Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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genommen werden (Art. 7). — Besondere Vorschriften bestehen für Heilquellen,; siehe 
unter IV. 
II. Bäche sind alle freifließenden, nicht schiffbaren und nicht floßbaren Flüsse und 
Bäche (d. h. natürlichen Wasserläufe), sowie die zu allgemeinen Zwecken künstlich angelegten, 
nicht schiffbaren und nicht floßbaren Wasserläufe und Kanäle. Die Bäche sind öffentliche 
Gewässer, d. h. sie sind dem Verkehr des Privatrechts entzogen und unterliegen dem gemeinen 
Gebrauche (Art. 1). Dieser steht unter der Beaufsichtigung des Staates und besteht darin, 
daß jedermann (nicht nur der Anlieger), soweit ihm die rechtliche Möglichkeit des Zugangs 
zum Wasser geboten ist, das Wasser zum Baden, Waschen, Tränken, Kahnfahren, Eisgewinnen, 
Bewässern u. dergl. benutzen und Materialien (Sand usw.) aus dem Bachbette entnehmen lann. 
Als eine öffentlichrechtliche Befugnis kann der Gemeingebrauch im allgemeinen Interesse 
polizeilich geregelt werden. Die Bachbenutzung darf nur unter Achtung des gleichen Benutzungs- 
rechts aller anderen Berechtigten erfolgen und ist stets so einzurichten, daß eine Schädigung 
fremder Anlagen oder fremden Grundeigentums und ein für andere Interessenten nach- 
teiliger nutzloser Verbrauch oder Aufstau von Wassser vermieden wird (Art. 3). Auch muß 
sich jeder Nutzungsberechtigte im Interesse möglichst allgemeiner Benutzbarkeit der öffentlichen 
Wasserläufe gewisse öffentlich rechtliche Beschränkungen (z. B. Inanspruchnahme des Ufers 
für fremde Stauanlagen, Mitbenutzung der eigenen Stauanlagen durch Dritte) gefallen 
lassen (Art. 22—32). 
Bestimmte Arten der Bachbenutzung, welche eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs 
zur Folge haben, wie z. B. die Einführung fremder, die Eigenschaft des Wassers verändernder 
Stoffe in das Gewässer, die Einrichtung von Stauanlagen usw., bedürfen einer von dem 
Kreisausschuß zu erteilenden Konzession (Art. 14). Die Genehmigung setzt die Anwendung 
des für gewerbliche Konzessionen vorgeschriebenen öffentlichen Verfahrens voraus und ist 
im Falle der Gefährdung öffentlicher Interessen oder bei drohender Benachteiligung benach- 
barter Grundstücke stets zu versagen oder an einschränkende Bedingungen zu knüpfen (Art. 
15—19). Wegen überwiegender Nachteile oder Gefahren für das Gemeinwohl kann eine Wasser- 
benutzung nach vorgängiger Ersatzleistung jederzeit durch den Provinzialausschuß ganz oder 
teilweise untersagt werden (Art. 20). — Das Bachbett steht, soweit nicht ältere Privatrechte 
bestehen, im Eigentum des Gemarkungsinhabers, in der Regel also der Gemeinde 1). 
Die Instandhaltung der Bäche einschließlich des Uferschutzes ist Sache der Gemeinden; 
diese können die Kosten jedoch auf die besonderen Interessenten abwälzen (Art. 93 f.). Für die 
Zwecke des Uferschutzes, der Wasserbenützung, der Be-- und Entwässerung usw. können „öffent- 
liche Wassergenossenschaften" gebildet werden, denen, falls das Unternehmen 
einen überwiegenden Nutzen für die Landeskultur bietet, weitgehende öffentlichrechtliche 
Zwangsbefugnisse (z. B. Zwangsenteignung) zuerkannt werden 2). 
III :). Zu den „schiffbaren und floßbaren Flüssen“" gehören ausschließ- 
lich Rhein, Main, Neckar und die kleine Lahnstrecke von Gießen abwärts. Sie stehen, was das 
Flußbett und den durch Aussteinung, Schutzbauten oder gemeinen Gebrauch gekennzeichneten 
Uferstreifen anlangt, im Eigentum des Staats. Dieses Eigentumsrecht bleibt auch dann un- 
berührt, wenn das Gewässer sein bisheriges Bett dauernd verläßt, oder wenn eine neue Insel 
in demselben entsteht. Wenn der Fluß sein bisheriges Bett dauernd verläßt oder dauermnd 
einen neuen Flußarm bildet, so wird auch das neue Flußbett Staatseigentum, sofern das in 
dem Flußbett befindliche Gewässer schiff= oder floßbar ist. Die bisherigen Eigentümer werden 
aus der Staatskasse entschädigt. Verlandungen wachsen ohne Rücksicht auf die Art ihrer 
1) Vgl. Hess. Bürgerbuch S. 173. 
2) Siehe hierüber des näheren ## 69. 
3) Siehe Gesetz, das Dammbauwesen und das Wasserrecht in den Gebieten des Rheins 
Mains, Neckars und des schiffbaren Teils der Lahn betr., v. 14. VI. 1887, RBl. S. 105, in der durch 
das AG. z. BG. v. 17. VII. 1899, Art. 281, RBl. S. 237, herbeigeführten Fassung, mit Ausf VO. 
v. 23. VI. 1891, RBl. S. 147. Bgl. auch die ausschließlich auf die Bewachung der Hauptdämme 
bezüglichen BV O. u. Bek. v. 8. XII. 1825, RBl. S. 515, v. 9. XII. 1825, RBl. S. 525 und 
v. 25. VIII. 1828, RBl. S. 401; FM., betr. Aufhebung der Großh. Dammbaubehörde vom 
14. XI. 1911, RBl. S. 555. 
  
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