Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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des öffentlichen Interesses ohne Entschädigungsleistung widerrufen werden. Bei der Kon— 
zessionserteilung an Apotheker werden hessische Staatsangehörige gegenüber Nichthessen be- 
vorzugt; im übrigen kommt es namentlich auf Zeitpunkt und Ausfall der Prüfung an. Die 
mit einer Apothekenkonzession beliehene Körperschaft hat die Apotheke unter den vom Mini- 
sterium des Junern mit dem Konzessionsträger festgestellten Bedingungen an einen approbierten 
Apotheker zu verpachten 1). 
Über die Einrichtung der Apotheken, über das Vorrätighalten und Aufbewahren von 
Arzneien, über die Ordnung im Dispensieren, über das Halten und Unterrichten von Lehr- 
lingen und über den gesamten Betrieb der Apotheken ist im Verordnungswege Bestimmung 
getroffen; besondere Vorschriften gelten für Zweigapotheken, homöopathische Apotheken, 
Krankenhausapotheken und ärztliche Notapotheken:). Bezüglich der Preise der Arzneien 
ist vorbehaltlich etwaiger Sonderabmachungen über Preisermäßigung die von den Bundes- 
regierungen jeweils vereinbarte „Deutsche Arzneitaxe“ maßgebend 5). 
Die Aufsicht über die Apotheken und die Visitation derselben steht der Ministerial- 
abteilung für Gesundheitspflege zu. Eine Überwachung der Apotheker durch die Kreisärzte 
findet nur im allgemeinen und nur insoweit statt, als letztere darauf zu achten haben, daß die 
Apotheker ihren Pflichten und Obliegenheiten vorschriftsgemäß nachkommen /. 
2. Bezüglich des Verkaufs von Arzneimitteln sind in erster Linie die einschlägigen 
reichsrechtlichen Vorschriften (vgl. bes. RGO. 8§ 6, 34, 35, 56 Ziff. 9, 42a, RSt GB. J 367 
Ziff. 3, kais. V O. v. 22. X. 1901, 1. X. 1903), samt den zu deren Vollzug dienenden landes- 
rechtlichen Vorschriften 5) maßgebend. Besondere Vorschriften bestehen bezüglich der Ab- 
gabe starkwirkender Arzneimittel und der Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser 
und Standgefäße in Apotheken, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit Arzneimitteln außerhalb 
der Apotheken ). Der Handel mit Gifter bedarf nach Landesrecht der Genehmigung 
des Kreisausschusses und unterliegt zahlreichen, den gewerblichen Verkehr mit Giften im 
Interesse der allgemeinen Sicherheit einschränkenden Vorschriften?). Der unbefugte Ver- 
kauf von sog. Geheimmitteln ist jedermann untersagt; in beinahe sämtlichen Kreisen 
ist zudem durch besondere Polizeiverordnungen die öfssentliche Ankündigung von 
Geheimmitteln, welche dazu bestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung menschlicher Krank- 
heiten zu dienen, unter Strafe gestellt 3). 
IV. Heil-- und Pflegeanstalten. Die Errichtung von Heilanstalten (im 
weitesten Sinne des Wortes) erfolgt teils durch den Staat ?), teils durch die Kommunen 
1) Siehe nelalmtmachung des Minist. d. Innern, die Verleihung neuer oder die Wieder- 
verleihung heimgefallener othekenkonzessionen an Gemeinden oder Kreise betreffend, vom 
8. Juli 1911, RBl. S. 243. — Nach der Statistik von 1909 (s. vorige Anm.) befanden sich damals 
unter insgesamt 124 Apotheken 14 Gemeindeapotheken und 2 städtische Krankenhausapotheken. 
Lezäglich der prinzipiellen Seite der Kommunalisierung des Apothekenwesens s. Fresenius, 
Zur Reform des Apothekenwesens, Gießener phil. Diss. 1906. 
2) Siehe besonders Betriebsordnung f. d. Apotheken des Großherzogtums v. 14. I. 1897, 
Rl. S. 3, abg. d. VO. v. 31. VIII. 1907, RBl. S. 333, u. v. 30. XII. 1911, Rl. 1912 
S. 13, sowie MB., die in den Apotheken des Großherzogtums vorrätig zu haltenden Arznei- 
mittel betr., vom 6. Xl. 1911, RBl. S. 541. 
3) Siehe Bek. d. Min. d. Inn., Einführung der „Deutschen Arzneitaxe“ betreffend, v. 14. 
III. 1905 (RBl. S. 40) u. Bek., Deutsche Arzneitaxe 1912 betr., v. 21. XII. 1911 (RBl. S. 585). 
4) Medizinalordnung v. 25. VI. 1861 §§ 51—66; MBek. v. 9. II. 1881; Kreisarztsinstruktion 
v. 14. Juli 1884, namentlich § 14 nebst den amtlichen Anmerkungen (RBl. S. 207); Berordnung 
Ü. d. Einrichtung usw. der Apotheken v. 14. Januar 1897; MBek. über die Verleihung usw. von 
Apothekenkonzessionen usw. v. 16. Sept. 1905. 
5) Siehe namentlich M. v. 5. VI. 1896/26. II. 1908. 
6) Siehe MB. v. ö. VI. 1896 mit zahlreichen neueren Ergänzungen u. VO. v. 20. III. 1905. 
7) Ges. nebst Vollz V O. v. 28. X. 1905 (RBl. S. 295, 296), vgl. auch VO. über den Verkehr 
mit Giften v. 17. IV. 1895/15. VI. 1901 (RBl. 1901 S. 377) u. VO. v. 20. III. 1912, 561. 
8) Siehe PStW G. Art. 342; Amtl. Handausg., H. II Gesundheitspflege, i. A. d. Min. d. J. 
Abt. f. GesePfl., bearb. v. Ober Med Rat Prof. Dr. Heyl. S. 43 u. 44 Anm; bes. auch die 
ehr weitgehende Polizei V O. f. d. Kreis Darmstadt v. 2. Okt. 1905. 
9) Die staatlichen Heilanstalten dienen -abgesehen von den zunächst für Lehrzwecke 
bestimmten, gleichzeitig aber auch in weitgehendem Maße für die öffentliche Gesundheitspflege
	        
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