Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

310 Anhang: Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen. Art. 52 
1. aus den Prinzen des Großberzoglichen Hauses; 
2. aus den Häuptern standesherrlicher Familien, welche sich in dem Besitze einer oder 
mehrerer Standesherrschaften befinden, nach dem § 16. des Edicts über die standesherrlichen 
Verhältnisse; 
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durch die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes ersetzt. Die Aufhebung bezog sich formell 
auch auf den Art. 60 HV., der bereits durch das Gesetz, die Abänderung ber rt. 16 und 60 
der Verfassungsurkunde betreffend, vom 28. September 1842 (RBl. S. 517) aufgehoben und 
durch die teilweise Wiederaufhebung des letztgenannten Gesebes (s. Art. 25 Ziff. 6 des Gesetzes 
vom 3. September 1839) olleic nicht wieder in Kraft getreten war. ach einer Reihe 
weiterer Wandlungen ging der Inhalt der Art. 51—61 HV. — und zwar einschließlich der Vor- 
chrift des nicht ausgehobenen ersten Absatzes des Art. 61 — in das Gesetz, die Zusammen- 
etzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, vom 
4. November 1872 (RBl. S. 385), und aus diesem, nach grundlegenden weiteren Abänderungen 
der Zusammense ung der Landstände und des parlamentarischen Wahlrechts, in das „Gesetz, die 
Landstände Enesuen *", vom 3. Juni 1911 (RBl. S. 87) über. Die einschlägigen Bestimmungen, 
welche zufolge Art. 67 des letztgenannten Gesetzes als Bestandteil der Berfassungsurkunde an- 
zusehen sind, sind die folgenden: 
Nrf. 1. Die Stände des Grohherzogtums bilden zwei Kammern. 
Art. 2. Die Erste Rammer brsteht: 
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Bauses; 
2. aus den Bäuptern der siandesherrlichen Jamilien, die sich im Besike einer oder 
mehrerer Standesherrschaften befinden, nach Art. 15 des Gesehes vom 18. Juli 1868, 
die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend; werden nach dem Aussterben 
einer standesherrlichen Jamilie des Großherzogtums ihre Besizungen mit den Be- 
ihungen einer in der Kammer bereits vertrelenen standeshertlichen Jamilie ver- 
unden, so wird das KRecht auf Siß und Stimme in der Kammer, das auf der von 
der ausgellorbenen standesherrlichen Jamilie bisher besessenen Standesherrlschaft 
ruht, durch ein Witglied ausgrübt, welches der Großherzog auf YVorschlag der Häupter 
d —3 Tamilien aus der Reihe der Agnaten dieser Kamilien auf Lebens- 
keit berust! ... . . 
Z.ansdem52niorderIamtlwstedestlIrethtrrrnantsenbach; 
4.a11sdrmlsatljolischenlandegbischof,odrtzimIalleseinerverhinderung,auirinrm 
MholilchrnGetllljchemdeyunterZulltmmungdesGrloerzogsderVischofals 
leinen Stellvertreker für die Hauer dis TLandtags bezeicmet; während der Er- 
2digung des bischöflichen Stuhls erteilt der Proßherzog. einem Rhatholischen Geifk- 
lichen den Auftrag, an der Stelle des Bischofs auf dem Tandtage zu erscheinen. 
5. aus einem Geistlichen der rvangelischen Landeskirche, den der Großherzog dazu auf 
Tebenszeit mit der Dürde rines Hrälaten ernennt; bei der Erledigung der Stelle 
eines Pralalen, sowie auf Anzgeige des Prälaten bei dessen Perhinderung erteilt der 
Grohherzog einem anderen Geistlichen der rvangelischen Landeskirche auf die Bauer 
r*n ran tags den Muftrag, als Stellvertreker des Hrälaten auf dem Tandtage zu 
erscheinen; 
6. aus einem Witgliede des akademischen Senafs der Landesuniversität, das der Gro- 
herzog auf Forschlag des akademischen Senats für die Pauer des TLandtags berutt: 
7. aus einem Witgliede des großen Senaks der Technischen Bochschule in Barmladt, 
das der Großherzog auf Vorschlag des großen Senats auf die VBaurr dee Landtags 
  
eruft:; 
S. aus zwei Witgliedern. die der in dem Grobherzogtum genügend mit Grundeigenkum 
angeselsene Kdel aus seiner Witte wählt; 
9. aus den vom Grohherzog auf Tebenszeit ernannten Witgliedern; diese Ernennungen 
sollen nicht über die Zahl von zwölf Witgliedern ausgedehnt werden: 
10. aus rinem Vertreter des Bandels und der Indultrie, einem Verkreter der Land- 
wirtschaff und einem Pertreter des Handwerks, die der Großherzog auf Vorschlag 
der gelehlich eingerichteten Berufskörperschaften (NMrk. 18) auf die Dauer des 
Tandtags beruft. . 
Art. 3. Die Zweite Kammer wird gebildek: 
aus fünfzehn Hbgerordneken dersenigen Städfe, denen ein besonderes Wahlrecht zustehk. 
Diese Städte sind: 
a) die Neugt- und Residenzstadt Darmstadk. 
b) die Provinzialhauptstadt Wainz, 
von denen jede drei Abgrordnetee zu wählen hat, 
c) die Provinzialhaupktstadt Glepen (neblt Schiffenberg und Herrnwald) sowie Wiesech, 
d) die Rreisstadt Pffenbach (nebst Torsf Pffenbach, Pffenbacher Hinkermark und Wildhof), 
e) die Kreiostadt orms. 
von denen jede zwei Ubgrordnete zu wählen hak, 
f) die Kreisstadt Friedberg (nebst Friedberger Burgwald), 
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