Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

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III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 51—52. 
Art. 51.#1 
[Die Stände des Großherzogthums bilden zwey 
Kammern. 
Art. 52.2 
[Die erste Kammer wird gebildet: 
1) 
1 
aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses; 
  
Vgl. nunmehr WG.: 
*, Artikel 1.“ 
„Die Stände des Großherzogthums bilden zwei Kammern.“ 
2 Vgl. nunmehr W.: 
*, Artikel 2.“ 
Die erste Kammer besteht: 
1 
aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses; 
2) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, welche 
5) 
4) 
- 
6 
sich im Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften be- 
finden, nach Art. 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, die 
Rechtsverhältnisse des Standesherrn betr.; 
aus dem Senior der Familie der Freiherren von Riedesel; 
aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle seiner 
Verhinderung, aus einem katholischen Geistlichen, welchen 
unter Zustimmung des Großherzogs der Bischof als seinen 
Stellvertreter für die Dauer des Landtags bezeichnet. 
Während der Erledigung des bischöflichen Stuhls ertheilt 
der Großherzog einem katholischen Geistlichen den Auftrag, 
an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen; 
aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Groß- 
herzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde eines Prälaten 
ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten, sowie 
auf Anzeige des Prälaten bei Verhinderung desselben er- 
theilt der Großherzog einem anderen protestantischen Geist- 
lichen auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als Stell- 
vertreter des Prälaten auf dem Landtage zu erscheinen; 
aus dem Kanzler der Landesuniversität, oder — bei Er- 
ledigung der Kanzlerstelle, sowie bei Verhinderung des 
Kanzlers auf dessen Anzeige — demjenigen Mitgliede des 
academischen Senats der Landesuniversität, welches der
	        
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