244 Die wirtschaftliche Verwaltung. 194
Entstehung dem Grundeigentum (Flußbett oder Ufer) zu, welchem sie aufgeschwemmt sind.
Alle innerhalb des Überschwemmungsgebietes dieser Flüsse geplanten Veranstaltungen be-
dürfen, sofern sie geeignet sind, auf die Ausbreitung oder den natürlichen Ablauf des Wassers
einzuwirken, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sämtliche Dammanlagen stehen unter
staatlicher Oberaufsicht (Art. 1, 48—53). Bezüglich des gemeinen Gebrauchs gelten ähnliche
Grundsätze wie bei den Bächen (Art. 54). Der Leinpfad muß von den Uferanliegern im all-
gemeinen unentgeltlich gewährt werden; seine Unterhaltung liegt ebenso wie der Uferschutz
dem Staate ob (Art. 55—58). Die Uferangrenzer müssen gestatten, daß die zum Uferschutz
erforderlichen staatlichen Bauten an und auf ihrem Eigentum vorgenommen und daß die
hierfür nötigen Materialien auf ihren Grundstücken gelagert oder aus diesen selbst entnommen
werden (Art. 58).
Die Kosten des Neubaues, der Verstärkung, Abtragung oder Verlegung eines Hoch-
wasserdammes tragen die beteiligten (d. h. durch diese Maßnahmen geschützten) Ge-
meinden, jedoch schießt der Staat drei Viertel der Baukosten ausschließlich der Kosten für Erwerb
des Maifeldes zu. Die Verteilung der auf die Gemeinden treffenden Leistungen (Stellung
des Baugeländes und ein Viertel der Baukosten) bemißt sich nach dem Wertverhältnis des durch
die Dammanlage dem Grundbesitze der beteiligten Gemeinden gewährten Schutzes und ist
durch die obere Flußbaubehörde festzustellen. Das Verfahren ist in Art. 10 näher geregelt.
Die Unterhaltungs= und etwaige Wiederherstellungskosten — nicht aber die Kosten der Damm-
verteidigung während einer Wassersnot — trägt der Staat ausschließlich (Art. 5—17). Gereicht
eine Dammanlage als ein Ganzes (Dammsystem) mehreren Gemeinden zum Vorteile,
so sind diese durch das Finanzministerium im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern
nach Anhörung der beteiligten Gemeindevorstände und des zuständigen Kreis- bzw. Pro-
vinzialausschusses zu einem Deichverbande zu vereinigen, auf welchen alsdann alle
sonst den Gemeinden obliegenden Deichlasten übergehen. Jeder Deichverband muß ein den
Verbandszweck und die näheren Verhältnisse des Verbandes regelndes, von den vorbezeichneten
Ministerien genehmigtes Statut und eiinen Vorstand haben; er besitzt die Rechte einer Korpo-
ration sowie das Recht der Enteignung gleich einer Gemeinde im Sinne des Art. 2 des Ent-
eignungsgesetzes (Art. 18—31). Die an den vorhandenen Dämmen bestehenden Eigentums-
und Nutzungsrechte wurden durch das Dammbaugesetz nicht berührt; dagegen wurden und
werden alle nach Erlaß dieses Gesetzes neuerrichteten Hochwasserdämme nutzbares Landes-
eigentum. Notwendige Arbeiten am Damm gehen der Ausübung eines Nutzungsrechts an
diesem jederzeit vor, und zwar ohne daß hieraus für den Nutzungsberechtigten ein Entschädi-
gungsanspruch erwächst. Das Grundeigentum an den Dämmen und innerhalb eines im
Gesetze näher bezeichneten Umkreises ist erheblichen Eigentumsbeschränkungen in bezug auf
Aupflanzungen. Ausrodungen, Aufgraben usw. unterworfen (Art. 32—42). Besondere
Grundsätze gelten für die Semmerdämme, welche von den Beteiligten auf eigene
Kosten errichtet werden; im Bedürfnisfalle sind sie zu Hochwasserdämmen zu verstärken (Art.
44—46).
IV. Heilquellen:t).
Welche Quellen als Heilquellen im Sinne des Gesetzes anzuerkennen sind, entscheidet
das Ministerium des Innern nach Anhörung der Interessenten in kollegialischer Beratung.
Hinsichtlich der Salzquellen verbleibt es nach dem Bachgesetz (Art. 5) bei dem bestehenden
Recht. Innerhalb eines im Verordnungswege abgegrenzten Umkreises von den im Staats-
gebiete vorhandenen oder noch erschlossen werdenden Heilquellen ist freie, chemisch nicht ge-
bundene Kohlensäure aus unterirdischen Fundstätten von dem Verfügungsrechte des Grund-
eigentümers ausgeschlossen. Ihre Aufsuchung und Gewinnung unterliegt den Vorschriften
des Berggesetzes vom 28. Januar 1876 i. d. F. vom 30. September 18992). Ausgrabungen
und unterirdische Arbeiten über eine im Verordnungswege näher bestimmte Tiefe dürfen inner-
1) Siehe Gesetz, den Schutz der Heilquellen i. Gr. betr., vom 15. VII. 1896, RBl. S. 89. —
Als Heilquellen sind ausdrücklich anerkannt die Heilqguellen von Bad Nauheim, Bad Salzhausen,
die Löwenquelle in Schwalheim, die Karl-Brod-Quelle in Vilbel.
2) Siehe unten & 107.