Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

8 101 Sparkassen-, Kredit= u und Bankwesen. 259 
arbeiten gelegenen Leistungen und Duldungen verpflichtet; hierfür steht ihnen, soweit sie nicht 
durch die Landesbrandversicherungskasse 1) entschädigt werden, Anspruch auf Schadenersatz 
gegen die Gemeinde zu. 
Die obere Leitung der ösch= und Rettungsanstalten im einzelnen Brandfalle 
ist Sache des Kreisrats oder seines Stellvertreters bzw. in deren Abwesenheit der Ortspolizei- 
behörde. Bei Waldbränden tritt an die Stelle des Kreisrats der zuständige Forstbeamte. 
Die technische Leitung der Mannschaften und Geräte steht dem Feuerwehr- 
befehlshaber (Kommandant) 2), bei Anwesenheit mehrerer Feuerwehren jedem ein- 
zelnen Befehlshaber bezüglich seiner Mannschaften und Geräte zu. 
Zur staatlichen Förderung des Feuerlöschwesens besteht eine besondere von Mitgliedern 
der Brandversicherungskammer und 3 Abgcordneten der freiwilligen Feuerwehren der Pro- 
vinzen verwaltete Landesfeuerlöschkasse. In diese fließen alljährlich 100 der für 
das Vorjahr ausgeschlagenen Brandversicherungsbeiträge, ferner ein Beitrag aus Staats- 
mitteln von wechselnder Höhe, endlich die von den in Hessen zugelassenen Mobiliarfeuerwer- 
sicherungsanstalten an die Regierung für öffentliche und gemeinnützige Zwecke abzuführenden 
Abgaben. Der Kasse obliegt vor allem die Verpflichtung, bei Ubungen, Brandfällen oder 
bei der Bekämpfung eines allgemeinen Notstandes beschädigte Feuerwehrleute und von der 
Feuerwehr beigezogene dritte Personen oder gegebenenfalls deren Hinterbliebene nach Maß- 
gabe der vorhandenen Mittel zu entschädigen. Die übrigen Mittel werden zu Feuerlöschzwecken, 
namentlich zu Beiträgen an die Gemeinden für Verbesserung ihrer Feuerlöscheinrichtungen 
verwendet (Art. 14 i. d. F. v. 2. VIII. 1902). 
#s#101. Sparkassen-, Kredit= und Bankwesen. I. Sparkassenwesen). 
Die Sparkassen hatten sich bis zum Erlasse des Bürgerlichen Gesetzbuches teils aus privater, 
teils aus kommunaler Initiative vorzugsweise auf der Grundlage der Selbstverwaltung und 
der Dezentralisation in den mannigfachsten Formen entwickelt"). Das Inkrafttreten des 
B#B., welches bestimmte Voraussetzungen der Rechts= und Handlungsfähigkeit und der 
Mündelsicherheit solcher Kassen aufstellte, veranlaßte die Schaffung einer besonderen, mit 
verschiedenen Privilegien ausgestatteten Kategorie der sog. „öffentlichen Sparkassen“. 
Neben diesen dürfen nach wic vor private Sparkassen fortbestehen oder neu 
errichtet werden; ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften 
des BGB. Die staatliche Genehmigung einer Sparkasse unterliegt einer Stempelgebühr 
von 20 bis 300 Mk. 
„Eine Sparkasse ist eine öffentliche Sparkasse, wenn sie als solche staatlich anerkannt 
ist."“ Gesetzliche Voraussetzung dieser nur auf Antrag erfolgenden und nach freiem Ermessen 
des M. d. J. zu erteilenden Anerkennung ist, daß die Sparkasse 1. den Vorschriften des Spar- 
kassengesetzes entspricht und 2. Gemeinde= oder Kreisanstalt (Gemeinde-, Kreissparkasse) ist 
oder von einem rechtsfähigen Verein betrieben wird, dessen Mitglieder ausschließlich Geemeinden 
oder Kreise sind (Bezirkssparkasse). Die öffentlichen Sparkassen stehen unter staatlicher Auf- 
sicht (Kreisamt, M. d. J.) (Art. 1—3) 5). Jede öffentliche Sparkasse muß eine Satzung 
1) Siehe 8 93 (Feuerversicherungswesen). 
2) Uber deren Gradabzeichen s. Allerh. VO. v. 18. II. 1905. 
3) Voel. Gesetz über die öffentlichen Sparkassen vom 8. VIII. 1902, RBl. S. 363; Gesetz 
über den Urkundenstempel v. 24. 1I1. 1910, RBl. S. 9“t.— , Art. 1, Tarif Nr. 68; AG. z. BGB. 
Art. 99; Braun, Die wirtschaftspolit. Gesebgebung d. G. H., S. 11—52 (Abdruck des Gesetzes 
mit Motiven und Erläuterungen) u. Einleitg. S. 1 ff.; Bier mer, Das Problem der länd- 
lichen Grundentschuldung und die Organisation bes Realkredits, i. s. Sammlg. nationalök. Vor- 
träge usw. 1 H. 1, besonders S. 17 ff.; Troeltsch, Die hefil. wirtschaftspolit. Gesetzgebg. im 
Jahre 1902 und ihre bisherigen Erfolge, i. Schmollers Jahrb. f. Gesetzgebg. XXIX 3 S. 201 ff.; 
Gauf-Fuchs-Woolf, Hess. Landesprivatrecht, S. 53 ff.; Runkel, Die Entwicklung 
des Sparkassenwesens im Großherzogtum Hessen, Gieß. Diss. 1910. 
4) Vgl. LV. 11 1900/3 Drucks. 903 (Ausschußbericht Gutfleisch); Braun S. 13 ff. 
5) Einer weiteren indirekten Aufsicht in bezug auf ihre Geschäftsführung unterliegen die 
Sparkassen, soweit sie Mitaktionäre der handcöhypothekenbank sind, zufolge § 32 des Gesell. 
chaftsvertrages dieser Bank; s. T: deltsch S 
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