Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

8 74 Die Einkommensteuer. 185 
2. Personen unter 18 Jahren mit einem selbständigen Einkommen von unter 700 Mk., 
sowie — unter der gleichen Voraussetzung — auch ältere Personen, wenn letztere zu ihrer 
Ausbildung ein Gymnasium, die Universität oder eine andere Unterrichtsanstalt besuchen; 
3. Militärpersonen (einschließlich der Arzte und Militärbeamten) unter bestimmten 
Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang 1); 
4. Invaliden, die eine Invalidenpension beziehen und weniger als 600 Mk. Gesamtein- 
kommen haben, sowie sonstige Invaliden, sofern diese infolge von Verletzungen in ihrer Er- 
werbsfähigkeit wesentlich beschränkt sind und weniger als 700 Mk. Gesamteinkommen beziehen; 
5. Kriegsinvaliden hinsichtlich der ihnen zustehenden Pensionserhöhungen und Ver- 
stümmelungszulagen, ferner diejenigen Personen, welche mit Kriegsdekorationen verbundene 
Ehrensolde beziehen, hinsichtlich dieser Bezüge; 
6. Arme, die fortdauernd eine öffentliche Armenunterstützung erhalten oder in öffentlichen 
Anstalten auf öffentliche Kosten verpflegt werden oder ihren Unterhalt ganz oder größtenteils 
durch Privatwohltätigkeit empfangen; 
7. Personen, denen nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen 
mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen die Befreiung von persönlichen Steuern 
zusteht, soweit das Einkommen nicht aus inländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt, 
und vorbehaltlich der Gegenseitigkeit dieser Vergünstigung. 
II. Steuerbares Einkommen:). Als steuerbares Einkommen im Sinne 
des Gesetzes gelten die gesamten Jahreseinkünfte des Pflichtigen aus Grundeigentum und 
Pachtungen, aus Gewerbe und Handel, aus Besoldungen und Pensionen und aus dem Ertrag 
irgendeiner sonstigen gewinnbringenden Tätigkeit, sowie aus Kapitalvermögen, unter Hin- 
zuziehung von Bezügen und das Einkommen erhöhenden Vorteilen jeder Art und unter Ab- 
rechnung der vom Gesetze zugelassenen Abzüge. Dabei bleiben jedoch Einkünfte, die nach 
reichsgesetzlichen Vorschriften nur in einem anderen deutschen Bundesstaate besteuert werden 
dürfen, für die Berechnung außer Betracht 8). Dem Betrage nach unbestimmte oder schwan- 
kende Einnahmen sind ihrem wahrscheinlichen Ertrage nach anzuschlagen, wobei in der Regel 
der Durchschnittsertrag der drei letzten Jahre zugrunde zu legen ist. 
Bei der Einkommensberechnung kommen nach näherer Bestimmung des Gesetzes in 
Abzug: 
1. die von dem Steuerpflichtigen zum Erwerb und zur Erhaltung seines Einkommens 
zu bestreitenden Auslagen; 
2. Schuldzinsen und sonstige rechtsverbindliche Lasten; 
3. die von dem Steuerpflichtigen zu zahlende Vermögenssteuer und die auf Grund--, 
Kapitalrenten= und Gewerbesteuerkapitalien entfallenden Kommunalumlagen, sowie die 
gesetzlichen oder vertragsmäßigen Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliden- 
versicherungs-, Witwen-, Waisen= und Pensionskassen; 
4. Zinsen und Dividenden von Aktien hessischer Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Gewinnanteile aus Beteiligungen an Gesellschaften und ähnliche 
gesetzlich näher bezeichnete Einkünfte, jedoch in dem Verhältnisse, nach welchem die Uüber- 
schüsse dieser Geschäftsunternehmungen bereits der Einkommensteuer unterworfen sind; 
5. Lebensversicherungsprämien bis zu 400 Mk. jährlich; 
6. die regelmäßigen ordnungsmäßigen Abschreibungen für Abnutzung der landwirtschaft- 
lichen und gewerblichen Betriebsmittel. 
Anderweitige Abzüge sind nicht gestattet. 
III. Veranlagung:). Die Veranlagung und Heranziehung zur ESt. geschieht 
in der Regel am Wohnsitz bzw. Aufenthaltsorte, beim Fehlen eines solchen am Sitze der Haupt- 
staatskasse (Darmstadt). Die Veranlagung erfolgt in zwei Abteilungen. Der ersten Abteilung 
1) Siehe des näheren Art. 6 Ziff. 3—6. 
2) Gesetz Art. 13—19; Anweisung #s#§ 9—27. 
3) Ges. Art. 3 (neue Fassung). 
4) Siehe Gesetz bes. Art. 7, 9, 11, 13—47, Anweisung 88 28—58.
	        
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