110 III Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 34—35.
Artikel 34.1
Die Richter können nur durch gerichtliches Erkennt-
niß entsetzt, sie können auch nicht wider ihren Willen
entlassen und nur dergestalt versetzt werden, daß sie
in derselben Dienst-Kategorie verbleiben und weder im
Gehalte, noch in dem Dienstgrade zurückgesetzt werden.
Die Directoren der Justiz-Collegien bleiben jedoch
den allgemeinen Bestimmungen der Dienst-Pragmatik
unterworfen.
Artikel 35.2
Die Presse und der Buchhandel sind in dem Groß-
herzogthume frey, jedoch unter Befolgung der gegen
den Mißbrauch bestehenden, oder künftig erfolgenden
Gesetze.
haltenen Vorschriften wahrnehmen. Vgl. auch Art. 31 des Gesetzes,
die Rechtsverhältnisse der Richter betr. vom 31. Mai 1879, RBl.
S. 235. — Bezüglich der früheren Bedeutung des Art. 33 vgl.
insbesondere Beobachter 1832 S. 151, 166 („Uber die Straf-
gewalt der Administrativbehörden") und Beobachter 1833 S. 161
(„Die Polizeigewalt im Gebiete der Justiz“), S. 671 („Die ha-
beas corpus-Akte“).
1 Vgl. Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877,
§§ 1, 6 u. 8 und Gesetz, die Rechtsverhältnisse der Richter betr.,
vom 31. Mai 1879 (RBl. S. 235); vgl. besonders auch Art. 66
des letztbezeichneten Gesetzes. — Bezüglich der Entstehung des in
seiner Geltung durch die vorbezeichneten Bestimmungen des Röe##.
stark beeinflußten Art. 34 vgl. L V. II. 1820, B. 2 H. 4, Beil. 86
S. 67; H. ö5 S. 149, 168 ff.; Beobachter 1832 S. 69, 185, 189;
1833 S. 52, 58, 141.
: Vgl. jetzt RV. Art. 4 Ziff. 16 u. Reichsgesetz über die Presse
vom 7. Mai 1874 (Rch#l. S. 65), wodurch das Preßwesen,
abgesehen von den zufolge § 30 des letztbez. Gesetzes der Landes-
gesetzgebung vorbehaltenen Vorschriften, reichsrechtlich geregelt
wurde. — In Ansehung des Buchhandels vgl. ferner die ein-
schlägigen Vorschriften der Reichsgewerbeordnung, insbesondere