Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

324 Anhang: Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen. Art. 110. 
  
  
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenigstens 26 Mitgliedern 
und in der ersten Kammer, bei Stimmenmehrheit, die Zustimmung von wenigstens 12 Mit- 
gliedern erforderlich. 
Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich theilnehmenden Mitglieder so 
groß, daß /8 davon mehr betragen, als die ausgedrückten Zahlen, so ist die Zustimmung von 
½8 der wirklich Abstimmenden erforderlich. 
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen hiermit als die Staats-Grund-Verfassung 
Unsers Großherzogthums öffentlich erklären, versichern Wir zugleich hierdurch förmlich und 
feyerlich, daß wir die darin enthaltenen Gelobungen nicht nur Selbst treu und unverbrüch- 
lich halten, sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen zu schützen 
und zu erhalten stets bedacht seyn werden. 
Dessen zur Urkunde haben Wir dieses Staats-Grund-Gesetz eigenhändig unterschrieben 
und mit dem großen Staats-Siegel versehen lassen. 
So geschehen in Unserer Residenzstadt Darmstadt den 17ten December 1820. 
(L. S.) IHBGED. 
von Grolman.
	        
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