Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

108 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 29—31. 
Artikel 29.1 
[Jeder Hesse, für welchen keine verfassungsmäßige 
Ausnahme bestehet, ist verpflichtet, an der ordentlichen 
Kriegs-Dienstpflicht Antheil zu nehmen. Bei dem Auf- 
rufe zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter 
den gleich Verpflichteten das Loos, mit Gestattung der 
Stellvertretung.) 
Artikel 30. 
Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlichen Ver- 
bindlichkeiten und zu gleicher Theilnahme an den 
Staatslasten verpflichtet, in so ferne sie nicht eine 
verfassungsmäßige Ausnahme für sich in Anspruch zu 
nehmen haben.? 
Artikel 31.37 
[Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen 
werden.) 
vom 8. Februar 1890 (RGBl. S. 23); Reichsgesetz, betr. die Ersatz- 
vertheilung vom 26. Mai 1893 (RGl. S. 185); endlich die Militär- 
Konvention vom 13. Juni 1871 (Nl. S. 341) sammt den späteren 
Abänderungen und Ergänzungen (s. Glock u. Lehr S. 186), ab- 
gedruckt unten Teil IV. — Da die Wehrpflicht von Reichswegen und 
durch Reichsrecht erschöpfend geregelt ist, so erscheint Art. 28 im 
Hinblick auf Art. 2 RV. nicht mehr als gültig. — Uber die Ent- 
stehung des Art. 28 vgl. LV. II. 1820 B. 2 H. 5, S. 165. 
1 Vgl. die Anmerkung zu Art. 28. 
2 Vgl. Beobachter 1832 S. 145, ferner — was die Auf- 
hebung der standesherrlichen Steuervorrechte anlangt — das Ge- 
setz, die Rechtsverhältnisse der Standesherrn d. Großh. betr., v. 
18. Juli 1856 und im allgemeinen Heyer, Die Standesherrn des 
Großh. H. 2c., Darmstadt 1897 (Gießener Diss.). 
3 Vgl. jetzt Reichsgerichtsverfassungsgesetz § 16. — Bezüglich 
der Entstehung des Art. 31 vgl. LV. II. 1820, B. 2 H. 4, Beil. 86 
S. 64 u. 67; H. 5 S. 166; Beobachter 1832 S. 173, 1833 S. ö4.
	        
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