Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Reilchsgerichtliche  Entscheldungen.  409

Creditbürgschaft  erlösche,  wie  ein  mandatum  qualificatum,
  nach  ihrem  Wesen  und  der  Intention  der  Contrahenten
  mit  dem  Tode  des  Bürgen.  Das  Berufungsgericht
  hat  diesen  Einwand  in  durchaus  zutreffender  Weise
zurückgewiesen.  Die  diesfallsigen  Bemängelungen  der  Revision
  sind  ganz  haltlos.  Nicht  richtig  ist  vor  Allem  die
Ansicht  der  Revision,  daß  jede  eigentliche  Creditbürgschaft
  ein  Mandat  in  Beziehung  auf  die  erst  nach  dem
Tode  des  Bürgen  auf  Grund  des  Credits  entstandenen
Schuldposten  enthalte.  Liegt  Creditbürgschaft  auf  unbestimmte
  Zeit  vor,  so  umfaßt  dieselbe  ebenso  wie  eine
Cautionshypothek  alle  bezüglichen  Schulden,  welche  der
Creditnehmer  künftig  bei  dem  Creditgeber  contrahirt,  insbesondere
  auch  alle  nach  dem  Tode  des  Bürgen  bis  zur
gesetzmäßigen  Aufhebung  der  Bürgschaft  entstandenen
Schuldposten.  Eine  Schuld  des  Bürgen  mag  erst  durch
die  künftige  Benützung  des  Credits  nach  dem  schließlich
festzustellenden  Saldo  entstehen,  aber  der  rechtliche  Verpflichtungsgrund
  liegt  für  den  Bürgen  auch  bezüglich  der
erst  später  (nach  seinem  Tode)  entstandenen  Schulden  in
der  Bürgschaftsübernahme  und  diese  Verpflichtung
geht  auf  die  Erben  über.  So  hat  schon  das  vormalige
lsgericht  in  dem  von  dem  Berufungsrichter
  citirten  Falle  (Entsch.  Bd.  11  S.  5  ff.)  entschieden
und  zwar  lediglich  auf  Grund  allgemeiner  auch  hier  zutreffender
  Erwägungen  über  das  Wesen  einer  derartigen
Creditbürgschaft.  Ebenso  hat  sich  das  Reichsgericht  in
einem  nach  gemeinem  Rechte  zu  beurtheilenden  Falle  für
die  Vererblichleit  der  Creditbürgschaft  in  jenem  Sinne
ausgesprochen  im  Hinblick  darauf,  daß  der  Bürge  sich
dem  Creditgeber  zur  Sicherung  gegen  die  Gefahr  des
gewährten  Credits  und  für  dessen  ganze  Dauer,  gleichgültig
  zu  welcher  Zeit  der  Credit  in  Anspruch  genommen
werde,  verpflichte  (Jur.  Wochenschrift  1888  S.  347  Nr.  18).
Hieran  muß  festgehalten  werden.
Beklagte  haben  gegen  die  Klage  noch  eingewendet: