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anweisung vom 30. April 1912 RBl. S. 359, 371; die Entschädigung erfolgt hier je zur
Hälfte aus der Staats- und aus der Kreiskasse, wobei der Anteil der letzteren auf die Vieh-
besitzer ausgeschlagen werden kann; 4. nach dem hessischen Gesetz über die Entschädigung für an
Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh vom 29. April 1912 mit Ausführungsanweisung
vom 30. April 1912, RBl. S. 354, 364; die Entschädigung wird zu zwei Dritteln auf die
Rindviehbesitzer des Landes ausgeschlagen und zu einem Drittel aus der Staatskasse bestritten.
§S 92. Hagelversicherung 1). Die Hagelversicherung ist den privaten Ver-
sicherungsunternehmungen überlassen, jedoch wurde zur Förderung der Hagelversicherung
vom Staate am 24. Dezember 1903 (MBek. v. 8. J. 1904, RBl. S. 50) zunächst auf zehn
Jahre mit stillschweigender Verlängerung um je ein Jahr eine Ubereinkunft mit der „Nord-
deutschen Hagelversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit“
geschlossen. Hiernach übernahm die genannte Gesellschaft, neben der noch eine Reihe von
anderen Gesellschaften zugelassen sind, unter gewissen Voraussetzungen namentlich folgende
Pflichten: 1. Die Feldfrüchte aller versicherungsuchenden Landwirte
gegen Hagelschaden zuversichern; 2 der Regierung eine bestimmte Kontrolleüber
die Geschäftsführung einzuräumen; 3. zugunsten des staatlichen Hagelversicherungs-
fonds bestimmte Beiträge zu entrichten. Andererseits verpflichtete sich die Regierung:
1. einen vom M. d. J. zu verwaltenden staatlichen Hagelversicherungsfonds zu
begründen, der die Aufgabe hat, für die Bezahlung der nach dem Gegenseitigkeitsprinzip von
den hessischen Landwirten gegebenenfalls zu leistenden Nachschüsse aufzukommen; 2. für den
Fall der Insuffizienz dieses Fonds einen Staatskredit bis zu 100 000 Mk. zu eröffnen.
s 93. Feuerversicherung. I. Die Immobiliarfeuerversicherung.:).
Die Feuewersicherung der Gebäude beruht auf staatlichem Zwang. Nach dem Getee, die
Brandversicherungsanstalt für Gebäude betr., vom 28. September 1890, i. d. F. v. 30. Sep-
tember 1899/2. August 1902 2) gelten folgende Hauptgrundsätze:
1. Alle auf Dauer errichteten Gebäude ") von nicht unter 100 Mk. Wert (ausgenommen
das Residenzschloß in Darmstadt, die Festungsgebäude in Mainz und unbewohnbare Lust-
und Gartenhäuser) sind gegen die durch Brand, Löscharbeiten, kalten Blitzschlag oder durch
Explosion von Beleuchtungs-, Heizungs- oder Dampfkesselanlagen verursachten Beschädi-
gungen oder Zerstörungen, bei der staatlichen Brandversicherungsanstalt
zu versichern. Wird die rechtzeitige Anmeldung zur Versicherung bei der Bürgermeisterei
unterlassen, so erfolgt die Einleitung der erforderlichen Verhandlungen von Amts wegen
(Art. 1—7). Der Wert der Gebäude wird durch Schätzung festgestellt; die erste Schätzung
geschieht durch verpflichtete Bauschätzerö), die etwaige Nachschätzung durch den Brand-
versicherungsinspektor. eine etwaige weitere Schätzung durch eine bei dem Kreis-
amt aus zwei Sachverständigen gebildete Berufungskommission. Nach endgültiger
Feststellung des wahren Werts (Versicherungsanschlag) des Gebäudes und der Beitragshöhe
Im Jahre 1910 wurden in Hessen insgesamt 8546 ha Acker-, Garten= und Weinland
durch d#% agel beschädigt. Von dieser Fläche waren 7199 ha nicht versichert, also nur 1337 ha ver-
sichert. Der Geldwert des Schadens betrug auf der versicherten Fläche 69 280 .K, wofür
53 110 .K entschädigt wurden, auf der nicht versicherten Fläche 515924 K. Weilaus der rößte
Teil des Hagelschadens entfällt auf Rheinhessen. — Der durchschnittliche jährliche Gesamtschaden.
belief sich innerhalb eines 22 jährigen Zeitraums auf 511 305 Mark. — S. Mitteilungen d.
Zentralstelle f. Landesstatistik, Nr. 914, mit weiteren statistischen Angaben.
2) Bezüglich der Statistik der Gebäudebrandversicherung s. Statistisches Handbuch 1909
S. 262 ff. u. Mitteilungen d. Zentralstelle f. Landesstatistik Nr. 918. Nach letzterer Statistik
waren Ende 1910: 191 116 Gebäude mit einer Brandversicherungssumme von 2 157 881 500 Mk.
versichert; die Zahl der Brände war 732, die Brandentschädigungen betrugen 454 592. Die Brand-
steuer (erhobene Umlagen) belief sich im Jahre 1909 auf 1 326 876 Mk.
3) RBl. 1899 S. 699, 1902 S. 336.
4) Nicht versicherungspflichtig sind z. B. Bauhütten, Ausstellungs- und Festlokale, Schau-
und Wirtschaftsbuden und ähnliche Bauten, welche nur zu vorübergehenden Zwecken und in
der Absicht demnächstigen Wiederabbruchs errichtet werden * 4).
5) Siehe Dienstanweisung v. 20. III. 1897, RBl. S.