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genommen werden (Art. 7). — Besondere Vorschriften bestehen für Heilquellen,; siehe
unter IV.
II. Bäche sind alle freifließenden, nicht schiffbaren und nicht floßbaren Flüsse und
Bäche (d. h. natürlichen Wasserläufe), sowie die zu allgemeinen Zwecken künstlich angelegten,
nicht schiffbaren und nicht floßbaren Wasserläufe und Kanäle. Die Bäche sind öffentliche
Gewässer, d. h. sie sind dem Verkehr des Privatrechts entzogen und unterliegen dem gemeinen
Gebrauche (Art. 1). Dieser steht unter der Beaufsichtigung des Staates und besteht darin,
daß jedermann (nicht nur der Anlieger), soweit ihm die rechtliche Möglichkeit des Zugangs
zum Wasser geboten ist, das Wasser zum Baden, Waschen, Tränken, Kahnfahren, Eisgewinnen,
Bewässern u. dergl. benutzen und Materialien (Sand usw.) aus dem Bachbette entnehmen lann.
Als eine öffentlichrechtliche Befugnis kann der Gemeingebrauch im allgemeinen Interesse
polizeilich geregelt werden. Die Bachbenutzung darf nur unter Achtung des gleichen Benutzungs-
rechts aller anderen Berechtigten erfolgen und ist stets so einzurichten, daß eine Schädigung
fremder Anlagen oder fremden Grundeigentums und ein für andere Interessenten nach-
teiliger nutzloser Verbrauch oder Aufstau von Wassser vermieden wird (Art. 3). Auch muß
sich jeder Nutzungsberechtigte im Interesse möglichst allgemeiner Benutzbarkeit der öffentlichen
Wasserläufe gewisse öffentlich rechtliche Beschränkungen (z. B. Inanspruchnahme des Ufers
für fremde Stauanlagen, Mitbenutzung der eigenen Stauanlagen durch Dritte) gefallen
lassen (Art. 22—32).
Bestimmte Arten der Bachbenutzung, welche eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
zur Folge haben, wie z. B. die Einführung fremder, die Eigenschaft des Wassers verändernder
Stoffe in das Gewässer, die Einrichtung von Stauanlagen usw., bedürfen einer von dem
Kreisausschuß zu erteilenden Konzession (Art. 14). Die Genehmigung setzt die Anwendung
des für gewerbliche Konzessionen vorgeschriebenen öffentlichen Verfahrens voraus und ist
im Falle der Gefährdung öffentlicher Interessen oder bei drohender Benachteiligung benach-
barter Grundstücke stets zu versagen oder an einschränkende Bedingungen zu knüpfen (Art.
15—19). Wegen überwiegender Nachteile oder Gefahren für das Gemeinwohl kann eine Wasser-
benutzung nach vorgängiger Ersatzleistung jederzeit durch den Provinzialausschuß ganz oder
teilweise untersagt werden (Art. 20). — Das Bachbett steht, soweit nicht ältere Privatrechte
bestehen, im Eigentum des Gemarkungsinhabers, in der Regel also der Gemeinde 1).
Die Instandhaltung der Bäche einschließlich des Uferschutzes ist Sache der Gemeinden;
diese können die Kosten jedoch auf die besonderen Interessenten abwälzen (Art. 93 f.). Für die
Zwecke des Uferschutzes, der Wasserbenützung, der Be-- und Entwässerung usw. können „öffent-
liche Wassergenossenschaften" gebildet werden, denen, falls das Unternehmen
einen überwiegenden Nutzen für die Landeskultur bietet, weitgehende öffentlichrechtliche
Zwangsbefugnisse (z. B. Zwangsenteignung) zuerkannt werden 2).
III :). Zu den „schiffbaren und floßbaren Flüssen“" gehören ausschließ-
lich Rhein, Main, Neckar und die kleine Lahnstrecke von Gießen abwärts. Sie stehen, was das
Flußbett und den durch Aussteinung, Schutzbauten oder gemeinen Gebrauch gekennzeichneten
Uferstreifen anlangt, im Eigentum des Staats. Dieses Eigentumsrecht bleibt auch dann un-
berührt, wenn das Gewässer sein bisheriges Bett dauernd verläßt, oder wenn eine neue Insel
in demselben entsteht. Wenn der Fluß sein bisheriges Bett dauernd verläßt oder dauermnd
einen neuen Flußarm bildet, so wird auch das neue Flußbett Staatseigentum, sofern das in
dem Flußbett befindliche Gewässer schiff= oder floßbar ist. Die bisherigen Eigentümer werden
aus der Staatskasse entschädigt. Verlandungen wachsen ohne Rücksicht auf die Art ihrer
1) Vgl. Hess. Bürgerbuch S. 173.
2) Siehe hierüber des näheren ## 69.
3) Siehe Gesetz, das Dammbauwesen und das Wasserrecht in den Gebieten des Rheins
Mains, Neckars und des schiffbaren Teils der Lahn betr., v. 14. VI. 1887, RBl. S. 105, in der durch
das AG. z. BG. v. 17. VII. 1899, Art. 281, RBl. S. 237, herbeigeführten Fassung, mit Ausf VO.
v. 23. VI. 1891, RBl. S. 147. Bgl. auch die ausschließlich auf die Bewachung der Hauptdämme
bezüglichen BV O. u. Bek. v. 8. XII. 1825, RBl. S. 515, v. 9. XII. 1825, RBl. S. 525 und
v. 25. VIII. 1828, RBl. S. 401; FM., betr. Aufhebung der Großh. Dammbaubehörde vom
14. XI. 1911, RBl. S. 555.
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