Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

8 5 Umfang und Einteilung des Staates. 9 
  
Zweiter Teil. 
Die Staatsverfassung. 
Erster Abschnitt. 
Die natürlichen Grundlagen des Staatswesens. 
Erste s Kapitel. 
DPas Staatsgebiek. 
5. Umfang und Einteilung des Staates. Das gesamte Gebiet des Großherzog- 
tums Hessen umfaßt eine Fläche von 7689,80 qkm mit 1282 051 Einwohnern. Es besteht 
aus zwei durch preußisches Gebiet voneinander getrennten Hauptteilen und aus zehn kleinen, 
in württembergischem, badischem und preußischem Gebiete gelegenen Exklaven. Die größte 
dieser Exklaven wird durch die zusammenhängenden, von württembergischem und badischem 
Gebiet umschlossenen Gemarkungen Wimpfen am Berg, Wimpfen im Tal und Hohen- 
stadt (Flächeninhalt 1915,22 ha) gebildet. Das mehrhundertjährige Kondominat Hessens 
und Badens über die im badischen Gebiete gelegene Gemeinde Kürnbach wurde zufolge Staats- 
vertrags vom 11. Mai 1903 mit Wirkung vom 1. Januar 1905 ab aufgehoben. Hessen erfuhr 
bei dieser Gelegenheit eine Gebietsvermehrung von 10 ha und gleichzeitig eine Bevölkerungs- 
minderung von 914 Einwohnern#g. 
Das ganze Staatsgebiet ist in drei Provinzen eingeteilt: Oberhessen, das ist der nörd- 
liche Hauptteil, mit 3287 qkm und 309 233 Einwohnern; Starkenburg mit 3027 qkm und 
590 380 Einwohnern; Rheinhessen mit 1374 qkm und 382 438 Einwohnern?#). Die beiden 
letztgenannten Provinzen bilden den durch den Rhein in zwei Teile geschiedenen südlichen 
Hauptteil des Landes. Die Provinzen zerfallen in insgesamt 18 Kreise, von welchen auf 
Oberhessen 6, auf Starkenburg 7, auf Rheinhessen 5 entfallen. 
Die Kreise, welche auch die größeren Städte mitumfassen, haben einerseits die Eigen- 
schaft von staatlichen Verwaltungsbezirken, andrerseits den Charakter von kommunalen Selbst- 
verwaltungsverbänden. Durch die Kreise werden je eine Mehrzahl von Ortsgemeinden und 
selbständigen Gemarkungen zu einer Einheit zusammengefaßt. Die Gesamtzahl der Gemeinden 
beträgt 989; unter diesen befinden sich 13 mit städtischer Verfassung (d. s. die „Städte“ 
im engeren Sinn)s): Darmstadt, Bensheim, Offenbach, Gießen, Alzfeld, Friedberg, Bad- 
Nauheim, Lauterbach, Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim und Worms. Eine Gemeinde 
kann aus mehreren „Ortschaften“ bestehen; andrerseits können mehrere Gemeinden zu einer 
„Bürgermeisterei“ vereinigt sein. Die Zahl der Bürgermeistereien mit 886 ist daher kleiner 
als die der Gemeinden. Die Zahl der Gemarkungen beträgt 1133. 
1) RBl. 1904 S. 410 ff.; Statist. Handb. 1909, S. 2.— Bezüglich der früheren Rechtszustands 
s. Statist. Handbuch 1903 S. 1; Ed. Becker, Geschichte des Kondominatet * Sürnbach bis 
1598; Gieß. Diss. 1903, Arch. f hess. Geschichte u. Altertumskunde, N. F S. 1 ff. 
2) Die sämtlichen Einwohnerzahlen beziehen sich auf den Ssgsersinnaen vom 1. Dez. 
1910. Siehe Mitteilg. der Großh. Zentralstelle f. d. Landesstatistik B. 41 Nr. 919 (1911), mit 
wertvollen Vorbemerkungen über die administrative Stellung der Gemarkungen (redig. v. Re- 
gierungsrat Knoepfel). 
3) Bgl. unten ## 50 54. Den bloßen Namen „Stadt“ ohne städtische Verfassung führen 
neben den eigentlichen Städten noch etwa 50 Gemeinden. Siehe Statist. Handb. 1903 S. 3. 
 
	        
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