Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Art. 86—92 
Anhang: Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen. 319 
  
Art. 861). Die zweite Kammer kann, sobald 27. Mitglieder erschienen find, deren Zu- 
lassung keinem Zweifel unterworfen zu seyn scheint, vorläufig constituirt werden. 
Dieses geschieht durch die Einweisungs= Commisston. Bei der Berufung eines Landtags 
mit neuen Wahlen wird alsdann sogleich, unter Leitung der Einweisungs-Commission, zur 
Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten, welche dem Großherzoge, zur Ernennung des ersten 
und zweiten Präsidenten, vorgeschlagen werden. Bei der Berufung eines Landtags ohne 
neue Wahlen dagegen wird die Einweisungs-Commisston dem ältesten Mitgliede der Kammer 
einstweilen den Präsidentenstuhl anweisen, um, unter Assistenz zweier Secretäre, welche das- 
selbe sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6. zu den Präsidentenstellen vorzuschlagenden 
Mitglieder zu schreiten. 
Sobald die Präsidenten für diesen Landtag ernannt sind, wird zur Wahl der beiden 
Secretarien für diesen Landtag geschritten. 
Art. 87. Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen und über die Zu- 
lassung, Abweisung, oder Befreyung der Mitglieder der Kammern gehört zu der Competenz 
einer jeden Kammer, sobald die ständische Versammlung eröffnet worden ist. 
Art. 887). Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht mit beiden Kammern zu- 
gleich von dem Großherzog in Person, oder von einem von Ihm dazu ernannten Commissär. 
Die neu eintretenden Mitglieder der Stände, welche den landständischen Eid früher noch 
nicht geleistet haben, leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid: 
„Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, genaue Befolgung der 
Verfassung, und in der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl nach bester 
eigener durch keinen Auftrag bestimmter Ueberzeugung berathen zu wollen.“ 
Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder schwören diesen Eid in die Hände 
des Präsitdenten ihrer Kammer. 
Art. 897). Die Propositionen der Regierung werden den Kammern, oder derjenigen, 
welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder des geheimen Staats-Ministeriums, oder 
durch die ernannten Landtags-Commissarien vorgelegt. 
' Atti-MkJedesMitgliedderStändehatdasRecht,inderKammer,zuwelcheres 
gebökthMotionen über Gegenstände, welche zu dem Wirkungskreise der Kammern gehören, 
zu machen. 
Art. 01. Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der Regierung, oder der andern 
Kammer, oder eines Mitglieds der Kammer können auf demselben Landtag nicht wiederholt 
werden. 
Art. 9265). Die Vorbereitung zur Berathung geschieht durch ausgewählte Ausschüsse. 
2) Die vorstehende Fassung des Art. 88 HV. beruht auf Art. 13 des Gesetzes vom 17. Juni 
1874, welches nenen Artike inspweit aufgebt als er mit dem Gesetz von 1874 in Widerspruch 
Let (ogl. die Anmerkung zu Art. 76). Der Wortlaut des Art. 13 unterscheidet sich von der 
ursprünglichen Fassung des Art. 88 HV. nur durch den Zusag von „welche“ bis „haben“ in 
Wijas 2 und durch die Weglassung einiger Kommata in der Eidesformel. 
3) Art. 89 HV. wird — ohne förmliche Verfassungsänderung — durch folgende Bestimmung 
des mehrgenannten Gesetzes vom 17. Juni 1874 ergänzt: 
Mrt. 18. Propositionen der Regierung werden den RKammern, oder derjenigen, 
welche zuerst darüber beraten soll, durch Witglieder der Winisterien oder die brionbern 
ernannten Landtagskommissäre vorgelegt (Art. 89 der Perfaslungsurkunde), oder durch 
Schreiben des betreffenden Winiskeriums mitgeteilt. ç 
DPie Witteilung ersolgt, wenn die Rammern nicht versammelt sind, an die betreffenden 
räsidenten, welche die alsbaldige Zustellung an den Vorsitzenden des zuständigen Aus- 
chulles verfügen hönnen. Z 
4) Vgl. den Art. 76 HV. allegierten Art. 19 des Gesetzes vom 17. Juni 1874. 
5) Art. 92 . wurde durch den zu Art. 76 allegierten Art. 59 des Ges. v. 17. Juni 1874, 
soweit er mit diesem Gesetze in Widerspruch steht — ein solcher Widerspruch besteht nur in 
eumusehung des Art. 33 —, ausdrücklich aufgehoben. Zugleich wurde der in Art. 92 aufgestellte 
Grundsatz durch folgende Einzelbestimmungen ergänzi: 
rt. 23. „Dede Rammer wählt aus ihrer Witte zur Porbereitung der Berathungen 
vier tändige Russchüsle von 5—7 Witgliedern, und zwar: 
1. für das Tinanzgesetz, die Staatsschulden und sonstigen Finanzangelegenheiten; 
2. für die anderen Gegenstände der Gelsetzgebung, insoweit nicht * einzelne Gelehes- 
entwürfe besondere Kusschüsse in Gemäßheit des folgenden Artikels nach Anleitung 
des Gelees vom 14. Juni 1886 oder in Folge besonderen Beschlulsses der Kammer 
ewählt werden; 
8. für #lirrie; von Einzelnen (Privafpersonen) und Corporalionen; diesem Aus- 
schusse ist in der Zweiten Kammer auch die Hrüfung der Wahlen der Abgrordneken 
1) S. die Anmerkung 4 Art. 85
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.