Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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noch konfessionell getrennte Schulen — sog. konfessionelle Schulen — vorhanden 
sind, bleiben diese bis zu ihrer ordnungsmäßigen Umwandlung in Simultanschulen fortbestehen 
(Art. 4 ff.). Ist in einer Gemeinde eine Fortbildungsschule errichtet, so sind die aus der Volksschule 
entlassenen Knaben noch drei Jahre lang zum Besuche dieser Schule verpflichtet. Unter bestimmten 
Voraussetzungen kann Volks= und Fortbildungsschulunterricht durch Privatunterricht in Privat- 
bildungsanstalten oder durch Privatlehrer ersetzt werden. Für den ordnungsmäßigen Unter- 
richt der Schulpflichtigen sind deren Eltern oder der letzteren Stellvertreter verantwortlich 
(Art. 19—28). 
Die durch die allgemeine Schulpflicht bedingte Schullast umfaßt die Fürsorge für 
Real- und Personalbedarf und obliegt, abgesehen von der den Eltern auferlegten Pflicht zur 
Anschaffung der kleineren Lehrmittel (Hefte, Schulbücher usw., Art. 26), teils den Gemeinden, 
teils dem Staat. Zur Errichtung einer Volksschule ist jede Gemeinde verpflichtet, in der 
mindestens 30 schulpflichtige Kinder vorhanden sind. Für den vorgeschriebenen Religions- 
unterricht solcher Kinder, in deren Religion an den gemeindlichen Schulen nicht unter- 
richtet wird, muß bei einer Zahl von mindestens zehn Kindern regelmäßig Schullokal und 
Heizung geboten werden (Art. 7). Außer den Kosten der Schulerrichtung obliegen 
den politischen Gemeinden oder den gegebenenfalls zu schaffenden „Schulgemeinden“ 
(Vereinigungen mehrerer politischer Gemeinden) namentlich regelmäßig 1) die Kosten für 
die Anschaffung der erforderlichen größeren Lehrmittel (Wandkarten usw.) und für die 
Beheizung und Reinigung der Schullokale, sowie die Aufbringung der Mittel für die 
Lehrergehalte und für die Schulwohnungen (Art. 81), und endlich gewisse besondere Leistungen 
zu den allgemeinen Schulkosten zugunsten des Schullehrerpensionsfonds?) und der Pro- 
vinzialschulfonds 3). Die Gemeinden sind jedoch zur Erhebung von Schulgeld nach Maßgabe 
des Gesetzes befugt (Art. 86). Andererseits trägt der Staat insbesondere folgende Leistungen: 
Zuschüsse zu den Lehrergehalten, zu Schulhausbauten und zu den Kosten des Fortbildungs- 
unterrichts an überbürdete Gemeinden "), zum Schullehrerpensionsfonds, zur Schullehrer- 
Witwen-= und Waisenkasse; die Gehalte der Kreisschulinspektoren; die Reisekosten der Kreis- 
schulkommisssionen usw.; die Dienstzulagen für die definitiv angestellten Lehrer 5); endlich 
die Kosten der obersten Leitung des Schulwesens, der Seminarien, Präparandenanstalten 
und Prüfungskommissionen. 
III. Einrichtung des Unterrichts?). Die Volksschule unterrichtet ihre 
Zöglinge in zwei oder mehreren nach Altersstufen und Kenntnissen geschiedenen Klassen, 
bzw. bei kleineren Schulen in mehreren Abteilungen. Die Schülerzahl einer Klasse 
darf 80 nicht übersteigen; unter besonderen Umständen können einem Lehrer bis zu 100 Kinder 
zum Unterricht zugewiesen werden. 
In der einklassigen Volksschule werden Kinder jeden schulpflichtigen Alters ohne 
Trennung der Geschlechter von einem gemeinsamen Lehrer unterrichtet. Diese Einrichtung 
ist nur da zulässig, wo nach der vorhandenen Schülerzahl lediglich e in Lehrer angestellt zu 
werden braucht. Die einklassige Volksschule zerfällt in drei HauptabteilungeKn, die 
wieder in Unterabteilungen zerlegt werden können: Die 3. (unterste) Abteilung 
umfaßt in der Regel die Kinder von 6—7 Jahren, die 2. (mittlere) die Kinder von 7—10 Jahren, 
die 1. (oberste) die Kinder von 10—14 Jahren. 
Falls in einer Gemeinde zwei Lehrer vorhanden sind, so ist, solange die Notwendigkeit 
der Aufstellung eines dritten Lehrers noch nicht besteht, die zweiklassige Volksschule zu 
bilden. Hier werden die Kinder ohne Trennung der Geschlechter in zwei gesonderten Klassen 
unterrichtet, und zwar in der zweiten (unteren) Klasse die Kinder von 6—10 Jahren, in der 
1) Ausnahmen s. Art. 81 u. 82. 
2) Siehe G. v. 1. X. 1870, Art. 12; G. v. 30. XII. 1876 Art. 7. 
3) Siehe G. v. 19. II. 1853. 
4) G. v. 9. III. 1878 Art. 19; Schul G. Art. 83; Hreim-Müller S. 244. 
on. T.G.. 30. . 1605 S. b. F. v. 1.0 . 1908, RBl. S. 92 (vgl. auch MB. v. 10. II. 1908, 
6) Siehe Verordnung vom 2. XII. 1874, RBl. S. 695; Greim-Müller S. 10 ff.
	        
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