Object: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

288 Die geistige Verwaltung. 8 112 
  
  
besondere Prüfung nachgewiesen werden. Es wird erstrebt, an diese Prüfung die gleiche 
Berechtigung zu knüpfen, welche die Maturität einer Oberrealschule den Mädchen gewährt. 
Mit dem Augenblicke der Gründung von StA., der voraussichtlich im Jahre 1913 oder 
1914 eintreten wird, wird den Mädchen der Eintritt in die höheren Knabenschulen der eine 
solche StA. besitzenden Städte untersagt. Dagegen wird an Orten, die nur eine zehnstufige 
(reformierte) H. M. besitzen, den Mädchen der Besuch der Oberrealschule von der Klasse IIa 
an aufwärts zum Zweck der Erlangung der Maturität unter bestimmten Bedingungen ge- 
stattet 1). 
4. Das Lehrerinnenseminar für das höhere Lehramt (LS.). Die 
beiden zurzeit bestehenden LS. (Darmstadt und Mainz) bauten sich auf der zehnstufigen H. M. 
auf. Nachdem seit 1909 die bisher dreijährige Ausbildungszeit nach preußischem Vorbild um 
ein viertes, sog. praktisches Jahr verlängert wurde, soll nunmehr die wissenschaftliche bzw. 
allgemeine Bildung in dem dreijährigen Kursus beendigt werden, das vierte Jahr aber haupt- 
sächlich der methodisch-didaktischen Ausbildung (der speziellen Berufsbildung) dienen. 
Nach Ablauf der Übergangszeit soll der Lehrplan des LS. mit dem Lehrplane der StaA. 
in Übereinstimmung gebracht werden, so daß sich nur eine einzige Oberschule auf die H. M. 
aufbaut. Eine Differenzierung zwischen St A. und LS. tritt nur in dem dritten Jahrgang 
des Aufbaues (18.—19. Lebensjahr) ein, in welchem die spezielle Unterweisung der späteren 
Lehrerinnen beginnt: diese bleiben in der Mehrzahl der Stunden mit den Besucherinnen der 
St A. vereint. 
5. Das Seminar für Volksschullehrerinnern (s. hierüber § 109 (Volks- 
schulwesen)). 
V. Die Lehrerpräparandenanstalten (s. am vorbez. Orte). 
VI. Die Lehrerseminare (s. am vorbez. Orte). 
VII. Der Pädagogische Kursus (s. am vorbez. Orte). 
* 112. Hochschulen und weitere Anstalten für Kunst und Wissenschaft. I. Die 
Landesuniversität zu Gießene)g ist eine mit umfassenden Selbstverwaltungs- 
befugnissen ausgestattete korporotive staatliche Einrichtung. Die Würde des Rektor Magni- 
ficentissimus der Academia Ludoviciana führt der Großherzog. Die Geschäfte der 
Universität werden unter der oberen Leitung des Ministeriums des Innern durch den Rektor, 
den Gesamtsenat und den Engeren Senat, durch die Fakultäten, den Verwaltungsausschuß, 
den Ephorus und die besonderen an der Universität bestellten Kommissionen und Amter besorgtz). 
Der vom Großherzog aus der Zahl von drei aus der Mitte des Gesamtsenats gewählten Kan- 
didaten auf ein Jahr ernannte Rektor (mit dem Prädikat „Magnifizenz') steht an der Spitze 
der Universität. Bei der Rektorwahl sind außer den Mitgliedern des Gesamtsenats die ordent- 
lichen Honorarprofessoren und die etatsmäßigen außerordentlichen Professoren sowie der 
etatsmäßige Prosektor am anatomischen Institut, falls er außerordentlicher Professor ist, 
wahlberechtigt. Die nicht dem Gesamtsenat angehörenden Professoren sind jedoch nur insoweit 
stimmberechtigt, als ihre Zahl die Hälfte der Gesamtzahl der ordentlichen Professoren nicht 
übersteigt; wird diese Beschränkung wirksam, so haben die dem Dienstalter nach jüngsten 
Dozenten auszuscheiden. Der Rektor vertritt die Universität nach außen, fungiert als Aus- 
führungsorgan der beiden Senate, deren Verhandlungen er vorzubereiten und zu leiten hat, 
und wirkt gemäß den Promotionsordnungen bei allen Promotionen mite: insbesondere erteilt 
1) Für alle anderen Klassen und für alle anderen Schülerinnen ist die Koedukation nun- 
mehr abgeschafft worden. 
2) Verfassung der Landesuniversität Gießen, genehmigt durch Allerh. V O. v. 19. VII. 
1911, RBl. S. 185. Sie trat an die Stelle des vielfach abgeänderten Statuts vom 26. XI. 1879. — 
Bezüglich der Geschichte der LU. vgl.: Die Universität Gießen v. 1607—1907, Fest- 
schrift z. dritten Jahrhundertfeier, hrsg. v. d. Univ G., 2 Bde., Gießen 1907; und „Beiträge 
zur Geschichte der Universitäten Mainz und Gießen hrsg. v. Dieterich 
u. Bader, Darmstadt 1907. · 
3)Siehe§lderWerk-DerKanzleristcmdieserc-.-’-—telleimGegensatzzsu§ldesfküheken 
Statuts über die Organisation der LU. nicht mehr genannt. 
 
	        
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