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halb des bezeichneten Umkreises zu anderen als den vorgenannten Zwecken nur nach vorgängiger
Genehmigung des Kreisamts und unter Einhaltung der an diese geknüpften Bedingungen
vorgenommen werden. Die Genehmigung ist zu versagen oder nur bedingt zu erteilen, wenn
nach dem Gutachten der oberen Bergbehörde die Gefahr besteht, daß durch die geplanten Ver-
anstaltungen der Bestand oder die bestimmungsgemäße Benutzung der zu schützenden Heil-
quellen beeinträchtigt werden könne. Liegt diese Gefahr innerhalb einer geringeren als der
durch Verordnung festgesetzten Tiefe vor, so kann das im Gefahrenbereich liegende Gelände
von dem Quellenbesitzer dem Enteignungsverfahren unterworfen werden (Art. 1, 2, 5).
Die vorstehenden Vorschriften finden ihre Ergänzung und Sicherung in Bestimmungen
gewerbe= und bergrechtlicher Natur, in Strafandrohungen und in der Zulassung bestimmter
provisorischer Maßnahmen der Verwaltungsbehörden (Art. 3, 4, 6, 7). «
§95.Wegewcht.I.Allgemeines.Manuntetscheidet:1.nachderArtderBe-
nutzung: Privatwege und öffentliche Wege,: ersteres sind diejenigen, deren Be-
nutzung nur einem privatrechtlich abgegrenzten Personenkreise zusteht und deren Grund und
Boden grundsätzlich im Privateigentum steht. Als öffentliche Wege bezeichnet man ohne Rück-
sicht auf die Eigentumsverhältnisse diejenigen Wege, deren Benutzung zufolge öffentlichen
Rechts jedem zusteht. 2. Mit Rücksicht auf die Bauart: die nach bestimmten staatlichen Normen
hergestellten Kunststraßen (Chausseen) und die gewöhnlichen Landwege.
3. Nach der Unterhaltspflicht: Kreisstraßen und Ortsstraßen; zu den ersteren ge-
hören nunmehr auch die früheren Staats -und die Provinzialstraßen.
II. Die Kunst- und Kreisstraßen. Das Kunststraßengesetz hat folgende Prin-
zipien aufgestellt 1): 1. Vereinigung aller Kunststraßen in einer Hand; 2. einheitliche Selbst-
verwaltung des gesamten Kunststraßenwesens durch die Kreise; 3. Oberaufsicht durch den Staat
einerseits und durch die Provinz als Selbstverwaltungskörper andererseits.
Die Kunststraßen haben hiernach mit wenigen Ausnahmen die Eigenschaft von Kreis-
straßen, d. h. sie stehen in Eigentum, Nutzung und Verwaltung der Kreisgemeinden, von denen
sie vorbehaltlich der dem Staate, den Provinzen, den Gemeinden, den Gemarkungsinhabern,
den Angrenzern (Art 20) und einzelnen Betriebsunternehmern (Art. 160) obliegenden Lasten
herzustellen und zu unterhalten sind.
Der gesetzliche Beitrag des Staates beträgt: a) zum Neubau der Kunststraßen
der gesamten Kosten ausschließlich Geländeerwerb und Ortsdurchfahrten; b) zur Unterhaltung
der früheren Staatsstraßen 1 Million Mark jährlich (s. untenbez. Drucks. S. 15, Gesetz Art. 9
und 13).
Die Provinzen und Kreise leisten zum Straßenneubau je / der gesamten Kosten,
zur Straßenunterhaltung je ½ der noch verbleibenden Kosten (Art. 10, 14).
Die Gemeinden bestreiten außer den Baukosten der Ortsdurchfahrt ½ der in ihrer
Gemarkung außerhalb des Orts entstehenden Baukosten, ferner bestimmte Ausgaben für die
Unterhaltung der Ortsdurchfahrten, endlich die Straßenreinigung innerhalb der Ortsdurch-
fahrten und deren Verlängerung (Art. 10, 19, 25).
Der Neubau und die Unterhaltung der Kreisstraßen haben nach den technischen Vor-
schriften der Verordnung vom 11. Juli 1838 (RBl. S. 323) zu erfolgen. Über den Neubau
von Kreisstraßen beschließt der Kreistag nach Anhören der Gemecinden und Gemarkungs-
inhaber vorbehaltlich der Zustimmung des Provinzialtags. ·
Zur technischen Leitung des Kunststraßenwesens wird jedem Kreisamte — als der grund-
sätzlich zuständigen Behörde der allgemeinen Landesverwaltung — ein für das höhere Bau-
fach qualifizierter, mit Staatsbeamteneigenschaften angestellter Kreisbauinspektor
als „oberer Baubeamter der Kreisverwaltung“ unmittelbar beigegeben. Die Leitung und
1) Gesetz, den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen im Gr. betr., v. 12. VIII. 1896,
Nml. S. 113; amtl. Handausgabe, hrsg. v. Frhr. v. Schenk, Darmstadt 1904. — Eine
vortreffliche Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der heutigen leitenden Prinzipien und der
tatsächlichen Bedeutung des Kunststraßenrechts s. LV. II 1905/8, Drucks. IV. Nr. 549 S. 1—29
(Regierungsmitteilung z. d. Entw. d. revid. Verwesetze).