magistratsmitglieder und staatlich angestellten Lehrer“ 1) sind außer den Bürgermeistern und
den besoldeten Beigeordneten nach vorstehender Definition auch schon begrifflich ausgeschlossen.
2. Einennung, Beaufsichtigung und Entlassung. Die Errichtung
von Beamtenstellen erfolgt, sofern sie nicht durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist,
durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung; in gleicher Weise wird Zahl, Besoldung
und etwaige Sicherheitsleistung der städtischen Beamten bestimmt (St O. 140). Die An-
stellung dieser Beamten geschieht durchgehends durch den Bürgermeister, und zwar regelmäßig
auf Beschluß der Stadtverordnetenversammlung, ausnahmsweise durch den Bürgermeister
selbständig (St O. 141, 122). Die Ernennung der Polizeibeamten bedarf der Genehmigung
des Kreisrats. Die Ernennung des niederen Polizeipersonals einschließlich der Feldschützen
wird erst dann gültig, wenn der Kreisrat nach vorheriger Prüfung der Vorschläge die Ver-
pflichtung des Vorgeschlagenen vorgenommen hat (St. 142, s. auch 143).
Die Leitung und Beaussichtigung der Dienstführung der städtischen Beamten steht
— vorbehaltlich der Zuständigkeit etwaiger besonderer staatlicher Lokalpolizeibeamter — dem
Bürgermeister zu (Art. 144, s. auch 159).
Die Bestimmung über die Entlassung städtischer Beamter entsprechen, abgesehen von
den besonderen Vorschriften über im Disziplinarweg erfolgende Dienstentlassung, im allgemeinen
denjenigen über die Ernennung. Unwiderruflich angestellte Beamte haben bei eintretender
Dienstunfähigkeit Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe
der Ortssatzung und etwaiger besonderer Vereinbarungen oder — in Ermangelung solcher —
der einschlägigen staatlichen Grundsätze. Das gleiche gilt für die widerruflich angestellten
Beomten, den Fall ihrer Entlassung wegen Dienstwidrigkeit ausgenommen (Art. 145—147).
Streitigkeiten zwischen Beamten und Stadtverordnetenversammlung über die Ruhegehalts-
ansprüche werden unter Vorbehalt des Rechtswegs vom Ministerium des Innern entschieden
(Art. 148, 86; s. auch 87).
3. Disziplinarverhältnisse. a) Die Disziplinarbestrafung städtischer Beamter
ist mur unter Beobachtung der gesetzlichen Formvorschriften und nur unter der Voraussetzung
zulässig, daß sie entweder
##) die Pflichten verletzen, die ihnen ihr Amt auferlegt, oder
68) durch ihr Verhalten in oder außer Amt sich der Achtung und des Vertrauens, die ihr
Beruf erfordert, unwürdig zeigen.
b) Als Disziplinarstrafen können gegen unwiderruflich und gegen widerruflich angestellte
Beamte verhängt werden:
a) vom Bürgermeister Verweis oder Geldstrafe bis zu 100 Mk., allein oder verbunden;
) vom Kreisausschuß im Verwaltungsstreitverfahren Geldstrafe bis zu 500 Mk. allein
oder in Verbindung mit Enthebung vom Dienst und Gehalt bis zu 6 Monaten;
7) vom Kreisrat — von diesem jedoch nur gegenüber Polizeibeamten — Geldstrafe
bis zu 150 Mk. (Art. 150, 151, s. auch 157) 2).— Gegen die Strafverfügungen unter c# und
1) Das sind die vom Staate angestellten, wenn auch aus städtischen Mitteln besoldeten
Lehrer an den städtischen Volksschulen und Mittelschulen. Dagegen sind die an Schulen rein
städtischen Charakters (z. B. Gewerbeschulen) angestellten Lehrer selbstverständlich städtische
Beamte. Vgl. Best zu St. 139.
2) Neben den Vorgenannten können zufolge besonderer gesetzlicher Vorschriften unter Um-
ständen auch noch andere Behörden mit Disziplinarbefugnissen gegenüber städtischen Beamten