Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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sowie Rechte und Pflichten nichtpolizeilicher Natur der Gemeindemitglieder“ zu behandeln; 
dagegen gehören „Strafbestimmungen, überhaupt pönalisierte Ge- und Verbote“ nicht in 
Ortsstatuten, sondern in die Lokalpolizeireglements; diesen letzteren ist „die Regelung spezifisch 
baupolizeilicher Fragen“ vorbehalten 1). Sollen in Ortsstatuten Bestimmungen getroffen 
werden, deren Nichtbeachtung mit Strafe bedroht werden mus, so hat letzteres in einem be- 
sonderen Lokalpolizeireglement zu geschehen 2). Für bestimmte Angelegenheiten ist schon 
durch die allgemeine Bauordnung der Weg der Regelung — Ortsstatut oder Lokalpolizei- 
reglement — ausdrücklich vorgezeichnet 3). Soweit es an solchen ausdrücklichen gesetzlichen 
Vorschriften fehlt, ist die Praxis bezüglich der Wahl des Weges sehr schwankend. Bestimmungen 
welche in dem einen Gemeindebezirk durch Lokalpolizeireglement geregelt werden, werden 
in einer anderen Gemeinde in die Form von Lokalstatuten gebracht 41). Der erste Grund dieser 
unklaren Abgrenzung zwischen Lokalstatuten und Lokalpolizeireglements liegt in dem Um- 
stande, daß gelegentlich der Verhandlungen über den Regierungsentwurf in einer größeren 
Zahl von Fällen die Kompetenz der Ortsstatuten auf Kosten der Polizeireglements, denen 
der Entwurf die betreffende Materie zugewiesen hatte, erweitert wurde 5), so daß schon damals 
eine Verschiebung der begrifflichen Grenzen eintrat. — Daneben läßt sich aber auch nicht ver- 
kennen, daß tatsächlich ein großes Grenzgebiet besteht, wo gemeindliche Angelegenheiten und 
polizeiliche Angelegenheiten ineinanderlaufen, und wo daher, je nachdem welchem Gesichts- 
punkte der Vorzug gegeben wird, beide Arten von Vorschriften möglich sind. Unter Um- 
ständen können wohl auch beide Kategorien von Angelegenheiten zusammen in sog. 
„Lokalbauordnungens“ behandelt werden). — Der durch die Gemeindevertretung 
erfolgende Erlaß neuer sowie die Abänderung bestehender Ortsbaustatuten setzt, 
vorbehaltlich der Sonderbestimmungen über die Aufstellung von Ortsbauplänen gemäß M. 
57, StO. Art. 15, LGO. Art. 15, voraus: 1. Beschluß der Gemeindevertretung (Stadt- 
verordnetenversammlung bzw. Gemeinderat); 2. gutachtliche Anhörung des Bürgermeisters 
und 3. ebenso des Kreisausschusses; 4. Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die 
in A. & 7 angeführte Vorschrift der alten KO. Art. 48 VI 3 wurde in die neue KO. 
nicht mehr ausgenommen; statt von einer „Anhörung des Bürgermeisters“ und „vorgängiger 
Begutachtung durch den Kreisausschuß“ ist nur noch davon die Rede, daß diese beiden Organe 
sich gutachtlich zu äußer" haben. Damit ist klargestellt, daß die Genehmigung des Ortsstatuts 
auch im Widerspruch mit dem Gutachten erfolgen kann. (Vgl. KO. u. F. Art. 48 IV). 
Der dem Stadtbürgermeister bzw. dem Kreisrate zustehende Erlaß von Lokalbau- 
polizeireglements erfordert dagegen gemäß A#V. J§ 8, KO. Art. 64, St O. Art. 129b: 1. 
Vernehmung der Gemeindevertretung sowie 2. in Landgemeinden der Lokalpolizeibehörden, 
3. die Zustimmung des Kreisausschusses und 4. die Genehmigung des Ministeriums des 
Innern, kann also unter Umständen auch gegen den Willen der gemeindlichen Organe erfolgen?). 
Soweit bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigentümlichen Beschaffenheit oder Be- 
stimmung die baupolizeilichen Vorschriften nicht genügen, um Gefahr für Leben, Gesundheit 
oder Eigentum zu beseitigen, sind die Polizeiverwaltungsbehörden zur Anwendung der ihnen 
im übrigen zustehenden allgemeinen polizeilichen Mittel befugt 3. 
II. Die Anlage der Orte und der Ortsstraßen (B0. Art. 4—22, M. 
3F 11—39). 1. Straßen = und Baufluchtlinien (BO. Art. 4—18; A. 8§ 11—31). 
Die Aufstellung der für die Anlage von Straßen und Plätzen erforderlichen Straßen- und 
  
1) Siehe A#. # 4 und Pfaff S. 25 A. 3. 
2) Siehe vorige Anm. 
3) Siehe AV. J§ 5 u. 6. — Die einschlägigen Vorschriften sind großenteils gänzlich system- 
los. So sind z. B. die Bestimmungen über das Zurücksetzen der Gebäude hinter die Bauflucht- 
linie den Statuten, die Bestimmungen über das Hervortreten einzelner Gebäude über die Bau- 
sluchtlinie den Polizeireglements überlassen. 
4) Bgl. Siegert, Die Wohnungsfürsorge i. Gr. H., Gieß. Diss. 1907, S. 89 f. 
5) Vgl. Pfaff, a. a. O. S. 18, 26. 
6) Bgal. Pfaff S. 25. 
7) Vgl. auch Siegert, a. a. O. S. 91f. 
8) Siehe BO. Art. 3 AV. 10; KO. Art. 66; StO. Art. 129 b. — S. oben 3 86.
	        
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