112 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 38—41.
Artikel 38.7
Die besondere Rechtsverhältnisse des Adels genießen
den Schutz der Verfassung.
Titel W.2
Von den Kirchen, den Unterrichts= und Wohl-
thätigkeits-Anstalten.
Artikel 39.
Die innere Kirchen-Verfassung genießt auch den
Schutz der politischen.
Artikel 40.7
[Verordnungen der Kirchengewalt können, ohne vor-
gängige Einsicht und Genehmigung des Großbherzogs,
weder verkündet, noch vollzogen werden.)
Artikel 41.
Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhält-
nissen und bei strafbaren Handlungen, welche nicht
1 Val. oben S. 47 ff. u. Beobachter 1832 S. 209.
2 Vgl. oben S. 52 ff.
3 Anl 40 ist förmlich aufgehoben durch Art. 5 des Gesetzes,
die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften
im Staate betreffend, vom 23. April 1875 (RBl. S. 247), der
jenen materiell durch folgende Vorschrift ersetzt: „Alle kirchlichen
Verordnungen müssen gleichzeitig mit der Verkündigung der Staats-
regierung mitgetheilt werden.“ „Keine Verordnung der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften kann in Beziehung auf bürgerliche oder
staatsbürgerliche Verhältnisse rechtliche Geltung in Anspruch nehmen
oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie die Genehmigung des
Staats erhalten hat.“ Vgl. A. B. Schmidt a. a. O. S. 2; Reidel
—
a. a. C. S. 3.