Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Nach dem Gesetz, die Ausübung des Hufbeschlags betreffend, vom 13. Juni 1885, Rel. 
S. 121 ½), sind nur solche Personen berechtigt, den Hufbeschlag gewerbsmäßig selbständig 
auszuüben, welche die vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlag mit Erfolg bestanden haben. 
III. Veterinärwesen. 1. Die Organisation. Die veterinärtechnischen 
amtlichen Angelegenheiten werden unter Oberleitung des Ministeriums des Innemn bzw. 
der Ministerialabteilung für Gesundheitspflege und unter der unmittelbaren Leitung der 
Kreisräte durch Kreisveterinärämter besforgt, deren Bezirke im wesentlichen mit 
denjenigen der Kreisämter zusammenfallen 2). Die Befähigung zur Anstellung als beamteter 
Tierarzt ist durch das Bestehen einer staatlichen Prüfung nachzuweisen 3). Ebenso bedürfen 
die nichtbeamteten Tierärzte, insoweit sie sich als solche oder mit gleichbedeutenden Titeln 
bezeichnen, einer staatlichen Approbation (RGO. § 29); im übrigen gilt für die Ausübung der 
Tierheilkunst heute im Gegensatz zu dem früheren hessischen Recht (Kreisratsinstr. vom 20. IX. 
1832 & 86) zufolge des § 1 der Reichsgewerbeordnung der Grundsatz der Gewerbefreiheit. 
2. Die Seuchenbekämpfung. Die der Bekämpfung der Tierseuchen dienen- 
den Maßregeln sind in der Hauptsache durch das Reichsgesetz, betreffend Maßregeln gegen 
die Rinderpest, vom 7. April 1869 (Reg Bl. 1870, Beil. z. Nr. 63) und durch das Reichsviehseuchen- 
gesetz vom 26. Juni 1909, RGl. S. 519 geregelt ). Die Anordnung und Durchführung 
der Bekämpfungsmaßregeln liegt unter der Aussicht des Reichskanzlers den Landesregierungen 
und deren Organen ob; unter gewissen Umständen ist der Reichskanzler befugt, die Behörden 
der bei den Maßregeln beteiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Weisungen zu versehen 5). 
Im übrigen sind die Landesregierungen durch das Reichsviehseuchengesetz und die einschlägigen 
Vorschriften des Bundesrats ermächtigt worden, in bestimmten Richtungen über die reichs- 
rechtlich angeordneten Bekämpfungsmaßregeln hinauszugehen. 
Bezüglich der hierzu ergangenen hessischen Ausführungsvorschriften vgl. Glocku. Lehr 
S. 135 ff. Die Handhabung der Veterinärpolizei obliegt den Kreisämtern. 
3. Die Entschädigung für Viehverluste. S. oben X 91 (Viehversicherung). 
§& 104. Fischerei?). 1. Fischereigesetzgebung. Gegenstand der Gesetzgebung 
ist bisher nur die Fischerei auf Fische und deren Laich, sowie auf Krebse. Die Fischerei auf 
Laich ist schlechthin verboten. Im übrigen ist in bezug auf Fischereiberechtigung zu unter- 
scheiden zwischen geschlossenen Gewässern — d.] alle künstlich angelegten Fisch- 
teiche ohne Rücksicht auf die Verbindung mit natürlichen Gewässern, sowie alle sonstigen Gewässer 
ohne geeignete Verbindung für den Wechsel der Fische — undoffenen Gewässern. 
Die Fischerei in geschlossenen Gewässern steht grundsätzlich dem Grundeigentümer zu; 
dagegen stehen alle Fischereiberechtigungen, welche nicht an dem Grundbesitze hängen, ebenso 
wie die Fischerei in Gewässern, welche früher dem völlig freien Fischfange unterlagen, seit 
1881 der politischen Gemeinde zu, in deren Gemarkung das Fischwasser liegt. Die 
Gemeinden können ihr Recht nur durch Verpachtung oder durch besonders angestellte Fischer 
ausüben. Das Freigeben des Fischfangs ist verboten. 
1) Siehe auch Ausführungsverordnung (die staatliche Prüfung für Hufschmiede betreffend) 
vom 20. 1905. - 
2) VO. v. 12. VIII. 1880, RBl. S. 317; Medizinalordg. v. 25. VI. 1861/28. XII. 1876. 
3 Allerh. VO. v. 4. I. 1905 (RBl. S. 5) in d. Fassung v. 21. I. 1911 (KBl. S. 9). 
4) Siehe auch Bek. d. Reichskanzlers, betreffend die Ausführungsvorschriften des Bundes- 
rats zum Viehseuchengesetze, v. 25. XII. 1911, Rol. 1912 S. 3. B9gl. auch oben # 91. 
5) Viehseuchengesetz §# 2, 4. 
6) Gesetz, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betr., v. 27. IV. 1881, RBl. S. 43, 
i. d. F. v. 29. IV. 1911, RBl. S. 71, mit AusfV. v. 14. XII. 1887, RBl. S. 303, dazu 
zahlreiche Anderungen und Ergänzungen, namentlich, außer der vorbezeichneten, die Gesetzesnovelle 
v. 29. IV. 1911 u. die Allerh. VO. v. 11. Juni 1911, RBl. S. 163. Vgl. auch die Min Bek. v. 8. VI. 
1911, RBl. S. 164, welche Ausführungsbestimmungen zu Art. 35—48 des Gesetzes enthält, ferner 
die Bek. v. 7. IV. 1908 und 6. III. 1909. — Eine eingehende Darstellung des Fischereirechts ein- 
schließlich seiner geschichtlichen Entwicklung gibt Gauf-Fuchs-Wolf S. 417—430. — 
S. auch Amtl. Handausg. des vorbez. G. (in der alten Fassg.) mit Erl. usw., hrsg. v. Freiherr 
v. Starck, Darmstadt 1905; sowie mehrere Fischereiverträge Glock u. Lehr S. 139f.
	        
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