114 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 45—47.
Titel VI.1
Von den Gemeinden.
Artikel 45.
Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch
ein Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die
eigene, selbstständige Verwaltung des Vermögens durch
von der Gemeinde Gewählte, unter der Oberausfsicht
des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmun-
gen dieses Gesetzes? werden einen Bestandtheil der
Verfassung bilden.
Artikel 46.
Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner
Voraussetzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.
Titel VII.
Von dem Staats--Dienste.
Artikel 47.
Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine
1 Vgl. oben S. 59 ff.
2 An Stelle des Gesetzes, die Gemeindeordnung betr., vom
30. Juni 1821 (RBl. Nr. 29, S. 355; die Seitenzahlen
S. 354—358 sind irrthümlich zweimal gebraucht) vgl. nunmehr
insbesondere das Gesetz, betr. die Städteordnung r2c. vom 13. Juni
1874 (RBl. S. 299) und Gesetz, die Landgemeindeordnung 2c.
betr., vom 15. Juni 1874 (Nl. S. 343), sowie das Gesetz, betr.
die innere Beinaltung und die Vertretung der Kreise und der
Provinzen, vom 12. Juni 1874 (RBl. S. 251) sammt den späteren
Abänderungen und Ergänzungen (s. Glock u. Lehr S.77 u. 74).
Vgl. auch die den hessischen Landständen neuerdings von der Re-
gierung vorgelegten „Entwürfe der revidierten Verwaltungsgesetze",
Gesetzentwurf Nr. 2, 3 und 4 nebst Begründung; LV. II. 82. Lotg.
1903/1905 Drucks. B. 4, Nr. 539 S. 1—392 u. LV. II. 33. Lotg.
1905/1908 Drucks. B. 1, Nr. 4 Anl. II, S. 7.
* Vgl. oben S. 67 ff.