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0) Ernennung und Anstellung der städtischen Beamten nach Anhörung der Stadtverord-
netenversammlung vorbehaltlich Art. 122 Satz 1 (Art. 213).
e) Zustimmung zum Erlaß von Ortssatzungen (Art. 206, 15);
5) Erledigung der sonstigen, ihm durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Obliegenheiten
(Art. 213).
3. Die Beseitigung der Magistratsverfassung und ihre Wiederersetzung durch die normale
Bürgermeisterverfassung setzt voraus, daß sich die Stadtverordnetenversammlung in zwei-
maligen Beschlüssen für diese Maßnahme ausgesprochen hat, daß zwischen dem ersten und
zweiten Beschluß ein mindestens vierwöchiger Zeitraum liegt, daß die Stadtverordnetenversamm-
lung mit Zustimmung des Magistrats nach gutächtlicher Anhörung des Bürgermeisters einen
entsprechenden Antrag gestellt und daß das Ministerium des Innern diesen Antrag genehmigt
hat (Art. 229).
s 54. Die Organisation der Landgemeinden. Das Gesetz, die Landgemeinde-
ordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 findet auf alle Gemeinden Anwendung, die nicht dem
Geltungsbereich der Städteordnung unterliegen. Das sind 1. alle Gemeinden mit weniger
als 3000 Einwohnern, 2. von den Gemeinden mit über 3000 Einwohnern alle diejenigen,
die nicht kraft Gesetzes (das gilt für die Gemeinden mit mindestens 15 000 Einwohnern) oder
zufolge eigenen Antrags (das ist bei Gemeinden von 3001 bis 14 999 Einwohnern möglich)
der Städteordnung unterstehen, 3. solche frühere Stadtgemeinden, in welchen die Land-
gemeindeordnung auf Antrag eingeführt bzw. wieder eingeführt worden oder kraft Gesetzes
wieder in Kraft getreten ist 1).
Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten erfolgt durch den Bürgermeister unter
der gesetzlich geregelten Mitwirkung der Beigeordneten und des Gemeinderats. „Vor-
steher“ der Gemeinde ist der Bürgermeister. Die „Gemeindevertretung“ wird
gebildet durch den Gemeinderat, einschließlich des Bürgermeisters und der Beigeordneten.
Die vom Bürgermeister vertretene Behörde führt die Benennung „Großherzogliche
Bürgermeisterei". Der Wirkungskreis einer Bürgermeisterei erstreckt sich entweder
nur auf eine einzige Gemeinde unter einem eigenen Bürgermeister oder auf
mehrere Gemeinden, die unter einem gemeinschaftlichen Bürgermeister zu einer
„Bürgermeisterei“ vereinigt sind 2). Die Bildung und die Auflösung einer Bürgermeisterei
setzen Genehmigung des Ministeriums des Innern voraus 3).
Die Organisation der Landgemeinden stimmt im wesentlichen mit der im vorigen Para-
graphen geschilderten Organisation der Stadtgemeinden überein; die Hauptunterschiede liegen
in der Wahl und Stellung des Bürgermeisters. Die Organe der Landgemeinden sind folgende:
I. Der Gemeinderat“). Er besteht je nach der Einwohnerzahl (einschließlich
der aktiven Militärpersonen) regelmäßig aus 9 bis 18 Mitgliedern, und zwar aus 9 in Ge-
meinden mit unter 3000 Einwohnern, aus 12 bei einer Zahl von 3001 bis 5000 Einwohnern,
aus 15 bei 5001 bis 10 000 Einwohnern, und aus 18 bei 10 001 bis 15 000 Einwohnern#).
Außer den genannten Mitgliedern haben im Gemeinderat noch Sitz und Stimme der Bürger-
meister und die Beigeordneten 6), sowie derjenige höchstbesteuerte Grundbesitzer, welcher
wenigstens ein Vierteil der in der Gemeinde aufzubringenden Grundsteuern entrichtet, oder
in Ermangelung eines solchen der Höchstbesteuerte, welcher einen zur Gemeindesteuer heron-
gezogenen Grundbesitz im steuerbaren Wert von wenigstens 250 000 Mk. in der Gemeinde
1) LG. Art. 5, St O. Art. 3—7; siehe oben § 51.
2) LGO. Art. 4. Das Gesetz gebraucht hier den Ausdruck „Bürgermeisterei“ promiscue
einerseits zur Bezeichnung der vom Bürgermeister vertretenen Behörde, andererseits — im
territorialen Sinn — zur Bezeichnung der von ihm verwalteten Gemeinde bzw. Gemeinden.
3) LGO. rt. 5.
4) Hinsichtlich der Tätigkeit des Gemeinderats s. LG. Art. 90—113; unten S. 133.
5) Siehe LGO. Art. 35. — Da zufolge StO. Art. 3 alle Gemeinden mit „mindestens
15 000 Einwohnern" der Städteordnung unterstehen, müßte es in Art. 35 LG)0O. richtigerweise
heißen „von 10 001 bis lausschließlich) 15 000“ oder „von 10 001 bis 14 999“ Einwohnern.
6) L. Art. 105.
van Calker, Hessen. 9