186 Die Finanzverwaltung. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 74
gehören alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von wenigstens 2600 Mk., der zweiten
Abteilung alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von 500 Mk. bis weniger als 2600 Mk.
an. Die Einkommen unter 500 Mk. sind staatssteuerfrei.
Im einzelnen gelten folgende besonderen Bestimmungen:
A. Für die Steuerpflichtigen erster Abteilung). 1. Die erste
Grundlage der Veranlagung bildet die von dem Steuerpflichtigen zu den gesetzmäßig vor-
geschriebenen Terminen (Anw. 8 33) nach Pflicht und Gewissen abzugebende Steuer-
erklärung (Fassion). An diese knüpft das eigentliche Veranlagungsgeschäft an. Das Ver-
anlagungsgeschäft liegt, vorbehaltlich der dem Finanzministerium zustehenden obersten Leitung,
im wesentlichen in der Hand der Veranlagungskommissionen und ihrer Vor-
sitzenden; über diesen stehen als weitere Instanzen die Landeskommission und
der Verwaltungsgerichtshof.
a) Die Veranlagungskommissionen werden, und zwar mindestens je
eine für jeden Steuerkommissariatsbezirk, alle drei Jahre von den Kreistagen bzw. — beim
Bestehen besonderer Kommissionen für einzelne Gemeinden — von den Gemeindevorständen
aus den Einkommensteuerpflichtigen der ersten Abteilung gewählt. In den Kommissionen
sollen die verschiedenen Arten des Einkommens (aus Grundeigentum, Kapitalbesitz, Gewerbe
usw.) möglichst gleichmäßig vertreten sein. Die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmänner wird
für die einzelnen Steuerkommissariate bzw. Gemeinden je nach den lokalen Verhältnissen
von dem Finanzministerium bestimmt. Als Vorsitzender der Veranlagungskommission
fungiert regelmäßig der Steuerkommissär, ausnahmsweise ein besonderer von dem Finanz-
ministerium, Abteilung für Steuerwesen, ernannter Kommissär. Ihm obliegt die Leitung
des gesamten Veranlagungsgeschäftes und namentlich auch die Sammlung aller für die Be-
urteilung der Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen dienlichen Materialien; hierin
haben ihn sämtliche Staats- und Gemeindebehörden einschließlich der Ortsgerichte, Hypotheken-
bewahrer und Notare, jedoch ausschließlich der Staatsschuldbuchbehörde, nach Maßgabe des
Gesetzes zu unterstützen.
Die Veranlagungskommission prüft die eingelaufenen Einkommensteuererklärungen und
setzt, soweit diese nicht beanstandet werden, die steuerbaren Einkommensbeträge endgültig
fest. Im Falle der Beanstandung wird der Erklärungspflichtige unter Setzung einer Frist
von 2 (bis 4) Wochen und unter Androhung des Verlustes des Einspruchsrechts für das betreffende
Steuerjahr zur Berichtigung und Ergänzung aufgefordert. Nach Einvernahme des Deklaranten
bzw. nach fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Festsetzung der steuerbaren Einkommensbeträge
durch die Veranlagungskommission. Hiergegen steht dem Steuerpflichtigen binnen 2 Monaten
einerseits die Einlegung des Einspruchs bei der Veranlagungskommission
mit dem Verlangen der Erhebung neuer Beweismittel, andererseits die Erhebung der Be-
rufung unmittelbar an die Landeskommission zu. Falls der Steuer-
pflichtige von der Entscheidung der Veranlagungskommission auf seinen Einspruch nicht be-
friedigt ist, steht ihm binnen 4 Wochen noch die Berufung an die Landeskommission offen.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat ebenfalls das Recht, innerhalb der gleichen
Fristen sowohl gegen die ursprünglichen Beschlüsse dieser Kommission wie auch gegen ihre
zugunsten eines Steuerpflichtigen ergangenen Einspruchsentscheidungen Berufung an die
Landeskommission einzulegen. Die genannten Fristen können vom Finanzministerium ge-
eigneten Falles verlängert werden (Art. 27).
b) Die Landeskommissiorn besteht aus neun, von den Provinzialausschüssen
der drei Provinzen des Großherzogtums aus den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen
der betreffenden Provinz erwählten Mitgliedern. Der vom Finanzministerium kommissariats
weise ernannte Vorsitzende ist in bezug auf die richtige Veranlagung der Steuern der
Vertreter der Staatsinteressen. Er besorgt einerseits die Vorbereitung der Beschlüsse der
Landeskommission, andererseits überwacht er die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungs-
grundsätze und die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen (Art.
1) Siehe Gesetz Art. 13—47. Anweisung §§5 30—52.