Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

232 Gesundheitswesen. *89 
wiesen (so Feuer-, Feld-, Armen- und Schulpolizei, ferner Schlachthaus-, Friedhof- und Be- 
erdigungspolizei, endlich bestimmte Angelegenheiten der Gesundheits- und der Baupolizei) ½). 
2. Die Verwaltung von Bad-Salzhausen steht unter einer besonderen Badedirektion, 
die zu den „Lokalbehörden der Bäder-, Salinen= und Bergverwaltung"“ gehört und der 
Ministerialabteilung für Forst- und Kameralverwaltung bzw. dem Finanzministerium unter- 
steht. Als Vorstand der Badedirektion fungiert ein Staatsbeamter 2). 
Die Quellen von Bad-Salzhausen und Umgegend genießen einen besonderen gesetzlichen 
Schutz im Sinne des Heilquellenschutzgesetzes vom 15. Juli 1896 3). 
VI. Seuchenwesen. Die Bekämpfung der die menschliche Gesundheit in besonders 
hohem Maße bedrohenden sog. „gemeingefährlichen“ Krankheiten (d. s. Aussatz, asiatische 
Cholera, Flecktyphus, Gelbfieber, Pest und Blattern) ist in der Hauptsache reichsrechtlich geregelt 
und daher hier nicht zu erörtern 4). Landesgesetzliche Vorschriften zur Bekämpfung der übrigen 
ansteckenden Krankheiten fehlen bisher 5ö). Die Durchführung der reichsrechtlichen Vorschriften 
obliegt den Ortspolizeibehörden bzw. den besonderen staatlichen Lokalpolizeibeamten, den 
Kreisräten und Kreisärzten, der Ministerialabteilung für öffentliche Gesundheitspflege als 
„höherer Verwaltungsbehörde“ und dem Ministerium des Innern als „Landesbehörde“ und 
„Landesregierung“. Im übrigen haben die Kreisämter beim drohenden oder wirklichen Aus- 
bruche epidemischer und ansteckender Krankheiten nach Vorschlag der Kreisärzte auch ohne 
das Vorhandensein spezieller gesetzlicher Bestimmungen für die erforderlichen Maßnahmen, 
wie Absperrungs= und Aussichtsmaßregeln, Einfuhrverbote oder besondere Polizeireglements 
für sich allein oder unter Mitwirkung des Kreisausschusses bzw. des Ministeriums des Inneim 
Sorge zu tragen "). Die Anordnung solcher sanitätspolizeilicher Maßregeln, deren Ergreifung 
im Interesse der ganzen Provinz oder mehrerer Kreise als notwendig oder zweckmäßig er- 
scheint, steht den Provinzialdirektionen zu7). S. auch unter VIII. 
VII. Beerdigungswesen und Feuerbestattungs). 1. Durch das Gesetz, 
das Beerdigungswesen betreffend, vom 22. Juli 1905 wurde das Beerdigungswesen durchweg 
den Kirchengemeinden entzogen und in die Hand der bürgerlichen Gemeinden gelegt 7). Den 
letzteren liegt es ob, dafür Sorge zu tragen, daß allgemein benutzbare Friedhöfe und erforder- 
lichen Falles Leichenhäuser vorhanden sind, und daß die für den Transport und die Be- 
erdigung der Leichen notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stehen 10). Die Konfessions- 
gemeinden und sonstigen religiösen Verbände sind jedoch berechtigt, mit Genehmigung des 
Kreisamtes einen ausschließlich für die Leichen ihrer Konfessionsgenossen bestimmten Fried- 
hof anzulegen. Die aus den allgemeinen Kompetenzen der Polizei sich ergebenden speziellen 
friedhofspolizeilichen Befugnisse werden durch die Frage des Eigentums an den Friedhöfen 
1) MV. v. 27. IV. 1898, RBl. S. 249, M. v. 6. V. 1899 RBl. S. 105; Allerh. BO. v. 
15. IX. 1904, RBl. S. 341. 
3 um Beispiel im Nebenamt der Vorstand der Oberförsterei Bad Salzhausen. 
iehe vorbez. Geset, RBl. S. 89; MB. v. 12. IX. 1896 S. 133; Allerh. BO. v. 22. 
III. ud RBl. S. 259. 
4) Siehe casente Reichsimpfgesetz v. 8. IV. 1874 mit AG. v. 25. V. 1875 30 III. 1912; 
Zeich- seuchengesetz v. 30. VI. 1900 mit ABek. v. 26. X. 1900; Bek. d. Reichskanzlers v. 
I. 1911, die wechselseitige Benachrichtigung d. Militär- und Polizeibehörden über das 
Auftreten übertragbarer Krankheiten, REGBl. S. 63. 
5) Die einschlägigen polizeilichen Maßregeln beruhen zumein auf Polizeiverordnungen. 
der Kreisräte. Eine segensreiche Fürsorgetätigkeit zur Tuberkulosebekämpfung entfaltet 
namentlich der hessische Heilstättenverein. 
6) KO. Art. 66; vgl. auch St O. Art. 129a, 129b; LG. Art. 128a; Kreisarztsinstruktion # 25. 
— UÜber das außerordentliche Enteignungsrecht bei ansteckenden Krankheiten s. Enteignungsgesetz 
v. 30. IX. 1899 Art. 65. — Siehe ferner Kreisratsinstruktion v. 20. IX. 1832 5§ 91 ff.; Medizinal- 
ordnung § 28, PSt. Art. 349—355, und endlich die Vorschriften über Leichentransport (bes. 
Möek. v. 1. 11I. 1906) über Beerdigungswesen und über Feuerbestattung (s. unten). 
7) Edikt v. 12. XI. 1860, Art. 2 Z. 1, RBl. S. 341. 
8) Siehe Beerdigungswesen und Feuerbestattung nach hess. Recht, Amtl. Handausgabe, 
bearb. i. A. d Min. d. J. v. Regierungsrat Hechler, Darmstadt 1906. 
9) Bgl. Bie Frmann , Die öffentlichen Sachen, Gieß. Univ.-Programm 1905, bes. S. 17, 
35, 48 (§ 9: Der Gießener Friedhofsstreit von 1903). 
10) Siehe Hechler, a. a. O., S. 2, Anm. 6.
	        
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