l66 Die Polizeiverordnungen insbesondere. 171
weitiger gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Strafandrohungen Geldstrafe bis zu 30 Mk.
anzudrohen. Vor der Erlassung ist „durch Vermittlung der oberen Polizeibehörde“, d. i. der
Kreisrat, die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. Diese Genehmigung
ist in dem Reglement zu erwähnen. Der räumliche Geltungsbereich der Lokalpolizeiverordnungen
beschränkt sich natürlich auf die Gemeindegemarkung. Bezüglich des Inhaltes gelten, wiewohl
dies im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt ist, dem Wesen der Polizeiverordnung entsprechend,
die gleichen Grundsätze wie bezüglich der ordentlichen Polizeiverordnungen des Kreisrats.
Durch das geschilderte Polizeiverordnungsrecht des Stadtbürgermeisters bzw. des besonderen
staatlichen Lokalpolizeibeamten wird, wie das Gesetz besonders hervorhebt, das Recht des Kreis-
rats, für den ganzen Kreis oder für einen Teil desselben gültige Polizeireglements zu erlassen,
selbstverständlich nicht berührt.
Bezüglich der Verkündigung der Lokalpolizeireglements enthält das Gesetz keine Vor-
schrift; jedoch ist teils aus prinzipiellen Gründen, teils weil das Lokalpolizeiverordnungsrecht
historisch nur eine Abzweigung des kreisrätlichen Polizeiverordnungsrechts ist, endlich auch im
Hinblick auf die bestehende Rechtsgewohnheit, die Publikation durch das amtliche Verkündigungs-
blatt als selbstverständliche Voraussetzung der Rechtswirksamkeit einer Lokalpolizeiverordnung
anzusehen.
b) Ein außerordentliches Polizeiverordnungsrecht (Not-
verordnungsrecht). Dieses deckt sich nach Inhalt, Voraussetzungen und Wirksamkeit
durchaus mit dem Notverordnungsrecht des Kreisrats. Eine Verlängerung der Gültigkeit
solcher Notverordnungen ist an die gleichen Voraussetzungen wie der Erlaß eines regulären
Lokalpolizeireglements gebunden.
6. Falls die Handhabung der Lokalpolizei in einer Stadtgemeinde gemäß Art. 129 a
(früher 55) StO. einem besonderen Großherzoglichen Beamten übertragen
worden ist, hat dieser auf Grund der unter Ziff. 5 angeführten Vorschriften die gleichen Ver-
ordnungsbefugnisse wie anderwärts der Stadtbürgermeister.
In der Regel findet bei der Bestellung eines besonderen staatlichen Lokalpolizeibeamten
eine Teilung der Verordnungsbefugnisse (nach Materien) zwischen dem Stadtbürgermeister
und dem letzteren statt.
Offenbach a. M. betreffend die Anlegung usw. von Unterkunftsräumen usw. auf Baustellen
v. 13. XII. 1898 und „Polizeiverordnung“" für die Stadt Mainz, betr. das Bewohnen von Dach-
räumen v. 5. I. 1903, abgedruckt bei Glässing, Allg. Bauordnung, Teil IV S. 291 u. 527.
Die Polizeiverordnungen baupolizeilichen Inhalts werden häufig „Baupolizeiordnungen“, auch
„Ortspolizeiordnungen“ oder ähnlich genannt (Beispiele s. a. a. O.).