Art. 86—92
Anhang: Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen. 319
Art. 861). Die zweite Kammer kann, sobald 27. Mitglieder erschienen find, deren Zu-
lassung keinem Zweifel unterworfen zu seyn scheint, vorläufig constituirt werden.
Dieses geschieht durch die Einweisungs= Commisston. Bei der Berufung eines Landtags
mit neuen Wahlen wird alsdann sogleich, unter Leitung der Einweisungs-Commission, zur
Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten, welche dem Großherzoge, zur Ernennung des ersten
und zweiten Präsidenten, vorgeschlagen werden. Bei der Berufung eines Landtags ohne
neue Wahlen dagegen wird die Einweisungs-Commisston dem ältesten Mitgliede der Kammer
einstweilen den Präsidentenstuhl anweisen, um, unter Assistenz zweier Secretäre, welche das-
selbe sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6. zu den Präsidentenstellen vorzuschlagenden
Mitglieder zu schreiten.
Sobald die Präsidenten für diesen Landtag ernannt sind, wird zur Wahl der beiden
Secretarien für diesen Landtag geschritten.
Art. 87. Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen und über die Zu-
lassung, Abweisung, oder Befreyung der Mitglieder der Kammern gehört zu der Competenz
einer jeden Kammer, sobald die ständische Versammlung eröffnet worden ist.
Art. 887). Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht mit beiden Kammern zu-
gleich von dem Großherzog in Person, oder von einem von Ihm dazu ernannten Commissär.
Die neu eintretenden Mitglieder der Stände, welche den landständischen Eid früher noch
nicht geleistet haben, leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, genaue Befolgung der
Verfassung, und in der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl nach bester
eigener durch keinen Auftrag bestimmter Ueberzeugung berathen zu wollen.“
Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder schwören diesen Eid in die Hände
des Präsitdenten ihrer Kammer.
Art. 897). Die Propositionen der Regierung werden den Kammern, oder derjenigen,
welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder des geheimen Staats-Ministeriums, oder
durch die ernannten Landtags-Commissarien vorgelegt.
' Atti-MkJedesMitgliedderStändehatdasRecht,inderKammer,zuwelcheres
gebökthMotionen über Gegenstände, welche zu dem Wirkungskreise der Kammern gehören,
zu machen.
Art. 01. Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der Regierung, oder der andern
Kammer, oder eines Mitglieds der Kammer können auf demselben Landtag nicht wiederholt
werden.
Art. 9265). Die Vorbereitung zur Berathung geschieht durch ausgewählte Ausschüsse.
2) Die vorstehende Fassung des Art. 88 HV. beruht auf Art. 13 des Gesetzes vom 17. Juni
1874, welches nenen Artike inspweit aufgebt als er mit dem Gesetz von 1874 in Widerspruch
Let (ogl. die Anmerkung zu Art. 76). Der Wortlaut des Art. 13 unterscheidet sich von der
ursprünglichen Fassung des Art. 88 HV. nur durch den Zusag von „welche“ bis „haben“ in
Wijas 2 und durch die Weglassung einiger Kommata in der Eidesformel.
3) Art. 89 HV. wird — ohne förmliche Verfassungsänderung — durch folgende Bestimmung
des mehrgenannten Gesetzes vom 17. Juni 1874 ergänzt:
Mrt. 18. Propositionen der Regierung werden den RKammern, oder derjenigen,
welche zuerst darüber beraten soll, durch Witglieder der Winisterien oder die brionbern
ernannten Landtagskommissäre vorgelegt (Art. 89 der Perfaslungsurkunde), oder durch
Schreiben des betreffenden Winiskeriums mitgeteilt. ç
DPie Witteilung ersolgt, wenn die Rammern nicht versammelt sind, an die betreffenden
räsidenten, welche die alsbaldige Zustellung an den Vorsitzenden des zuständigen Aus-
chulles verfügen hönnen. Z
4) Vgl. den Art. 76 HV. allegierten Art. 19 des Gesetzes vom 17. Juni 1874.
5) Art. 92 . wurde durch den zu Art. 76 allegierten Art. 59 des Ges. v. 17. Juni 1874,
soweit er mit diesem Gesetze in Widerspruch steht — ein solcher Widerspruch besteht nur in
eumusehung des Art. 33 —, ausdrücklich aufgehoben. Zugleich wurde der in Art. 92 aufgestellte
Grundsatz durch folgende Einzelbestimmungen ergänzi:
rt. 23. „Dede Rammer wählt aus ihrer Witte zur Porbereitung der Berathungen
vier tändige Russchüsle von 5—7 Witgliedern, und zwar:
1. für das Tinanzgesetz, die Staatsschulden und sonstigen Finanzangelegenheiten;
2. für die anderen Gegenstände der Gelsetzgebung, insoweit nicht * einzelne Gelehes-
entwürfe besondere Kusschüsse in Gemäßheit des folgenden Artikels nach Anleitung
des Gelees vom 14. Juni 1886 oder in Folge besonderen Beschlulsses der Kammer
ewählt werden;
8. für #lirrie; von Einzelnen (Privafpersonen) und Corporalionen; diesem Aus-
schusse ist in der Zweiten Kammer auch die Hrüfung der Wahlen der Abgrordneken
1) S. die Anmerkung 4 Art. 85