Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

l66 Die Polizeiverordnungen insbesondere. 171 
  
weitiger gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Strafandrohungen Geldstrafe bis zu 30 Mk. 
anzudrohen. Vor der Erlassung ist „durch Vermittlung der oberen Polizeibehörde“, d. i. der 
Kreisrat, die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. Diese Genehmigung 
ist in dem Reglement zu erwähnen. Der räumliche Geltungsbereich der Lokalpolizeiverordnungen 
beschränkt sich natürlich auf die Gemeindegemarkung. Bezüglich des Inhaltes gelten, wiewohl 
dies im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt ist, dem Wesen der Polizeiverordnung entsprechend, 
die gleichen Grundsätze wie bezüglich der ordentlichen Polizeiverordnungen des Kreisrats. 
Durch das geschilderte Polizeiverordnungsrecht des Stadtbürgermeisters bzw. des besonderen 
staatlichen Lokalpolizeibeamten wird, wie das Gesetz besonders hervorhebt, das Recht des Kreis- 
rats, für den ganzen Kreis oder für einen Teil desselben gültige Polizeireglements zu erlassen, 
selbstverständlich nicht berührt. 
Bezüglich der Verkündigung der Lokalpolizeireglements enthält das Gesetz keine Vor- 
schrift; jedoch ist teils aus prinzipiellen Gründen, teils weil das Lokalpolizeiverordnungsrecht 
historisch nur eine Abzweigung des kreisrätlichen Polizeiverordnungsrechts ist, endlich auch im 
Hinblick auf die bestehende Rechtsgewohnheit, die Publikation durch das amtliche Verkündigungs- 
blatt als selbstverständliche Voraussetzung der Rechtswirksamkeit einer Lokalpolizeiverordnung 
anzusehen. 
b) Ein außerordentliches Polizeiverordnungsrecht (Not- 
verordnungsrecht). Dieses deckt sich nach Inhalt, Voraussetzungen und Wirksamkeit 
durchaus mit dem Notverordnungsrecht des Kreisrats. Eine Verlängerung der Gültigkeit 
solcher Notverordnungen ist an die gleichen Voraussetzungen wie der Erlaß eines regulären 
Lokalpolizeireglements gebunden. 
6. Falls die Handhabung der Lokalpolizei in einer Stadtgemeinde gemäß Art. 129 a 
(früher 55) StO. einem besonderen Großherzoglichen Beamten übertragen 
worden ist, hat dieser auf Grund der unter Ziff. 5 angeführten Vorschriften die gleichen Ver- 
ordnungsbefugnisse wie anderwärts der Stadtbürgermeister. 
In der Regel findet bei der Bestellung eines besonderen staatlichen Lokalpolizeibeamten 
eine Teilung der Verordnungsbefugnisse (nach Materien) zwischen dem Stadtbürgermeister 
und dem letzteren statt. 
Offenbach a. M. betreffend die Anlegung usw. von Unterkunftsräumen usw. auf Baustellen 
v. 13. XII. 1898 und „Polizeiverordnung“" für die Stadt Mainz, betr. das Bewohnen von Dach- 
räumen v. 5. I. 1903, abgedruckt bei Glässing, Allg. Bauordnung, Teil IV S. 291 u. 527. 
Die Polizeiverordnungen baupolizeilichen Inhalts werden häufig „Baupolizeiordnungen“, auch 
„Ortspolizeiordnungen“ oder ähnlich genannt (Beispiele s. a. a. O.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.