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II. Die durch das Gesetz von 1848 aufgehobenen, durch Gesetz v. 2. VIII. 1858 aber
den früheren Jagdberechtigten wieder zurückgegebenen Jagdberechtigungen wurden
auf Grund der den Gemeinden durch letzteres Gesetz eingeräumten Ablösungsbefugnis beinahe
durchgehends beseitigt 7).
III. Gemäß Gesetz v. 19. August 1893, betr. die Bildung von Jagdgenossenschaften,
können mit ministerieller Genehmigung und mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden
zum Zwecke gemeinschaftlicher Pachtung oder Benutzung zusammenhängender Jagdbezirke
sog. Jagdgenossenschaften gebildet werden, deren Mitgliederzahl sich nach der
Größe des Genossenschaftsgebietes bemißt (für 1200 ha höchstens 5, für weitere je 300 ha
höchstens je ein weiteres Mitglied).
IV. Für den Jagdbetrieb gilt im wesentlichen folgendes:
1. Jagdfolge findet nicht statt; das in einem anderen Jagdbezirke angeschossene
Wild gehört demjenigen, in dessen Jagdbezirk es tot niederfällt oder gefunden wird (Ges. von
1848 Art. 8).
2. Jagdbare Tiere sind nach näherer Vorschrift des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli
1858 (Art. 7) das genießbare Haar wild und alle zum Haarwild gehörigen Raubtiere; das genieß-
bare Federwild und endlich der Reiher, der schwarze Storch und alle Raubvögel.
3. Im jagdlichen sowie im land- und forstwirtschaftlichen Interesse besteht nach näherer
ministerieller Vorschrift eine nach den Wildarten verschieden bemessene Heg= oder Schon-
zeit. Während der Hegzeit ist auch das Feilhalten des geschützten Wildes verboten. Für
das in Wildparken eingeschlossene Wild und für bestimmte Wildarten fällt aber die Schonzeit
weg (G. v. 19. VII. 1858 Art. 29 ff.).
4. Niemand darf ohne Jagdwaffen paß cqußerhalb der Wohnorte mit einem zur
Jagd tauglichen Feuergewehr erscheinen; Ausnahmen bestehen zugunsten der großherzoglichen
Prinzen, hessischer Standesherren, Militärpersonen und einiger weiterer Personenkategorien.
Der Paß lautet regelmäßig auf ein Jahr, ausnahmsweise — für Personen, die in einem anderen
deutschen Bundesstaate wohnen — auf Verlangen auf sieben aufeinanderfolgende Tage;
die Paßgebühr beträgt 10 bis 60 Mk. (VO. v. 30. VI. 1894 i. d. F. v. 19. VI. 1907)2).
Die Pässe lauten entweder auf den Inhaber oder auf bestimmte Personen.
Inhaberpässe werden nur an Jagdeigentümer und Jagdpächter mit Namenspaß erteilt, gelten
nur in deren Jagdbezirken und dürfen nur an die in deren Begleitung befindlichen Jagdgäste
oder an die mit dem Beschießen der betreffenden Jagd in gesetzmäßiger Weise beauftragten
Personen abgegeben werden. Die Erteilung von Namenspässen ist Personen, von welchen
eine unvorsichtige Führung der Schußwaffe oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
zu erwarten ist, oder welche in den letzten drei Jahren wegen Jagdfrevel verurteilt wurden,
nach näherer Vorschrift der vorbez. VO. zu versagen.
V. Haftung für Wildschadens), Feld- und Forstschaden: 1. Wird durch
Wild ein Grundstück beschädigt, an dem der Eigentümer das Jagdrecht nicht ausüben kann,
so ist dem Verletzten, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, der Schaden auf Verlangen zu
ersetzen, und zwar auch dann, wenn das Wild nicht zu den in § 835 BGB. genannten Gattungen
gehört. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf den an noch nicht eingeernteten, aber bereits
getrennten Erzeugnissen des Grundstücks angerichteten Schaden und kann, falls eine Verpachtung
der Jagd stattgefunden hat, nach Wahl des Verletzten von dem Pächter oder von dem Ver-
pächter verlangt werden. Der Anspruch ist bei der BMürgermeistere ianzumelden, welche
hierauf zunächst einen Sühneversuch anberaumt. Bleibt dieser erfolglos, so stellt auf Antrag
einer der beiden Parteien eine von dem Kreisausschuß bestellte Sachverständigen-
kommission fest, ob und in welcher Höhe Wildschaden entstanden ist. Führt deren Fest-
40 l Küchler (Braun u. Webeh III S. 452 f.; Gauf-Fuchs-Wolf
S. 403 ff.
2) Bisher fehlt für die ergangenen Jagdwaffenpaßverordnungen eine gesetzliche Delegation;
erst der Entwurf z. Jagdgesetz, Art. 34 (a. a. O. S. 10) enthält eine solche.
3) Vgl. Senfter, Das hessische Wildschadenrecht, Gießener Diss. 1912.