8 101 Sparkassen-, Kredit= u und Bankwesen. 259
arbeiten gelegenen Leistungen und Duldungen verpflichtet; hierfür steht ihnen, soweit sie nicht
durch die Landesbrandversicherungskasse 1) entschädigt werden, Anspruch auf Schadenersatz
gegen die Gemeinde zu.
Die obere Leitung der ösch= und Rettungsanstalten im einzelnen Brandfalle
ist Sache des Kreisrats oder seines Stellvertreters bzw. in deren Abwesenheit der Ortspolizei-
behörde. Bei Waldbränden tritt an die Stelle des Kreisrats der zuständige Forstbeamte.
Die technische Leitung der Mannschaften und Geräte steht dem Feuerwehr-
befehlshaber (Kommandant) 2), bei Anwesenheit mehrerer Feuerwehren jedem ein-
zelnen Befehlshaber bezüglich seiner Mannschaften und Geräte zu.
Zur staatlichen Förderung des Feuerlöschwesens besteht eine besondere von Mitgliedern
der Brandversicherungskammer und 3 Abgcordneten der freiwilligen Feuerwehren der Pro-
vinzen verwaltete Landesfeuerlöschkasse. In diese fließen alljährlich 100 der für
das Vorjahr ausgeschlagenen Brandversicherungsbeiträge, ferner ein Beitrag aus Staats-
mitteln von wechselnder Höhe, endlich die von den in Hessen zugelassenen Mobiliarfeuerwer-
sicherungsanstalten an die Regierung für öffentliche und gemeinnützige Zwecke abzuführenden
Abgaben. Der Kasse obliegt vor allem die Verpflichtung, bei Ubungen, Brandfällen oder
bei der Bekämpfung eines allgemeinen Notstandes beschädigte Feuerwehrleute und von der
Feuerwehr beigezogene dritte Personen oder gegebenenfalls deren Hinterbliebene nach Maß-
gabe der vorhandenen Mittel zu entschädigen. Die übrigen Mittel werden zu Feuerlöschzwecken,
namentlich zu Beiträgen an die Gemeinden für Verbesserung ihrer Feuerlöscheinrichtungen
verwendet (Art. 14 i. d. F. v. 2. VIII. 1902).
#s#101. Sparkassen-, Kredit= und Bankwesen. I. Sparkassenwesen).
Die Sparkassen hatten sich bis zum Erlasse des Bürgerlichen Gesetzbuches teils aus privater,
teils aus kommunaler Initiative vorzugsweise auf der Grundlage der Selbstverwaltung und
der Dezentralisation in den mannigfachsten Formen entwickelt"). Das Inkrafttreten des
B#B., welches bestimmte Voraussetzungen der Rechts= und Handlungsfähigkeit und der
Mündelsicherheit solcher Kassen aufstellte, veranlaßte die Schaffung einer besonderen, mit
verschiedenen Privilegien ausgestatteten Kategorie der sog. „öffentlichen Sparkassen“.
Neben diesen dürfen nach wic vor private Sparkassen fortbestehen oder neu
errichtet werden; ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften
des BGB. Die staatliche Genehmigung einer Sparkasse unterliegt einer Stempelgebühr
von 20 bis 300 Mk.
„Eine Sparkasse ist eine öffentliche Sparkasse, wenn sie als solche staatlich anerkannt
ist."“ Gesetzliche Voraussetzung dieser nur auf Antrag erfolgenden und nach freiem Ermessen
des M. d. J. zu erteilenden Anerkennung ist, daß die Sparkasse 1. den Vorschriften des Spar-
kassengesetzes entspricht und 2. Gemeinde= oder Kreisanstalt (Gemeinde-, Kreissparkasse) ist
oder von einem rechtsfähigen Verein betrieben wird, dessen Mitglieder ausschließlich Geemeinden
oder Kreise sind (Bezirkssparkasse). Die öffentlichen Sparkassen stehen unter staatlicher Auf-
sicht (Kreisamt, M. d. J.) (Art. 1—3) 5). Jede öffentliche Sparkasse muß eine Satzung
1) Siehe 8 93 (Feuerversicherungswesen).
2) Uber deren Gradabzeichen s. Allerh. VO. v. 18. II. 1905.
3) Voel. Gesetz über die öffentlichen Sparkassen vom 8. VIII. 1902, RBl. S. 363; Gesetz
über den Urkundenstempel v. 24. 1I1. 1910, RBl. S. 9“t.— , Art. 1, Tarif Nr. 68; AG. z. BGB.
Art. 99; Braun, Die wirtschaftspolit. Gesebgebung d. G. H., S. 11—52 (Abdruck des Gesetzes
mit Motiven und Erläuterungen) u. Einleitg. S. 1 ff.; Bier mer, Das Problem der länd-
lichen Grundentschuldung und die Organisation bes Realkredits, i. s. Sammlg. nationalök. Vor-
träge usw. 1 H. 1, besonders S. 17 ff.; Troeltsch, Die hefil. wirtschaftspolit. Gesetzgebg. im
Jahre 1902 und ihre bisherigen Erfolge, i. Schmollers Jahrb. f. Gesetzgebg. XXIX 3 S. 201 ff.;
Gauf-Fuchs-Woolf, Hess. Landesprivatrecht, S. 53 ff.; Runkel, Die Entwicklung
des Sparkassenwesens im Großherzogtum Hessen, Gieß. Diss. 1910.
4) Vgl. LV. 11 1900/3 Drucks. 903 (Ausschußbericht Gutfleisch); Braun S. 13 ff.
5) Einer weiteren indirekten Aufsicht in bezug auf ihre Geschäftsführung unterliegen die
Sparkassen, soweit sie Mitaktionäre der handcöhypothekenbank sind, zufolge § 32 des Gesell.
chaftsvertrages dieser Bank; s. T: deltsch S
17*