Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Art. 1—5 Anhang: Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen. 805 
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Anhang. 
Die Berfassungsursiunde des Großherzogtums Hessen, vom 17. Dezember 1820, 
mit ihren Anderungen und Ergänzungen!. 
LUDEWJSG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und 
bei Rhein 2c. 2c. 
Nachdem Wir die, in Gemäßheit des Artikels 21. Unsers Edicts vom 18ten März d. J. 
über die landständische Verfassung geäußerten Wünsche Unserer getreuen Stände über die 
constitutionellen Bestimmungen vernommen und in Beziehung auf dieselben Unsere Ent- 
schließungen gefaßt haben; so finden Wir Uns nunmehr bewogen, diese Entschließungen und 
die durch dieselben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen Unsers Edicts vom 
18. März d. J. über die landständische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der Ge- 
schäftsordnung, dem Edicte über das Staatsbürgerrecht und dem Edicte über den Staats- 
dienst in eine Urkunde zusammenzufassen und Wir verordnen daher Folgendes, als 
Die Verfassung des Großherzogthums. 
Titel I. 
Von dem Grohherzogthum und dessen Negierung im Allgemeinen. 
Art. 1. Das Großherzogthum bildet einen Bestandtbeil des deutschen Bundes. 
Art. 2. Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Ver- 
hältnisse Deutschlands, oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, 
bilden einen Theil des Hessischen Staatsrechts und haben, wenn sie von dem Großherzoge 
verkündet worden sind, in dem Großherzogthume verbindende Kraft. 
Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Mittel zur Erfüllung 
peseescches Mshmshbfeen. in so weit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht aus- 
geschlossen. 
Art. 3. Das Großherzogthum bildet, in der Gesammt-Vereinigung der älteren und 
neueren Gebietsteile, ein zu einer und derselben Verfassung verbundenes Ganze. 
Art. 4. Der Großherzog ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in Sich alle Rechte 
der Staatsgewalt und übt sie, unter den von Ihm gegebenen, in dieser Verfassungsurkunde 
festgesetzten Bestimmungen, aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
Art. 5. Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich nach Erstgeburt und 
Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs ge- 
schlossener Ehe. 
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder Erbverbrüderung zur Nachfolge 
berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet 
Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe das Alter. 
1) Bei dem nachstehenden Abdruck der Verfassungsurkunde 4in, diejenigen Artikel, welche 
durch spätere landesrechtliche Bestimmungen ausdrücklich abgeändert wurden, in der 
hierdurch herbeigeführten neuen Fasung abgedruckt; dabei wurde der ursprüngliche Verfassungs- 
text anmerkungsweise beigefügt. Soweit durch spätere Landesgesetze eine Anderung oder Auf- 
bung einzelner Verfassungssätze nur mittelbar oder doch olire ausdrückliche Angabe 
er gewollten neuen Fassung des Verfassungstextes berbeigeführt wurde, ist diesem Um- 
stande durch entsprechende Fußnoten oder durch Beifügung eckiger Klammern Rechnung getragen 
(I. z. B. Art. 15). Der auf Reichsrecht beruhenden Unwirksamkeit einzelner Verfas uageslde 
(s. z. B. Art. 1, 2, 13) wurde — dem Vorbilde der bisher erschienenen Teile dieses Sammelwerkes 
und der Bindingschen Ausgabe der deutschen Staatsgrundgesetze (Heft VIII, 2 Hessen [1912) 
entsprechend — bei dem Abdruck keine Rechnung getragen; vgl. dagegen meine Handausgabe 
der hessischen Verfassungsgesetze, Gießen 1906, mit Nachtrag von 1912. 
van Calker, Hessen. 20
	        
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