Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

8 111 Höhere Lehranstalten. 285 
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der Gemeinde- und Schulvorstände und der Kreisschulkommission von der obersten Schul- 
behörde bzw. von dem Ministerium des Innern getroffen 1). 
Die Zahl der Fortbildungsschulen belief sich im Jahre 1911 auf 915, darunter 750 ein- 
klassige, 100 zweiklassige, der Rest solche mit größerer Klassenzahl ?). 
II. Fachschulen. Die Errichtung und Unterhaltung von Fachschulen wird im all- 
gemeinen nicht als Angelegenheit des Staates angesehen, jedoch gewährt der Staat den von 
den beteiligten Kreisen geschaffenen Unterrichtsanstalten finanzielle und anderweitige Unter- 
stützung. Einzelne Anstalten haben auch unmittelbar staatlichen Charakter. 
1. Die zurzeit bestehenden 9 kaufmännischen Fortbildungsschulen 
werden größtenteils von den Gemeinden, zum Teil von den Handelskammern, zum Teil (bis- 
her nur in Gießen) von kaufmännischen Vereinen unterhalten. Der Staat leistet hierzu einen 
jährlichen Beitrag, der im Durchschnitt der letzten Jahre etwa ein Fünftel der Gesamtausgaben 
dieser Anstalten (einschließlich der Lehrergehalte) ausmachte. Sie stehen unter Verwaltung 
oder Aussicht der Handelskammern. Die Zahl der beinahe durchweg fortbildungsschulpflichtigen 
Schüler betrug 1356, die der Lehrer 72 ). 
2. Alsgewerbliche Unterrichtsanstalten, welche mit der Großh. Zentral- 
stelle für die Gewerbe (s. oben § 108) in Verbindung stehen, sind hier anzuführen: a) 10 eigent- 
liche Gewerbeschulern (in Alsfeld, Alzey, Bensheim, Büdingen, Darmstadt, Friedberg, 
Gießen, Michelstadt, Nidda und Worms), die Baugewerk- und Gewerbeschule 
in Bingen, die GroßP. Landesbaugewerkschule in Darmstadt"), die Fachschule 
für Elfenbeinschnitzerei und verwandte Gewerbe in Erbach, die Großh. Web- 
schule in Lauterbach, die Kunstgewerbe= und Handwerkerschule in Mainz, 
die Technischen Lehranstalten in Offenbach, die Aliceschule des Vereins 
für Frauenbildung und Erwerb zu Darmstadt; b) 119 Handwerker- 
sonntagszeichenschulen;c) 37gewerbliche Fortbildungsschulen). 
3. An landwirtschaftlichen Winterschulen und Fachschulen für 
Wein= und Obstbau sind nach der neuesten Statistik zu nennen: a) 9landwirt- 
schaftliche Winterschulen (Darnstadt, Heppenheim, Michelstadt, Alsfeld, Büdingen, 
Lich, Mainz, Alzey, Worms)); b) die Obstbau= und landwirtschaftliche 
Winterschule zu Friedberg; ch die Wein= und Obstbauschule zu Oppenheim. 
Die Gesamtkosten dieser Anstalten werden zu einem sehr erheblichen Teil vom Staate getragen?). 
#P111. Höhere Lehranstalten 8). Die höheren Lehranstalten haben das gemeinsame 
Ziel, eine über die elementaren Kenntnisse hinausgehende Schulbildung zu gewähren. Im 
einzelnen gehen ihre Unterrichtsziele weit auseinander und können hier nicht näher verfolgt 
werden ?). Unter den Begriff der höheren Schulen fallen folgende Anstalten: 
I. Die Gymnasien (11), die Realgymnasienuo) (3) und die Oberreal- 
schulen (5) umfassen je 9 Jahreskurse u). Ihre Reifezeugnisse berechtigen zum Besuche 
1) Bgl. Greim-Müller S. 68—81. 
3 Siehe Mitteilungen d. Zentralstelle f. Lst. Nr. 922. 
3) Siehe Statistik für 1910/11, Mitteilungen d. Zentralstelle f. Lst. 1911 Nr. 923, S. 354. 
) Siehe Prüfungsordnung v. 12. VIII. 1902, RBl. S. 415 f. und Min Bek. v. 3. IX. 1901 
(Gleichstellung mit den preußischen Baugewerkschulen). 
) Siehe a. a. O. S. 353; vgl. auch Hof= und Staatshandbuch 1912/13 S. 200. 
) Die Landwirtschaftsschule in Groß-Umstadt hat die Eigenschaft einer höheren Lehranstalt. 
7) Siehe Mitteilungen d. Zentralstelle f. Lst. 1911, Nr. 912, S. 141. 
8) Siehe Statistik in den Mitteilungen der Zentralstelle f. Lst. 1911 Nr. 162. 
9) Bezüglich der Reifeprüfungen an den Gymnasien und Realgymnasien s. Allerh. VO. 
v. 18. I. 1893 mit Abänderungen vom 9. VI. 1906, 29. VIII. 1908 u. 2. I. 1911; bezüglich der 
Prüfungen an den Oberrealschulen s. Allerh. V O. v. 28. VIII. 1901 mit Abänderungen vom 
29. VIII. 1908 und 2. I. 1911. — Vgl. auch das Übereinkommen der deutschen Staats- 
regierungen über die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien und Realgymnasien 
ausgestellten Reifezeugnisse vom 14. III. 1889, RBl. S. 47. 
10) Sie entsprechen den früheren „Realschulen erster Ordnung" (s. MV. v. 15. XlI. 1884). 
11) Die einzelnen Klassen haben, von unten beginnend, die Bezeichnungen: Sexta, Ouinta, 
Quarta, Unter= und Obertertia, Unter- und Obersekunda, Unter-- und Oberprima. 
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SGS.
	        
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