Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Ist ein Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt und amtlich nachgewiesen 
worden, so muß beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen 1) auf Grund des an 
die Bergbehörde zu richtenden Gesuches, der sog. Mutung, die Verleihung des 
Bergwerkseigentums erfolgen 2); dies kann entweder unbedingt oder unter be- 
stimmten Bedingungen geschehen. Liegen mehrere Mutungen vor, dann entscheidet vorbehalt- 
lich bestimmter Vorrechte des Grundeigentümers und des Finders die Priorität. Der Aus- 
fertigung der Verleihungsurkunde geht ein mit Tagfahrt verbundenes kontradiktorisches Ver- 
fahren voraus; etwaige hierbei hervorgetretene Hindernisse sind vor der Verleihung durch 
Entscheidung der Bergbehörde oder — insoweit der Rechtsweg zugelassen ist — durch Richter- 
spruch zu beseitigen (Art. 12 ff.). * 
II. Für das Bergwerkseigentum gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die sich 
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des BGB. Der Bergwerkseigentümer hat die aus- 
schließliche Befugnis, das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral aufzusuchen und zu 
gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. 
Die Vereinigung mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen — Konsolidation — und 
ebenso die Feldesteilung und der Feldesaustausch unterliegen der Bestätigung der oberen 
Bergbehörde. Beginn und Einstellung eines Bergwerksbetriebs sind der Bergbehörde anzu- 
zeigen. Der Betrieb ist nach einem von der Bergbehörde nicht beanstandeten Plane und unter 
Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu führen und darf, sofern der Ein- 
stellung überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, nicht eingestellt 
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die obere Bergbehörde die Einleitung des 
Verfahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigentums beschließen und, sofern keine gericht- 
liche Klage auf Aufhebung dieses Beschlusses erfolgt oder der Einwand rechtskräftig abgewiesen 
ist, die Aufhebung des Bergwerkseigentums aussprechen. 
III. Besondere Vorrechte genießen in bergrechtlicher Beziehung die Standes- 
herren, deren bestehenden Rechte hinsichtlich des Bergbaues auf eigenem Grund und Boden 
von dem Berggesetz unberührt gelassen wurden. Jedoch unterliegt ihr Bergbaubetrieb und die 
Geltendmachung der ihnen zufolge des Standesherrengesetzes vom 18. Juli 1858, Art. 32 
zustehenden Rechte nach dem Berggesetz einzelnen Beschränkungen. Namentlich gelten für 
das Schürfen auf standesherrlichem Grund und Boden lediglich die Vorschriften des Berg- 
gesetzes. Nach dem Gesetz von 1858 haben sie ein vorzugsweises Recht der Benutzung der auf 
ihrem Boden sich findenden Mineralien und Fossilien; zur Sicherung dieses Rechts dient 
das ihnen nach dem Berggesetz zustehende Recht auf vorzugsweise Verleihung des Berg- 
werkseigentums in dem durch standesherrliches Grundeigentum begrenzten Grubenfelde. Die 
Frist zur Erklärung wegen Ausübung dieses Vorzugsrechts läuft für den Standesherrn von 
dem Tage an, an welchem er von der Behörde benachrichtigt worden ist, daß ein Dritter eine 
das standesherrliche Grundeigentum berührende Mutung eingelegt habe (Art. 227). — 
IV. Als oberste Bergbehörde fungiert das Ministerium des Innern; ihm 
untersteht die aus bergtechnischen und juristischen Mitgliedern dieses Ministeriums und des 
Finanzministeriums gebildete, unter dem Vorsitze eines Mitgliedes des M. d. J. stehende 
obere Bergbehördegs). Der letzteren ist als „Lokalbehörde für das Groß- 
herzogtum“ 4) die Bergmeisterei Darmstadt unterstellt. 
1) Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt, daß das in derselben bezeichnete Mineral 
an dem angegebenen Fundpunkt auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung 
entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung nachgewiesen wird, und dac nicht bessere 
Rechte Dritter entgegenstehen. Handelt es sich um eine Mutung auf Stein salz nebst den auf 
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und auf Solquellen,,so tritt hierzu, falls 
nicht der Staat selbst die Mutung einlegt, die weitere Bedingung, daß der Muter gleichzeitig 
die staatliche Erlaubnis zur Ausfsuchung und Gewinnung nachweist (Art. 15). 
2) Für die erste Verleihung eines Bergwerkseigentums ist eine Stempelg vühr von 50 bis 
15% #. zu entrichten; s. Gesetz über den Urkundenstempel i. d. F. v. 24. III. 1910, Art. 1, 
arif Nr. 18. 
3) Vgl. § 15 der Organisationsverordnung vom 15. III. 1879. 
4) Siehe Hof= und Staatshandbuch 1912/13 S. 167. 
 
	        
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