III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 52. 119
2) aus den Häuptern standesherrlicher Familien,
8)
5)
6)
7
welche sich in dem Besitze einer oder mehrerer
Standesherrschaften befinden, nach dem § 16. des
Edicts über die standesherrlichen Verhältnisse;
aus dem Senior der Familie der Freyherrn von
Riedesel;
aus dem katholischen Landes-Bischof. Im Falle
der Erledigung des Stuhls wird der Großherzog
einem ausgezeichneten katholischen Geistlichen den
Austrag ertheilen, an der Stelle des Bischofs bei
dem Landtage zu erscheinen;
aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der
Großherzog dazu auf Lebenszeit, mit der Würde
eines Prälaten, ernennen wird;
aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder
dessen Stellvertreter;
aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern,
welche der Großherzog auf Lebenszeit dazu be-
rufen wird. Diese Ernennungen sollen nicht über
die Zahl von zehn Mitgliedern ausgedehnt werden.]
Großherzog für die Dauer eines Landtags als Stell-
vertreter des Kanzlers bezeichnet;
7) aus zwei Mitgliedern, welche der in dem Großherzogthum
8)
genügend mit Grundeigenthum angesessene Adel aus seiner
Mitte wählt;
aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der
Großherzog auf Lebenszeit zu Mitgliedern beruft. Diese
Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zwölf Mit—
gliedern ausgedehnt werden.“
Über die Wahl der unter Ziff. 7 bezeichneten adeligen
Grundbesitzer ogl. W. Art. 16, 17, *5 in der durch das
Gesetz vom 6. Juni 1885 (RBl. S . 117) herbeigeführten
Fassung.