§ 71. 72 Staatsvermögen. Staatsschulden. 181
periode bestellten Mitgliedem des Verwaltungsgerichtshofs. Bei Stimmengleichheit ist in
diesem Falle zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Der Präsident und die übrigen Kollegialmitglieder der ORK. genießen die richterliche
Unabsetzbarkeit. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Genannten kann nur
durch Beschluß des Staatsministeriums erfolgen; das Verfahren und die Kompetenz zur Er-
lassung eines Disziplinarerkenntnisses bestimmen sich nach den Sondervorschriften des Diszi-
plinargesetzes für nicht richterliche Beamte vom 21. April 1880, Art. 52—57. Bezüglich des
Disziplinarverfahrens gegen die Kanzlei= und die Staatsrechnungsrevisionsbeamten der OR.
gelten die besonderen Vorschriften des Art. 58 a. a. O.
71. Staatsvermögen. I. Das Staatsvermögen 1) setzt sich zusammen aus dem
Verwaltungsvermögen und aus dem Finanzvermögen. Das erstere
umfaßt alle diejenigen Staatsgüter, welche unmittelbar zur Verwendung für Staatszwecke
bestimmt sind und demnach regelmäßig keine Einnahmequelle bilden (z. B. öffentliche Straßen,
Dienstgebäude, Museen); das letztere setzt sich aus allen denjenigen Staatsgürerm zusammen,
welche dem Staate als eigentliche Finanzquellen dienen. Das Verwaltungsvermögen bildet
als solches keinen Gegenstand der staatlichen Finanzverwaltung, es steht vielmehr unter der
Verwaltung der hierfür jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden.
Unbewegliches Landeseigentum darf, gleichviel ob es zum Verwaltungs- oder zum
Finanzvermögen gehört, ohne ständische Zustimmung nicht veräußert, nicht verpfändet, nicht
mit dinglichen Gerechtsamen belastet und nicht mit Reallasten beschwert werden. Dieses Ver-
äußerungsverbot findet jedoch keine Anwendung auf den Verkauf oder Austausch überschüssigen
Straßen= oder Eisenbahngeländes oder entbehrlicher Gebäude, auf die Abtretung staatlicher
Parzellen, deren Verwendung zu Bauplätzen von dem zuständigen Provinzialausschuß für
notwendig oder angemessen erklärt wird, und endlich auf Veräußerungen, die zufolge Ver-
gleichs zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten vorgenommen werden?).
Als Bestandteile des staatlichen Finanzvermögens führt der Staatsvoranschlag unter
der Gesamtbezeichnung „Staatsdomänen" (loder „Landeseigentum“) regelmäßig auf:
1. Kameral- und Forstdomänen (getrennte Positionen); 2. Braunkohlenbergwerk Ludwigs-
hoffnung; 3. Bad Nauheim und Bad Salzhausen (getrennt); 4. Samenklenganstalt zu Gammels-
bach i. O.; 5. Staatseisenbahnen 3).
Im Gegensatz zu den vorgenannten Staatsdomänen stehen die oben (in § 160) behandelten,
ebenfalls als staatliche Finanzquellen dienenden Domänen des Großh. Hauses
nicht im Landeseigentum, sondern im Eigentum der Großherzoglichen Familie.
« II. Die Verwaltung der Domänen — abgesehen von den Staatseisenbahnen — erfolgt
unter Oberleitung des Finanzministeriums, Abteilung für Forst= und Kameralverwaltung,
durch die Großh. Oberförstereien, die Holzmagazinverwaltung in Darmstadt, die Badedirektionen
Bad Nauheim und Bad Salzhausen, die Bergwerksdirektion Grube Ludwigshoffnung und die
Weinbaudomänenverwaltung in Mainz“).
s 72. Staatsschulden. 13). Der Ausdruck „Staatsschulden“ begreift an sich sowohl
die „Verwaltungs“= als auch die „Finanzschulden“ in sich, in der Gesetzessprache dient er aber
1) Vgal. Meyer-Dochow S. 625 ff.; Cosack S. 61 f.; A. B. Schmidt, Art.
Domänen, WB. I S. 601
2) Seherh- Trt. 10 i. d. F. d. G. v. 1. VIII. 1878, RBl. S. 93, Art. 1 u. G. v.
3. IX. 1878 (RBl. S. 99) Art. 2. Vgl. auch Untrag Hirschhorn u 2 auf Abänderung
des Art. 10 H.; L. II 1876/78, Prot. B. VI. Nr. 64, 70, 76, 78; Beil. B. VI Nr. 420, 456
u. LB. 1 1876,/78 Prot. S. 462, 603, 680; Beil. 162. — Als Beispiel für Veräußerung von
Staatseigentum s. LV. II 1908/11 Drucks. 190.
3) Siehe über die letzteren unten § 98.
4) Bezüglich der letzteren s. FM. v. 1. VII. 1901, RBl. S. 393. Im übrigen s. bezüglich
der Berwaltung und Bewirtschaftung der Kameraldomänen und der Erhebung der Dominial-
gefälle Zeller II S. 361 f. u. die dort angegebenen instrukt. Vorschriften.
5) Bgl. im allgemeinen Meyer-Dochow S. 711 ff. Bezüglich der älteren Ent-
wicklung deb hess. Staatsschuld s. Co "Cn a 3 S. 62 f.; hinsichtlich der neueren Entwicklung Balser
i. d. Mitteilungen d. Zentralstelle f. L. B. 41 (1911) S. 82 ff.; hinsichtlich des neuesten Standes
und der Verhältnisse der Staatsschuld 8 einzelnen s. Mitteilungen a. a. O. S. 138ff.