Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

320 Anhang: Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen. Art. 93—96 
  
Art. 981). Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten Kammer die Abstimmung 
von wenigstens ½/ derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hätten er- 
scheinen können; in der zweyten Kammer die Abstimmung von wenigstens 27 Mitgliedern 
und in beiden Kammern Stimmenmehrhdeit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung, bei anderen Gegenständen 
die Meinung für das bestehende und bey Beschwerden gegen öffentliche Behörden, oder Ein- 
zelne, die diesen günstigere Ansicht. . 
Art. 94. Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist, welche, nach dem vorher- 
gehenden Artikel, zur Fassung gültiger Beschlüsse erfordert wird, so wird die unvollständig 
besetzte Kammer als einwilligend in die Beschlüsse der vollständig besetzten angesehen. 
Art. 95. Die Kammern haben, außer in den besonders ausgenommenen Fällen, keine 
Berathungen mit einander zu pflegen, sondern nur ihre gefaßten Beschlüsse sich gegenseitig 
mitzutheilen. 
Jedem Ausschusse der einen Kammer aber ist es erlaubt, sich mit dem entsprechenden 
Ausschusse der andern Kammer in dem Falle zu benehmen, wenn der Gegenstand zur Be- 
rathung beider Kammern, entweder durch einen Antrag der Staatsregierung oder durch 
Mittheilung des Beschlusses der andern Kammer gemacht worden ist. 
Art. 962). Die Stände können mit keiner andern Behörde, außer mit dem Geheimen 
Staats-Ministerium und den ernannten Landtags-Commissarien, in Benehmen treten. 
zur Vorbereikung der Beschlußnahme nach Artikel 87 der Perfassungsurhunde 
umkheilen . . .. 
4. die übrigen an die Rammern gelangenden Geschäfte, insbesondere für die 
otionen von Kammermitgliedern und für die Hetitionen von Einzelnen und Tor- 
porationen in Brziehung auf allgemeine IUnkeressen, insofern nicht solche Wotionen 
oder Hetikionen sich auf Gegenstände beziehen, für welche die unker 1 und 2 erwähnten, 
oder die nach Mrtikel 24 gewählt werdenden besonderen RKusschüsse bestimmt sind. 
Aeder Ausschuß wählt aus seiner Mikte einen Präsidenten und einen Stell- 
Ftrriar deslelben; der Hräsidenk ernennt für jeden einzelnen Gegenstand den 
eferenten.“ «" « 
Art. 24. „Jede Kammer kann außer den in dem vorigen Artikel erwähnten 
ständigen KAusschüssen für einzelne Berathungsgegenstände die Wahl besonderer Aus- 
schüsse beschlirtien. Für die Geschäftsbehandlung in solchen Russchüssen kommen auf 
Prrlangen der Regierung die Bestimmungen der Geseßze vom 14. Juni 1836 und 10. Mai 
1842 in Anwendung.“ » 
Kri.33.»,.»DtevorlagenderRegierung,sowiralleselbständigringebrachiquw 
träge von Mitgliedern der Kammern werden durch den Präsidenten zum Drucke befördert. 
Die Rammer beschließt hieraut, insotern nicht ein Zall des Art. 18, Hblah 2, vorliegk 
und es sich nicht um eine L#inanzsache oderr Gesehesvorlage handelt, mit einfacher Stimmen- 
mehrheit, ob der Gegenstand an einen RAusschuß zu mündlicher oder schriftlicher Bericht- 
erstattung verwiesen oder ob in der Berathung und Abstimmung über denselben ohne 
vorgängine Perweisung an einen Ausschuß eingekreten werden soll. Wird die Berathung 
ohne VBerweilung an einen Russchuß beschlossen, dann ernennt der Fräsident für dieselbe 
einen oder mehrere Berichtkerstatter. 
Vgl. auch das zu Art 92 ergangene Gesetz, die Ausführung des Art. 92 der Verfassungs- 
urkunde nsgtuch größerer Werke der Gesetz cbung betr., vom 14. Juni 1886 (Rl. S. 305) 
und das Gesetz gl. Betr. vom 10. Mai 1842 (- 237), auf die neuerworbenen Gebietsteile- 
ausachehan durch Gesetz vom 3. April 1869 (RBl. S. 209) (abgedruckt in meiner Ausgabe der 
bel. Ver sassungsgesetz S. 166 ff.). Beide Gesetze sind trotz der teilweisen Aufhebung des Art. 92 HV. 
noch in Geltung. 
1) Art. 99 HV. wurde zunächst durch das Gesetz vom 3. September 1849 Art. 24 (Rl. 
S. 435) dawin abgeändert, „daß zu einem gültigen Beschlusse der ersten Kammer die Abstimmun 
von wenigstens 13 Mitgliedern gehört“; dann wurde er durch das Gesetz vom 17. Juni 187 
Art. 59 so weit aufghoben, als er mit diesem Gesetz in Widerspruch steht, und zugleich wurde 
er seinem ganzen Inhalte nach durch folgende Bestimmung ersetzt: 
NMrl. 46. „Zu einem gltipen Beschlut gehörk in der ersten Nammer die 
Abstimmung von wenigstens 12 Mitgliedern, in der zweiten die Abstimmung von 
wenigstens 27 Witgliedern und in beiden Kammern Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung, bei anderen Gegen- 
Känden die WMeinung für das Bestehende und bei Beschwerden gegen öffentliche Behörden 
oder Eimelne, die diesen günstigere Ansicht (MNrt. 93 der Verfassungs-Arkunde). Un 
allen anderen Tällen ist die gestellte Frage als verneint zu betrachten.“ 
2) Art. 96 HV. pvgl. auch den beinahe gleichlautenden Art. 53 des Ges. v. 17. Juni 187.) 
wurde durch Publikandum des Geh. Staatsministeriums vom 7. Dezember 1829 (RBl. S. 509, 
auch abgedruckt in meiner Ausgabe der Hess. VerfG. S. 149) in Erinnerung gebracht. Dieses 
Publikandum wurde im Hinblick auf die hierdurch veranlaßten parlamentarischen Debatten (LV. 
 
	        
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