III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 56. 123
Als ein solches wird für die Wahlen des Adels
betrachtet, wenn der zu wählende adliche Grundeigen-
thümer 300 fl. directe Steuern für eigenthümliches,
oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichtet.
Für die übrigen Wahlen wird erfordert, daß der
zu wählende 100 fl. directe Steuern jährlich entrichte,
oder als Staatediener einen ständigen jährlichen Ge-
halt von wenigstens 1000 fl. beziehe.
Wenn jedoch in einem Wahl-Bezirke keine 25 Wähl-
bare, welche 100 fl. directe Steuern entrichten, vor-
handen seyn sollten, so soll die Zahl 25 durch die zu-
nächst höchst Besteuerten in diesem Bezirke, mit Wähl-
barkeit für das ganze Land, ergänzt werden.]
Art. 56.T
[An den Wahlen des Adels nehmen alle adliche
Grundeigenthümer, welche 300 fl. directe Steuern ent-
richten, und das 30ste Lebensjahr zurückgelegt haben,
Theil.
1 Vgl. nunmehr W.:
*„Artikel 5“.
„Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels
(Artikel 2 Nr.7) sind diejenigen adeligen Grundeigenthümer, welche
mindestens den einem Normalsteuerkapital von 2100 . für eigen-
thümliches oder nutzuießliches Vermögen entsprechenden Betrag
seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorge-
nommen wird, an Grundsteuer jährlich entrichten.
Nur Solche können an diesen Wahlen theilnehmen, welche die
in den Artikeln 6 und 8 bezeichneten Bedingungen der Stimm-
berechtigung in sich vereinigen.“
(Absatz 1 in der Fassung d. Ges. v. 6. Juni 1885.)
Vgl. ferner WG.-Art. 16 (Statuirung einer sechsjährigen Wahl-
periode) und Art. 17 (Wahlmodus).