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Hinsichtlich des weiteren Verfahrens bestehen Verschiedenheiten für Stadt- und Land-
gemeinden: Der Voranschlag der Landgemeinder bedarf der Genehmigung des Kreis-
rats. Sind Einwendungen erhoben, oder beanstandet der Kreisrat den Voranschlag, so ist hier-
über im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden. Der angefochtene Voranschlag kann unter
Berücksichtigung der erstinstanziellen Entscheidung vorläufig abgeschlossen werden. Ist letzteres
geschehen, oder ist die Genehmigung erfoldgt, so stellt der Kreisrat den Voranschlag dem Bürger-
meister zu, der nunmehr den Gemeindehaushalt nach dem dem Gemeinderechner zu über-
sendenden Voranschlag zu führen und hiernach über die einzelnen Posten in Einnahme und Aus-
gabe auf die Gemeindekasse zu verfügen hat (LGO. 163—165). Der Voranschlag der Stadt-
gemeinden bedarf keiner kreisrätlichen Genehmigung. Uber etwaige Einwendungen ist im
Verwaltungsstreitverfahren, in erster Instanz vom Provinzialausschuß, zu entscheiden. Steht
der Voranschlag fest und sind die etwa erforderlichen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen
(z. B. für Umlagenerhebung) erteilt, so stellt der Bürgermeister dem Stadtrechner die Ab-
schrift des Voranschlags zu und verfährt im übrigen wie oben der Bürgermeister der Land-
gemeinde (St O. 169—172). Besondere Grundsätze gelten, außer hinsichtlich der Ausführung
des Voranschlags im allgemeinen, in bezug auf nicht rechtzeitige Fertigstellung des Vor-
anschlags, Deckung unvorhergesehener Ausgaben, Kreditüberschreitungen, Haftbarkeit des
Rechners bei Befolg rechtswidriger Ausgabeverfügungen und in bezug auf die Gewährung
von Zahlungsfristen an Schuldner der Gemeinde (St O. 171—176; LGO. 165—169). Mit
der Uberwachung der unständigen Einnahmen hat die Gemeindevertretung für mindestens
je ein Jahr ein Gemeindevertretungsmitglied oder — in Stadtgemeinden — einen städtischen
Beamten als Kontrolleur zu betrauen. Dieser bzw. sein Stellvertreter hat allen die unständigen
Einnahmen betreffenden Vorgängen beizuwohnen und die fraglichen Einnahmeposten in ein
Gegenbuch (Kontrollbuch) einzutragen (St O. 172; LG. 165).
Ebenso wie bezüglich des Gemeindevoranschlags bestehen auch hinsichtlich der Ge-
meinderechnung eingehende gesetzliche Vorschriften. Diese beziehen sich namentlich
auf den Inhalt der Rechnung, auf Nebenrechnungen und Nebenkassen, Rechnungsstellung
und Rechenschaftsbericht und auf die Rechnungsrevision und haben in letzterer Hinsicht für die
größeren Städte gegenüber dem bisherigen Verfahren Verbesserungen von grundlegender
Bedeutung gebracht 1) (St O. 177—182; LGO. 170—175).
884. Die Finanzverwaltung der höheren Gemeindeverbände. I. Die Mittel
zur Befriedigung der Bedürfnisse des Kreises bzw. der Provinz
sind, sofern der Kreis= bzw. Provinzialtag nicht beschließt, diese Bedürfnisse aus dem Ver-
mögen des Kommunalverbands oder aus sonstigen Einnahmen zu bestreiten, durch Kreis-
und bzw. Provinzialabgaben aufzubringen. Die Provinzialabgaben werden auf
die Kreise, die Kreisabgaben einschließlich des auf den Kreis repartierten Anteils an den
Provinzialabgaben auf die Gemeinden und besonderen Gemarkungen nach der Norm für
Verteilung der Kommunal= und Gemarkungsumlagen ausgeschlagen (KPO. 8, 9). Ab-
weichungen von dieser Norm sind vom Provinzial= bzw. Kreistag zugunsten bestimmter
Orte zu beschließen, wenn es sich um Provinzial= bzw. Kreiseinrichtungen handelt, deren
Zwecke durch eigene örtliche Einrichtungen jener Orte vollständig erreicht werden. Auf die
gleiche Weise ist eine nach Quoten zu bemessende Minder- oder Mehrbelastung bestimmter
Teile der Provinz bzw. des Kreises zu beschließen, wenn es sich um Provinzial= oder Kreis-
einrichtungen handelt, welche in besonders geringem oder in besonders hervorragendem Maße
einzelnen Teilen der Provinz bzw. des Kreises zugute kommen (KPO. 10). Den Kreisen,
Gemeinden oder Inhabern besonderer Gemarkungen steht wegen ihrer Heranziehung zu ein-
zelnen Abgaben oder wegen des auf sie angewandten Heranziehungsmaßstabs die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren — erste Instanz der Provinzialausschuß — zu (KPPO. 11).
II. Die Beschlußfassung über pflichtmäßige und freiwillige Ausgaben im Interesse des
Kommunalverbands, die Verfügung über das Grund= und Kapitalvermögen des Verbands,
1) Siehe hierüber Best zu St O. 182 (Ausschußbericht Dr. Glässing zu Art. 182 StO).