Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

258 Die wirtschaftliche Verwaltung. m(100 
mit dem Amtssitze in Darmstadt — an deren Spitze je ein Oberpostdirektor steht. Als lokale 
Organe des Post= und Telegraphenbetriebes fungieren die von Postdirektoren, Postmeistern 
oder Postverwaltern geleiteten Postämter I., II. und III. Klasse und die von Orts- 
einwohnern versehenen Postagen turen. 
§ 100. Feuerpolizei und Feuerlöschwesen. I. Die Feuerpolizei i. e. S. 
ist im wesentlichen ein Teil der Baupolizei und daher größtenteils in der allg. BO. und in 
der AU. zu dieser geregelt 1). Diese enthält namentlich eingehende Vorschriften über die Zu- 
gänglichkeit der Bauten für Feuerlösch= und Rettungszwecke (Art. 37, §+ 56), über Brandmauem 
(Art. 44—52, AV. 5§ 64 ff.), über Verwendung von feuersicherem Material für bestimmte 
Zwecke (Art. 51, 56), über besondere Sicherheitsvorkehrungen für Gebäude, welche größere 
Menschenmengen aufzunehmen bestimmt sind (Art. 60), über Feuerungsanlagen, Feuerstätten, 
Schornsteine und deren Genehmigung (Art. 64, 77, AV. §§ 64 ff.), über Feuerwisitatoren 
(Art. 78, AV. FF 102 ff., i. d. F. d. AV. v. 18. VII. 1887), über die Aufbewahrung von 
feuergefährlichen Stoffen (Art. 38, 51, AV. Sr# 31, 60, 71), über die Zerstörung von Gebäuden 
zu Feuerlöschzwecken (Art. 27, § 46) usw.#2). 
Auch das Polizeistrafgesetzbuch enthält eine Anzahl feuerpolizeilicher Bestimmungen. 
S. besonders Art. 142—179, welche zum Teil als Ausführungsvorschriften zu den einschlägigen 
Paragraphen des Reichsstrafgesetzbuches erscheinen, zum Teil durch diese ersetzt sind. 
Von besonderer Bedeutung ist auch das Regulativ, die Reinigungder Schorn- 
steine betreffend, vom 26. Januar 1875, j. d. F. v. 19. Dezember 1896 (RBl. S. 85 bzw. S. 212; 
und das teilweise noch fortbestehende Regulativ gl. Betr. vom 18. Aug. 1837 (RBl. S. 370). 
Hiernach zerfallen die Kreise in Kehrbezirkez; für jeden Kehrbezirk wird durch das Kreis- 
amt nach Anhörung des Kreisausschusses auf Widerruf ein entsprechend qualifizierter Kamin- 
feger bestellt, der für das regelmäßige periodische Reinigen der Schomsteine seines Kehrbezirks 
allein verantwortlich ist und hierfür die festgesetzten Gebühren bezieht. Die Schornsteinfeger 
unterstehen der Kontrolle der Lokalpolizeibehörden und der Disziplinarstrafgewalt der Kreis- 
ämter (vgl. auch RGO. I#s 39, 47). 
II. Das Feuerlöschwesengs)y. Die Beschaffung und Instandhaltung der Lösch- 
und Rettungseinrichtungen, sowie die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehr und 
eines sachgemäßen Feuermeldewesens obliegt regelmäßig den Gemeinden, ausnahmsweise 
besonders gebildeten Feuerlöschverbänden (Art. 2). Die Aussicht über das Feuerlöschwesen 
führen die Kreisämter mit dem technischen Beirat der auf Kreiskosten zu bestellenden Kreis- 
feuerwehrinspektoren und unter Oberaufsicht des Ministeriums des Innern (Art. 15). Die 
Feuerwehr ist entweder frciwillige Feuerwehr oder Berufsfeuerwehr oder in 
Ermangelung beider Pflichtfeuerwehr oder endlich eine Verbindung dieser drei Arten; 
daneben können noch Privatfeuerwehren (z. B. Fabrikfeuerwehren u. a.) bestehen. 
Die näheren Bestimmungen über das Feuerlöschwesen (namentlich auch über das Zusammen- 
wirken und die gegenseitige Hilfeleistung der Feuerwehren einer Gemeinde bzw. mehrerer 
Gemeinden (sog. Brandhilfsverbände, Art. 17, AV. F. 14)) sind in Ortsfeuerlöschordnungen 
und Kreisfeuerlöschordnungen, für die Berufsfeuerwehren in besonderen Ortsstatuten, für 
die freiwilligen Feuerwehren in deren behördlich genehmigten autonomen Satzungen enthalten. 
Die von den Gemeinden gegebenenfalls in Anspruch zu nehmende Pflicht zum Dienst 
in der Pflichtfeuerwehr obliegt allen männlichen Gemeindeeinwohnern vom 18. bis 50. Lebens- 
jahr, ausgenommen Arzte und Apotheker und die durch Krankheit, Heeresdienst oder öffent- 
liche Berufspflicht verhinderten Personen. Die Eigentümer und Inhaber von Grundstücken 
und Gebäuden sind in Brandfällen zu verschiedenen, im Interesse der Lösch= und Rettungs- 
1) Vgl. oben § 96 (Bauwesen). 
2) Siehe auch Siegert S. 92f. 
3) Gesetz, die Landesfeucrlöschordnung betr., vom 209. III. 1890 i. d. F. v. 2. VIII. 
1902 (RBl. S. 333); Auss B. v. 11. X. 1890 (RBl. S. 265); VO. v. 18. II. 1905 (RBl. S. 27). 
Zeller, Erg. Bd. S. 36 A. 1. um#t cingchenden Literaturangaben. — Hess. Bürger 
buch S. 251 253.
	        
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