Reilchsgerichtliche Entscheldungen. 409
Creditbürgschaft erlösche, wie ein mandatum qualificatum,
nach ihrem Wesen und der Intention der Contrahenten
mit dem Tode des Bürgen. Das Berufungsgericht
hat diesen Einwand in durchaus zutreffender Weise
zurückgewiesen. Die diesfallsigen Bemängelungen der Revision
sind ganz haltlos. Nicht richtig ist vor Allem die
Ansicht der Revision, daß jede eigentliche Creditbürgschaft
ein Mandat in Beziehung auf die erst nach dem
Tode des Bürgen auf Grund des Credits entstandenen
Schuldposten enthalte. Liegt Creditbürgschaft auf unbestimmte
Zeit vor, so umfaßt dieselbe ebenso wie eine
Cautionshypothek alle bezüglichen Schulden, welche der
Creditnehmer künftig bei dem Creditgeber contrahirt, insbesondere
auch alle nach dem Tode des Bürgen bis zur
gesetzmäßigen Aufhebung der Bürgschaft entstandenen
Schuldposten. Eine Schuld des Bürgen mag erst durch
die künftige Benützung des Credits nach dem schließlich
festzustellenden Saldo entstehen, aber der rechtliche Verpflichtungsgrund
liegt für den Bürgen auch bezüglich der
erst später (nach seinem Tode) entstandenen Schulden in
der Bürgschaftsübernahme und diese Verpflichtung
geht auf die Erben über. So hat schon das vormalige
lsgericht in dem von dem Berufungsrichter
citirten Falle (Entsch. Bd. 11 S. 5 ff.) entschieden
und zwar lediglich auf Grund allgemeiner auch hier zutreffender
Erwägungen über das Wesen einer derartigen
Creditbürgschaft. Ebenso hat sich das Reichsgericht in
einem nach gemeinem Rechte zu beurtheilenden Falle für
die Vererblichleit der Creditbürgschaft in jenem Sinne
ausgesprochen im Hinblick darauf, daß der Bürge sich
dem Creditgeber zur Sicherung gegen die Gefahr des
gewährten Credits und für dessen ganze Dauer, gleichgültig
zu welcher Zeit der Credit in Anspruch genommen
werde, verpflichte (Jur. Wochenschrift 1888 S. 347 Nr. 18).
Hieran muß festgehalten werden.
Beklagte haben gegen die Klage noch eingewendet: