312 Anhang: Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen. Art. 52
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5. aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebenszeit,
mit der Würde eines Prälaten, ernennen wird;
6. aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder dessen Stellvertreter;
Als Armenunkerstühung (NMbs. 1 Biff. 8) ist nicht anzusehen:
die Rrankenunterstühung:
. die pun Angehörigen wegen hörperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte
nstaltspflege;
. Unterstühungen zum Zwecke der Augendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung
für einen Beruf;
sonstige Unterstühungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter LTeistungen zur Bebung
einer augenblicklichen Botlage gewährt sind;
. Unterllüäunaen die erstattet sind.
Nrl. 8. Hie Berechtigung zum Wählen ruht:
für Hersonen, gegen die wegen eines Perbrechens oder wegen eines Pergehens
wegen delssen auf erlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Ia gkeit
zur Begleitung öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, das Haupt-
verfahren bescheo en ist, währeud der Bauer des Strafverfahrens;
2. für Frrsonen die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befnden. 4
Mrt. 9. Witglieder der Ersten Kammer sowie die nach HKrt. 5 stimmberechtigten
adlligen Grundbesitzer können nicht an den Wahlen der Abgeordneten zur Zweiten Kammer
eilnehmen.
Art. 10. Bie aeborenen Witglieder der Ersten Kamwer (AMrlk. 2 Biff. 1—3) hönnen
von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie die hellsische Staatsangehbrigkeit
besinen und das 25. Tebenjahr zurüchgelegt haben. ·
.mitglikdderErllenKammernachKrt.2Zikk.4bi-7,9undlolzannmtrsetmwpr
diehefstscheQtaatgangehötigkeitbesitzt,seitminerdrriJahtenthroßhrrzogtum
wohntunddas25.lebensjalirkurüüageiethat
«Jsrt.1l.Petsonrn,bejdenendietmri.7Ziff.1bi-8bezeichnetenporaussrizungen
vorliegen, können nicht Witglied der Ersten Kammer werden oder bleiben.
Mrt. 12. Wählbar zum Zbgrordneten der Zweiten Kammer ist jeder nach Mrk. 6
Stimmberrechtigte, der nicht nach Krt. 7 vom Stimmrechte ausgeschlolsen ill.
Nrt. 13. Ein Witglied der Erlten Kammer kann nicht zur Zweiten Kammer gewähl!
werden und ein Witglied der Zweiten Rammer nicht in die Erste Rammer eintreten.
Mrt. 15. Witglieder der Winisterien sowie der Pberrechnungshkammer können nicht
zu Abgrordnelen ür die Zweite Kummer gewählt werden. . 4
mtsrichter und Gerichtsschreiber bei den Imtsgerichten, Rreisräse, Mreisamt--
männer, Rreisärzte, Rreisalsistenzärzte, Rreisschulinspektoren, Rreisveterinärärzte, Rreis-
eometer, Holizeikommissäre, Bauspekhtoren und Bauallr loren. Forstände der KFinanzämter,
FTinanzamtmänner, De irkskassiere und Rontrollbeamte der TLokalkafsestellen. Bber steuer-
inspek'oren und Pberförster, sowie die diesen Beamten untergebenen Beamten, die ihren
Gehalt aus der Staatskhafse empfangen, hönnen für Dahlhkreise, die ganz oder zum (nach
der Bevölkerungstahl zu berechnenden) größten Teile zu ihren Dienstbezirken gehören,
nicht zu Ubgeordneten gewählt werden. Dasselbe gilt von denjenigen Bramten, auf die
in der Rol e die Amtsverrichtungen der vorsteheud bezeichneten Beamten übertragen
werden fsollken.
l 52. UI## Abgeordneter gewählk ill derjenige, welcher in einem Wahlhreise
mehr als die HBälfte der abgegebenen gülkigen Stimmen hen hat.
FHat niemand mehr als die HBälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich ver-
einigt, so ilt in einer engeren Wahl unter den zwei Randidaten zu wählen, die die meisten
Stimmen erhalten haben. »
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen grfallen, so entscheidek das von
dem Mahlkommislär zu ziehende Tos darüber, welche briden Randidaten auf die engere
Wahl zu bringen ind. Rur in dem Falle, daß nur auf zwei Hersonen gültige Stimmen
efallen sind, deren jede die Jället der Sktimmen erhielt. wird sogleich zur Entkscheiduug
er Wahl durch das Tos geschrikten. · » «
Kri.54.BetdrrrngeI-rnwahl ktivählt ist derjenige, der die meisten der ab-
gegebenen gltigen Stimmen erhalten hat. »
ieh * timmengleichheit ein, so entscheidek das Los, welches der Wahlkommissär zu
ziehen hat.
Art. 56 (Abs. 1). Tedes gewählte Mitglied einer Rammer kann, ohne Angabe von
Gründen sowohl die Wahl ablehnen als auch iederzeit Frin Mandak niederlegen.
et Art. 57 (Sabz 1). Ein Abgrordneter hann nicht gleichzeitig mehrere Wahlkreise
verkreien.
Mrl. 61. Bie Abgerordneken zur Zweiken Nammer werden auf die Dauer von sechs
Jahren gewählt. Z
Es wird jedorh die Zweite Aammer alle drei Uahre in der Weile keilweise erneuerk,
den won den 58 Mbgeordbneten alle drei Jahre die Bälfte austrikt und durch neue Wahlen
ersehzt wird.
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