Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

g 62 Die Fürsorge für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte. 149 
  
gerichtshof festgestellt wird, oder auf freiwilligem Beitritt oder auf freiwilliger Fortsetzung 
der Mitgliedschaft. « 
a) Beitrittspflichtig sind alle Beamten und Bediensteten, die im Hauptberuf 
eine oder mehrere Stellen im Dienste der Landgemeinden oder Kommunalverbände versehen. 
b) Beitrittsberechtigt sind e) die Bürgermeister der Landgemeinden, sofern 
sie ihr Amt im Hauptberuf versehen und ein Jahreseinkommen von mindestens 800 Mék. aus 
ihrer Stelle (bzw. aus dem Amte als Ortsgerichtsvorsteher) beziehen oder schon bisher Kassen- 
mitglied waren; 
O)ddie staatlichen Untererheber, die Beamten und Bediensteten der öffentlichen Spar- 
kassen, der Ortskrankenkassen, der Religionsgemeinden und der staatlich anerkannten religiösen 
Verbände, sowie der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Stiftungen, die Beamten und Be- 
diensteten der Handwerkskammern, Handelskammern, der Landwirtschaftskammern, des Spar- 
kassenverbandes und der Innungen, sofern sie ihren Dienst im Hauptberufe versehen, ins- 
gesamt mindestens 800 Mk. dienstliches Einkommen beziehen und die Genehmigung der ihnen 
unmittelbar vorgesetzten Verwaltung erhalten. 
Die Beitrittsberechtigung entfällt für solche Beamte, die schon einer anderen Fürsorge- 
einrichtung mit entsprechenden Mindestleistungen angehören #d. 
c) Die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft kann von dem 
Verwaltungsrat unter gewissen Voraussetzungen solchen Mitgliedern gestattet werden, die 
nach mindestens fünfjähriger Dienstzeit aus bestimmten gesetzlichen Gründen und ohne ihr 
Verschulden aus der Kasse auszuscheiden hätten 2). 
3. Die Leistungen der Kasse sind folgende: 
a) Gewährung eines lebenslänglichen Ruhegehalts für infolge körperlichen oder 
geistigen Gebrechens dienstuntauglich gewordene Kassenmitglieder unter der Voraussetzung, 
daß eine zehnjährige Dienstzeit zurückgelegt und daß das Ausscheiden aus dem Dienste nicht 
durch eigenes Verschulden des Mitglieds veranlaßt ist. Falls die Dienstunfähigkeit durch un- 
verschuldete Krankheit, Verwundung oder Dienstbeschädigung herbeigeführt wurde, entsteht 
der Ruhegehaltsanspruch schon vor Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit. Die Berechnung der 
Dienstzeit ist gesetzlich näher geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ruht der Ruhe- 
gehaltsanspruch ?). 
Der Ruhegehalt bemißt sich nach dem Dienstalter und der Höhe des Diensteinkommens. 
Er beträgt nach zehn Dienstjahren sowie im Falle unverschuldeter Krankheit, Verwundung 
oder Dienstbeschädigung 40%% des Diensteinkommens, steigt für jedes weitere zurückgelegte 
Dienstjahr vom 11.—20. Dienstjahr um je 1½ 00 und vom 21.—40. Dienstjahr um je 100, 
und erreicht bei 40 Dienstjahren den Höchstbetrag mit 75 00 desjenigen ruhegehaltsfähigen 
Diensteinkommens, welches der Beamte bei seiner Versetzung in den Ruhestand aus dem die 
Kassenmitgliedschaft begründenden Amte bezogen hat. Der zulässige Höchstbetrag des pensions- 
fähigen Diensteinkommens aus einem oder mehreren Amtern beträgt 5000 Mk.). — Bei 
gleichzeitigem Bezug einer reichsrechtlichen Invaliden= oder Altersrente tritt eine entsprechende 
Minderung des Ruhegehaltes ein 5). 
b) Hinterbliebenenversorgung in der Form des Sterbegehaltes und 
der Witwen= und Waisenversorgung. 
) Im Falle des Todes eines Kassenmitglieds erhalten dessen Witwe oder eheliche Nach- 
kommen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, noch für weitere zwei Monate 
entweder den Ruhegehalt des Verstorbenen oder, falls er zur Zeit seines Todes noch im Dienste 
war, die ruhegehaltsfähigen Aktivitätsbezüge. Für diese Zeit besteht kein Witwen= oder 
Waisengeld-Anspruch #?). 
  
1) Siehe Art. 2—5. 
2) Siehe Art. 38, 39. 
3) Siehe Art. 6—12. 
4) Siehe Art. 13 und 17; vgl. auch Art. 14—16, 18 und 19. 
5) Siehe Art. 20—24. 
6) Siehe Art. 25.
	        
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